Revision: Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 518/85
- Datum
- 11.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen in den Urteilsgründen einer besonderen, nachvollziehbaren Rechtfertigung, die die Abweichung vom für vergleichbare Fälle üblichen Maß an den Besonderheiten des Einzelfalls darlegt.
Die bloße vollständige Aufzählung und Würdigung straferschwerender und strafmildernder Umstände genügt nicht, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, welche besonderen Tatsachen eine erheblich über dem Üblichen liegende Strafhöhe rechtfertigen.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob eine noch nicht verbüßte Reststrafe aus früheren Urteilen besteht; dies kann sich strafmildernd auswirken (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 69a, 74 StGB bleibt bestehen, soweit sie rechtlich nicht zu beanstanden ist; sie ist von der Frage der Strafzumessung abzugrenzen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 518/85 in der Strafsache gegen
██████, geboren am ██████ 1950 in █, Horst Kari, zur Zeit in Untersuchungshaft,
████, ██, geboren am ██ 1952 in ███████████, Wolfgang Artur, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Mai 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt; außerdem hat es Maßnahmen nach den §§ 63, 69 a und 74 StGB getroffen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ██████ beanstandet außerdem das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. Soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Rechtsfehlerfrei ist auch die Anordnung der Maßnahmen nach den §§ 69, 69 a und 74 StGB, die demgemäß aufrechterhalten bleiben.
Dagegen halten die Strafaussprüche rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat Strafen verhängt, die das für vergleichbare Fälle der schweren räuberischen Erpressung übliche Maß erheblich überschreiten. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen jedoch einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Beschluss vom 19. März 1982 – Strafverteidiger 1983, 102; Beschluss vom 21. September 1984 – 2 StR 503/84). Eine solche Rechtfertigung fehlt. Das Landgericht hat zwar – abgesehen davon, dass bei dem Angeklagten ██████ die noch ausstehende Verbüßung der Reststrafe aus dem früheren Urteil zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) – die straferschwerenden und strafmildernden Umstände vollständig aufgeführt und erschöpfend gewürdigt. Diese Würdigung zeigt aber gerade nicht solche Besonderheiten des Falles auf, die in nachvollziehbarer Weise erklären könnten, weshalb die Verhängung derart hoher Strafen erforderlich gewesen sein soll. Dies gilt in Ansehung des Tatbildes – es handelte sich um einen Banküberfall, bei dem eine scharfe Waffe als Drohmittel eingesetzt und eine Beute von 39.500 DM gemacht wurde – selbst vor dem Hintergrund der ohne Rechtsfehler als gewichtig eingestuften Straferschwerungsgründe, zumal das Landgericht beiden Angeklagten auch eine Reihe strafmildernder Umstände (insbesondere ihre nahezu umfassenden Geständnisse und die fast vollständige Rückführung des erbeuteten Geldes) zugute gehalten hat.
Die Strafen müssen deshalb neu zugemessen werden.
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