Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Fahrerlaubnisentziehung angepasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/53
- Datum
- 15.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich ein vorhandenes sachverständiges Gutachten als tragfähig, besteht für den Tatrichter keine allgemeine Pflicht, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen; ein Zusatzgutachten kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe angeordnet werden.
§ 244 Abs. 4 StPO begründet eine Ausnahmepflicht zur Einholung weiteren Sachverständigenwissens nur, wenn die Sachkunde des ersten Gutachters zweifelhaft ist, sein Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht, Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über deutlich überlegene Forschungsmittel verfügt.
Richtet sich die Sachrüge ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch, ist der Schuld- bzw. Feststellungsspruch insoweit rechtskräftig und bleibt unangefochten.
Ein Revisionssenat darf den Urteilsausspruch formell an den Wortlaut der maßgeblichen Sicherungsmaßnahmevorschrift anpassen; darüber hinaus ist Untersuchungshaft, die drei Monate überschreitet, auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 1. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Erwin ████ aus ████, Kreis ████, geboren am ███ 1926 in ███████, Reg. Bez. ████, 2. Inst. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1. Juli 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch erhält der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis folgende Fassung:
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von 5 Jahren darf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Die weitere Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem 1. Juli 1953 erlitten hat, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am Abend des Rosenmontags, des 16. Februar 1953, mit einem von ihm gesteuerten LKW in erheblich angetrunkenem Zustand auf der Bundesstraße ████ in Richtung nach ██ ███. Infolge der Alkoholwirkung war er zur sicheren Steuerung seines Fahrzeugs nicht mehr fähig; er fuhr in Schlangenlinien. Dabei stieß er auf der etwa 5,20 m breiten Straße, auf deren beiden Seiten Sommerwege von 3,60 m und 2,80 m angelegt sind, auf der rechten Straßenseite auf eine sich bewegende Gruppe jugendlicher Fußgänger. Einer von ihnen wurde auf der Stelle getötet, die drei anderen teils schwer, teils leicht verletzt. Nach dem Unfall, der dem Angeklagten – seinem unwiderlegten Vorbringen zufolge – nicht bewusst geworden war, fuhr er weiter, und zwar auch dann noch, als er später an einen Baum geprallt war. Während seiner späteren Fahrt gefährdete er eine Reihe anderer Verkehrsteilnehmer.
Die Strafkammer hat ihn auf Grund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315a StGB), fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm „die Fahrerlaubnis auf die Dauer von fünf Jahren entzogen“.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen über den Grad seiner Trunkenheit: Aus dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin, dem sich die Strafkammer angeschlossen habe, ergebe sich zwar, dass er sich in einem Zustand mittlerer Trunkenheit befunden habe; es sei aber nicht auszuschließen, dass er volltrunken gewesen sei. Dies habe er durch die von ihm beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen beweisen wollen; es wäre möglich gewesen, dass das Gericht nicht hätte feststellen können, ihm sei bewusst gewesen, er gefährde den Verkehr (§ 315a StGB). Es beruhe also „die Feststellung des Gerichts, ... ███ habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, auf der nicht zutreffend festgestellten Annahme, der Angeklagte sei noch nicht so angetrunken gewesen, dass er dies nicht habe erkennen können.“ Mindestens hätte sich, so führt die Revisionsbegründung weiter aus, aus dem beantragten Gutachten, selbst wenn es nicht zur Annahme der Volltrunkenheit gekommen wäre, ein Grad der Trunkenheit des Angeklagten ergeben können, der zu einer milderen Bestrafung geführt haben würde.
Dieses Vorbringen der Revision betrifft keinen Verfahrensvorgang, der einen Verfahrensverstoß enthält. Denn wenn der Tatrichter über eine Beweisfrage, deren Beurteilung seine eigene Sachkunde überschreitet, einen Sachverständigen vernommen und sich unter Verwertung dieses sachkundigen Wissens eine Überzeugung gebildet hat, ist er selbst dann nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn dessen Vernehmung zum Beweis des Gegenteils beantragt wird. Von diesem Grundsatz macht § 244 Abs. 4 StPO nur dann eine Ausnahme, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Dass einer dieser Fälle vorgelegen habe, behauptet indes die Revision selbst nicht.
2. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, wie zu entscheiden wäre, wenn die Revision die Begründung bemängelt hätte, mit der das Landgericht den Beweisantrag – es handelte sich um einen Hilfsantrag – in den Urteilsgründen beschieden hat.
3. Die Sachrüge richtet sich ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch. Der Schuldspuch ist daher rechtskräftig. Die Strafzumessung enthält keinen Mangel, der den Angeklagten beschwert. Was die Revision insoweit geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme nach § 42m StGB entspricht nicht dem Wortlaut dieser Bestimmung. Der Senat hat deshalb insoweit den Urteilsausspruch dem Gesetz angepasst.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Menges | |||
| Werner | Baldus |