Revision verworfen; Unterbringung nach §63 StGB bleibt trotz Rücktritts vom Totschlagsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 518/98
- Datum
- 05.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vom Revisionsgericht aufgrund der Revisionsrechtfertigung vorzunehmende Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Rücktritt vom Versuch einer schwereren Tat beseitigt nur die versuchte Tat, lässt jedoch andere tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlungen unberührt, die strafbar bleiben.
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB genügt, dass eine rechtswidrige Tat als Anlasstat vorliegt, auch wenn ein schwererer Tatbestand wegen Rücktritts entfällt.
Eine Maßregel nach § 63 StGB kann bestehen bleiben, wenn die verbleibende Tat (z. B. gefährliche Körperverletzung) die Gefährlichkeit des Täters und damit die Voraussetzungen für Unterbringung begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 6. Mai 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken:
Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hat Bestand. Das Landgericht hat zwar übersehen, dass der Beschuldigte vom Versuch des Totschlags zurückgetreten ist. Auch nach dem Rücktritt verbleibt aber als rechtswidrige Tat eine gefährliche Körperverletzung, die als Anlasstat ebenfalls die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert.
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