Revision verworfen: Einziehung von überschwefeltem Wein nach WeinG bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/56
- Datum
- 27.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung des Begriffs ‚kleine Mengen‘ nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 AusfVOzWeinG kann ein Gehalt an freier schwefliger Säure von bis zu etwa 50 mg/l noch als ‚kleine Menge‘ gelten.
Die Feststellung fahrlässigen Handelns beim Überschwefeln kann auf der würdigen Beweislage und auf sachverständigen Gutachten beruhen; eine Revision ist nur bei Erkennbarkeit eines Rechts- oder Würdigungserrors zulässig.
Die Anordnung der Einziehung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG unterliegt dem Ermessen des Gerichts; dieses ist nicht überschritten, wenn die Einziehung auf nachvollziehbaren Feststellungen zur Gesundheitsgefährdung und zur Überschreitung zulässiger Mengen beruht.
Eine Berichtigung des Urteilsspruchs ist zulässig, wenn die Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, dass die Anordnung in einem engeren Umfang (hier: Beschränkung auf den in den Flaschen enthaltenen Wein) getroffen werden sollte.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 5. Juni 1956
Rubrum
Im Einziehungsverfahren gegen den Winzerverein FC ████ in ███ wegen Einziehung sichergestellten Weines hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1957, an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
I. Die Revision des Einziehungsbeteiligten, Winzerverein FC ████, gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 5. Juni 1956 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt:
Gründe
„Der bei dem Winzerverein FC ████ sichergestellte Wein mit der Bezeichnung ‚Jesuitengarten Riesling 1950er Spätlese‘, enthalten in 84 Flaschen Wein Nr. 592 und in 27 Flaschen Wein Nr. 5007, wird eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.“
Der Einziehungsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gegen mehrere Vorstandsmitglieder des Winzervereins ████ sowie gegen dessen Kellermeister ██ ist vor dem Landgericht in Frankenthal ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Weingesetz anhängig gewesen, das auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 durch Beschluss vom 7. Oktober 1954 eingestellt worden ist.
Nunmehr hat das Landgericht in einem selbständigen Einziehungsverfahren durch das angefochtene Urteil bei dem Winzerverein FC ████ sichergestellte 84 Flaschen Wein Nr. 592 und 27 Flaschen Wein Nr. 5007 mit der Bezeichnung „1950er FC ████ Jesuitengarten Riesling Spätlese“ eingezogen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Winzervereins FC ████ als Einziehungsbeteiligten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist, abgesehen von einer Berichtigung der Einziehungsanordnung im Urteilsspruch, ohne Erfolg.
1.) Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der Kellermeister ██ habe den sichergestellten Wein überschwefelt und damit der Vorschrift des § 4 WeinG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 AusfVOzWeinG fahrlässig zuwidergehandelt, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet und bedürfen keiner näheren Erörterung. Deshalb sei hierzu nur kurz folgendes bemerkt:
Richtig ist, dass das Weingesetz und die Ausführungsverordnung dazu keine zahlenmäßige Begrenzung der Menge an schwefliger Säure oder Schwefelsäure vorsehen, die beim Schwefeln des Weines in die Flüssigkeit gelangen darf. Art. 4 Abs. 2 Nr. 4 AusfVOzWeinG erwähnt nur den Begriff „kleine Mengen“. Ihn hat das Landgericht jedoch nicht verkannt. Es ist bei der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise (Gutachten mehrerer Sachverständiger) ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass bis zu einem Gehalt von etwa 50 mg freier schwefliger Säure im Liter Flüssigkeit noch von einer „kleinen Menge“ gesprochen werden kann. Wenn es dann ihr Vorliegen bei den hier festgestellten Gehalt an freier schwefliger Säure von durchschnittlich 85,5 mg im Liter verneint hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht war auch nicht veranlasst, zu dem von der Revision angeführten Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. Dezember 1952 – 7 Ms 93/51 – Stellung zu nehmen. Das gilt schon deshalb, weil die Behauptung der Revision, „die Schwefelungsgrenze liege hiernach im ungünstigsten Falle bei 110 mg/l, eher sogar darüber“, unrichtig ist. Diese Zahl, die an der von der Revision wiedergegebenen Stelle des Urteils genannt ist, bezieht sich ersichtlich nicht auf den Gehalt an freier schwefliger Säure.
Dass das Landgericht, wie die Revision weiter geltend macht, den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt habe, trifft gleichfalls nicht zu. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat es dazu Feststellungen getroffen, die in ausreichender Weise seine Annahme tragen, dass der Kellermeister ██ beim Schwefeln des sichergestellten Weines fahrlässig gehandelt hat.
2.) Ebenso geht der Vorwurf der Revision fehl, das Landgericht habe bei der Anordnung der Einziehung des Weines die Grenzen des ihm in § 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG eingeräumten Ermessens überschritten. Das Landgericht hat weder übersehen, dass die Entscheidung über die Einziehung in seinem Ermessen lag, noch hat es sich bei dessen Ausübung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen leiten lassen. Insbesondere stehen die Ausführungen zur Einziehung in keinem Widerspruch zu den vorangehenden Darlegungen des Urteils. Bei der Wiedergabe und Würdigung der von den Sachverständigen erstatteten Gutachten hat das Landgericht festgestellt, dass eine Überschreitung der als notwendig zu bezeichnenden Menge freier schwefliger Säure auch deshalb abgelehnt werden müsse, weil sie geeignet sei, gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen beim Weintinker hervorzurufen. Hiermit sind auch die im Urteil angeführten Äußerungen des medizinischen Sachverständigen vereinbar. Die Bezeichnung des sichergestellten Weines als gesundheitsgefährdend enthält daher keinen Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen.
Dasselbe gilt für die Wendung, der Wein sei „stark“ überschwefelt. Wenn sie auch innerhalb der Beweiswürdigung nicht wortlich gebraucht worden ist, so ergibt sich die Feststellung einer starken Überschwefelung zwanglos aus der vom Landgericht vorgenommenen Gegenüberstellung des an sich zulässigen Gehalts von etwa 50 mg freier schwefliger Säure im Liter mit der hier festgestellten Menge von 85,5 mg im Liter.
3.) Gegen die angeordnete Einziehung des Weines sind somit aus Rechtsgründen keine Bedenken zu erheben. Unrichtig ist allein, dass das Landgericht entgegen seinen Ausführungen in den Urteilsgründen die Einziehungsanordnung im Urteilsspruch auch auf die Flaschen erstreckt hat. Sie kann durch eine entsprechende Berichtigung des Urteilsspruchs von hier aus auf den in den Flaschen enthaltenen Wein beschränkt werden.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Scharpenseel | |||
| Busch | Menges |