Treffer
BGH Beschluss

Revision: unklare Feststellungen bei Totschlag durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 518/97
Datum
23.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht die Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen an. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Täterschaft und zum Zeitpunkt der Gefahrenwahrnehmung unklar und widersprüchlich sind. Es fehlten außerdem ausreichende Erwägungen zur starken Alkoholisierung der Angeklagten und zu möglichen Alternativerklärungen für das Verhalten des Täters. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen sind klare, widerspruchsfreie Feststellungen darüber erforderlich, dass die Beschuldigte die Todesgefahr rechtzeitig erkannte und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiteres tödliches Handeln eines Dritten hätte verhindern können.

2

Widersprüchliche oder ungenaue Feststellungen zum Wahrnehmungszeitpunkt und zur Anzahl der bereits erfolgten Schläge reichen nicht aus, um Täterschaft durch Unterlassen zu begründen.

3

Die Tatsache, dass ein späterer Zuruf des Unterlassenden das weitere Zuschlagen eines Täters beendet hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, ein früherer Zuruf hätte denselben Erfolg gehabt; das Gericht muss alternative Erklärungen (z.B. irrtümliche Erfolgsannahme des Täters) in die Erwägung einbeziehen.

4

Bei erheblicher Alkoholisierung der Beschuldigten ist ihre Auswirkung auf Wahrnehmungs‑ und Reaktionsfähigkeit konkret zu würdigen; das Unterlassen einer solchen Prüfung kann die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und Vermeidbarkeit weiterer Taten beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/97 vom 23. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1997, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlassen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten unklar und widersprüchlich sind. Sie belegen nicht hinreichend, dass die Angeklagte die Todesgefahr für ihren getöteten Ehemann so rechtzeitig erkannte, dass sie seine Tötung durch den Mitangeklagten A. hätte verhindern können.

Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

1. Die Angeklagte sah im Verlauf einer Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und dem Mitangeklagten A., dass ihr Ehemann zu Boden fiel und mit dem Kopf vor der Theke seiner Imbissstube liegen blieb. A. schlug nun mit einem Eisenrohr mindestens siebenmal wuchtig auf den Hinterkopf des Tatopfers. Der erste Schlag führte noch nicht zum Tod; hierzu kam es erst nach mindestens zwei bis drei weiteren Schlägen (UA S. 19/20).

Die Angeklagte stand zunächst hinter der Theke. Nach dem ersten Schlag vernahm sie ein dumpfes Geräusch und Stohnen. Sie erkannte, dass A. mit einem schweren Werkzeug auf ihren Ehemann einschlug. Das am Boden liegende Tatopfer konnte sie jedoch nicht sehen.

Die Angeklagte ging um die Theke herum. Dabei sah sie, dass A. wiederum heftig auf ihren Ehemann einschlug. Spätestens jetzt war ihr klar, dass ihr Ehemann infolge der wuchtigen Schläge sterben könnte. Dies nahm sie billigend in Kauf. Sie unternahm nichts, um A. sofort von weiteren Schlägen abzuhalten. Ein Eingreifen etwa durch beherzten Zuruf wäre ihr möglich gewesen.

Die Angeklagte unternahm auch weiterhin nichts, als A. seine Schläge gegen den Kopf des Opfers fortsetzte. Als die Angeklagte vor der Theke stand, sagte sie „vor dem in seinem Blut liegenden Opfer“ zu A.: „Ist er schon tot? Hör doch jetzt auf.“ A. hielt sofort inne und sagte: „Es ist vorbei.“

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts bleibt letztlich offen, wie viele Schläge A. bereits geführt hatte, als die Angeklagte erkannte, dass die Schläge tödlich sein könnten. Hierauf kommt es für den Schuldvorwurf gegen die Angeklagte aber entscheidend an.

Denn zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass schon der dritte Schlag zum Tod des Opfers führte. Ein vollendeter Totschlag durch Unterlassen kommt daher nur in Betracht, wenn die Angeklagte die Todesgefahr für ihren Ehemann noch so rechtzeitig vor dem dritten Schlag erkannte, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den dritten und weitere Schläge des A. durch ihr Eingreifen hätte verhindern können.

Das ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil die Tatbeschreibung des Landgerichts einen Widerspruch enthält und in der entscheidenden Passage unklar bleibt.

Bei der Beschreibung der Tat des A. führt das Landgericht aus, die Angeklagte habe ihren gestürzten Ehemann wehrlos am Boden liegen sehen (UA S. 19). Bei der Täterbeteiligung der Angeklagten stellt das Landgericht demgegenüber fest, die Angeklagte habe ihren am Boden liegenden Ehemann nicht sehen können, als A. begonnen habe, auf ihn einzuschlagen. Nach dem ersten Schlag sei die Angeklagte um die Theke herumgegangen, während A. wiederum auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen habe (UA S. 23). Später wird die Einlassung der Angeklagten dahin mitgeteilt, sie sei nach dem ersten Schlag um die Theke herumgegangen. „Hierbei habe sie weitere Schläge beobachtet“ (UA S. 41).

Weder aus der Einlassung der Angeklagten noch aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aber, wie viele Schläge A. bereits geführt hatte, als die Angeklagte um die Theke herumging und erkannte, dass A. ihren Mann töten könnte. Genaue Feststellungen hierzu sind aber erforderlich, weil sich nur dann beurteilen lässt, ob die Angeklagte den Tod des Tatopfers noch hätte verhindern können.

Im Übrigen ist es nicht unbedenklich, aus dem Umstand, dass A. nach sieben wuchtigen Schlägen gegen das Tatopfer auf den Zuruf der Angeklagten von weiteren Schlägen absah, darauf zu schließen, dass ihn ein „beherzter Zuruf“ der Angeklagten auch bereits nach zwei Schlägen dazu veranlasst hätte, von dem Tatopfer abzulassen.

Es ist zumindest in Betracht zu ziehen, dass A. von weiteren Schlägen möglicherweise auch deshalb absah, weil er den erstrebten Erfolg nun erreicht glaubte. Hierzu äußert sich das Landgericht ebensowenig wie zu den Auswirkungen der starken Alkoholisierung der Angeklagten auf ihre Reaktionsfähigkeit in der konkreten Tatsituation (maximale Blutalkoholkonzentration bei richtiger Berechnung: 2,83 bis 4,1 ‰), zumal das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen hat (UA S. 98).

Nach alledem muss über die Tatbeteiligung der Angeklagten neu verhandelt und entschieden werden.

JahnkeBodeOtten
TheuneRothfuß
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