Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verständigung stummen Angeklagten (§186 GVG) durch Kopfzeichen zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 519/59
Datum
21.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verletzung des §186 GVG, weil er stumm war und sich schriftlich oder durch Kopfnicken/Kopfschütteln verständigte. Der BGH weist die Revision zurück und stellt fest, dass §186 GVG andere Verständigungsmöglichkeiten nicht generell ausschließt. Zulässig ist etwa die Beantwortung von Ja/Nein-Fragen durch Kopfzeichen, wenn der Vorsitzende die Antworten im Wortlaut wiederholt und Missverständnisse so ausgeschlossen sind. Damit war das rechtliche Gehör gewahrt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§186 GVG verlangt Sicherstellung der Verständigung mit tauben oder stummen Personen, schließt andere Verständigungsmöglichkeiten jedoch nicht generell aus.

2

Ein stummer Angeklagter darf Fragen, die nur mit "ja" oder "nein" zu beantworten sind, durch Kopfnicken oder Kopfschütteln beantworten, wenn der Vorsitzende diese Antworten im Wortlaut wiederholt und Missverständnisse ausschließt.

3

§186 GVG ist verletzt, wenn die Vernehmung darauf beschränkt wird, dem tauben oder stummen Beteiligten nur Ja/Nein-Fragen zu stellen und ihm dadurch die Möglichkeit einer zusammenhängenden schriftlichen Äußerung vorenthalten wird.

4

Ob die Unfähigkeit zu sprechen zeitlich vorübergehend oder dauernd ist, ist für die Anwendung des §186 GVG unerheblich.

5

Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist gewahrt, wenn dem Angeklagten geeignete Gelegenheiten zur substantiierten Äußerung (z. B. schriftlich) verbleiben und die Verständigung sicher gestellt ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 15. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███████████ █████, den früheren ███████████████████, a) 18 Oc 4 in ██, █ geboren am [REDACTED], aus Krs. ██████████████, wegen Totschlags

hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Bundesrichter Dr. Bundesrichter Scharwensee Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,

Leitsatz

GVG § 186; GG Art. 103 Abs. 1

§ 186 GVG schließt andere Möglichkeiten der Verständigung als die schriftliche und die durch Dolmetscher nicht aus. Es ist z. B. zulässig, dass ein stummer Angeklagter, der sich im Übrigen schriftlich erklärt, auf Fragen, die mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können, durch Kopfnicken oder Kopfschütteln antwortet, sofern der Vorsitzende diese Antworten im Wortlaut des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten wiederholt und auf diese Weise Missverständnisse ausschließt.

BGH, Urt. v. 21. Dezember 1959 – 2 StR 519/59 – SchwG Duisburg

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 15. Februar 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgerichts hatte den Angeklagten am 13. April 1959 wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Senat am 30. April 1958 im Strafausspruch aufgehoben. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm nicht wieder aberkannt.

Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Revisionsführer sieht in der Art, wie sich das Schwurgerichts mit dem Angeklagten verständigt hat, einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 186 GVG. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 16. Februar 1959 ist der Angeklagte am Kehlkopf operiert worden und war nicht verständlich zu sprechen. Er konnte sich nur noch schriftlich oder durch „Kopfzeichen“ verständigen. Zu bejahende Fragen wurden von ihm mit Kopfnicken, zu verneinende mit Kopfschütteln beantwortet. Diese Antworten wurden vom Vorsitzenden wiederholt und „von den Beteiligten bestätigt“. Im Übrigen antwortete der Angeklagte schriftlich. Nach den Feststellungen war der Angeklagte stumm im Sinne des § 186 GVG; denn ob die Fähigkeit zu sprechen für immer oder nur zeitweilig aufgehoben war, spielt hierbei keine Rolle (RG GA Bd. 59, S. 337). § 186 GVG schreibt die Verhandlung mit tauben oder stummen Personen schriftliche Verständigung oder die Zuziehung eines Dolmetschers vor. Da der Angeklagte fähig war zu hören, kam ein Verfahren nach dieser Vorschrift nur für seine Erklärungen in

Betracht (RGSt 31, 313). Sie ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte jede Erklärung schriftlich oder durch Vermittlung eines Dolmetschers abgeben müsste. In der Hauptverhandlung werden regelmäßig Fragen an den Angeklagten gestellt, die keine weitere Erklärung erfordern als „ja“ oder „nein“. So kann der Angeklagte beispielsweise, wenn er an einen Zeugen nach dessen Vernehmung durch den Vorsitzenden keine Fragen stellen will, die Frage, ob er etwas zu erklären habe, mit „nein“ beantworten. Auch Fragen zur Person und selbst zur Sache bedürfen unter Umständen nur eine Beantwortung mit „ja“ oder mit „nein“. Hier zu verlangen, dass der Angeklagte, wenn er sich im Übrigen schriftlich verständigt, dieses „ja“ oder „nein“ ebenfalls schriftlich erklären müsste, obwohl eine Beantwortung durch Kopfnicken oder Kopfschütteln möglich ist, wäre ein leerer Formalismus. § 186 GVG beabsichtigt, die Verständigung mit tauben und stummen Personen sicherzustellen, will aber nicht jede andere Möglichkeit der Verständigung schlechthin ausschließen. Unzulässig wäre es nur, die gesamte Vernehmung der tauben oder stummen Person mit Fragen zu bestreiten, auf die nur mit „ja“ oder „nein“ zu antworten wäre, der zu vernehmenden Person also keine Gelegenheit zu geben, sich zum Gegenstand der Frage nach ihrem Belieben schriftlich im Zusammenhang zu äußern. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Die Revision behauptet selbst nicht, dass der Angeklagte sich auf bestimmte Fragen des Vorsitzenden nicht hätte erklären können. Vielmehr hat er sich auf diejenigen Fragen, die er nicht mit einem bloßen „Ja“ oder „Nein“ beantworten wollte, schriftlich geäußert. Da er an sich diese Möglichkeit auch hinsichtlich der übrigen Fragen hatte, war sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) voll gewahrt. Missverständnisse waren ausgeschlossen, weil die durch Kopizeichen gegebene Antwort vom Vorsitzenden zu Gehör des Ange-

klagten wiederholt und alsdann von den übrigen Beteiligten „bestätigt“ wurde. Damit war gewährleistet, dass sie die Antwort des Angeklagten ebenso wie der Vorsitzende verstanden hatten.

Nach allem ist durch das eingeschlagene Verfahren die Vorschrift des § 186 GVG nicht verletzt worden.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Dr. DotterweichBaldusScharpenseel
BuschDr. Schalscha
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