Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben; Schuldspruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 519/54
Datum
18.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unzüchtiger Handlungen an einem 7½‑jährigen Kind zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; die Untersuchungshaft von ca. 3½ Monaten wurde angerechnet. Die Revision rügte u.a. eine Verletzung des § 265 StPO und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Schuldspruch bleibt bestehen; die Ablehnung der Bewährung wurde aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen, da die Begründung unzureichend war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der Anklage nur der Versuch einer Tat beschrieben, die Verurteilung aber wegen der vollendeten Tat erfolgt, ist der Angeklagte nach § 265 StPO über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts zu belehren; ein Verstoß führt zur Aufhebung nur, wenn hierdurch die Verteidigung entscheidend beeinträchtigt wurde.

2

Die bloße Berufung auf die Häufigkeit von Sittlichkeitsverbrechen gegen Kinder rechtfertigt nicht allein die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Vollstreckung und dem Interesse an Nichtvollstreckung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen.

3

Aufenthalt in Untersuchungshaft ist als Teilverbüßung anzurechnen und steht der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der restlichen Strafe nicht per se entgegen.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung muss auf konkreten, personenbezogenen Erwägungen beruhen; pauschale oder ausschließlich generalpräventive Gründe genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 3. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Waldarbeiter Otto L. aus ████, geboren am ██████ ██ 1921 in ███, Kreis █, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. September 1954, soweit eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an der damals 7½-jährigen Roswitha B. zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft von etwa 3½ Monaten ist ihm angerechnet, Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Verfahrensrüge.

Der Angeklagte macht geltend, § 265 StPO sei verletzt, weil er ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts wegen vollendeter Unzucht verurteilt worden ist, obwohl der Eröffnungsbeschluss ihm nur einen Versuch dieses Verbrechens zur Last gelegt habe. Der Eröffnungsbeschluss ergibt im Zusammenhang mit der Anklageschrift, dass ihm in der Tat bezüglich des Sachverhalts, dessentwegen er verurteilt worden ist, nur ein Versuch vorgeworfen wurde. Wenn dieses Verhalten als vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt wurde, war ein Hinweis nach § 265 StPO geboten. Auf dem Verstoß beruht indessen das Urteil nicht; denn der Angeklagte konnte sich nach Lage des Falls gegenüber der veränderten rechtlichen Beurteilung nicht anders verteidigen, als er es getan hat.

II. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Beim Strafausspruch ist hingegen die Begründung zu beanstanden, mit der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Der bloße Hinweis auf die Häufigkeit von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern rechtfertigt nicht schlechthin die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sollte das Landgericht allgemein bei solchen Straftaten diese Maßnahme wegen öffentlichen Interesses an der Vollstreckung für unangebracht halten, so wäre dies fehlerhaft (BGHSt 6, 298, 301). Das Interesse an der allgemeinen Abschreckung ist in jedem Fall gegen das ebenfalls bestehende öffentliche Interesse an der Nichtvollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen an solchen Rechtsbrechern, die nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass schon der Strafausspruch als solcher auf sie erzieherisch einwirkt, abzuwägen. Außerdem ist zu beachten, dass die angerechnete Untersuchungshaft einer Teilverbüßung gleichsteht und die Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafe nicht hindert (BGHSt 6, 391).

Schalscha Dr. Arndt Dr. Werner Bundesrichter Dr. Menges ist infolge Urlaubs verhindert, Hoepner seine Unterschrift beizufügen.

Werner
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