Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Reichweite des Beweisthemas bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 518/73
Datum
16.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids; der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Streitpunkt war, ob die eidliche Aussage den vom Gericht zugelassenen Gegenstand der Vernehmung (Beweisthema) betraf. Der Senat stellte klar, dass §§ 153 f. StGB nur Falschaussagen erfassen, die innerhalb dieses Beweisthemas liegen, und spontane, darüber hinausgehende Zuschriften nur erfasst sind, wenn das Beweisthema nachträglich erweitert wurde. Können die Feststellungen die Vollendung des Meineids nicht tragen, kommt allenfalls versuchter Meineid in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Tatbestand des Meineids (§§ 153 f. StGB) erfasst nur solche Falschaussagen einer Beweisperson, die nach den für den Prozess geltenden Regeln den Gegenstand ihrer Vernehmung (Beweisthema) betreffen und damit ihrer Wahrheitspflicht unterliegen.

2

Spontan außerhalb des zugelassenen Beweisthemas gemachte Äußerungen werden vom Meineidstatbestand nur dann erfasst, wenn das Beweisthema durch den vernehmenden Richter nachträglich erweitert wurde und die Äußerung in diesem erweiterten Rahmen bestätigt worden ist.

3

Lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Aussage innerhalb des Beweisthemas lag, ist eine Verurteilung wegen vollendeten Meineids unzulässig; in einem solchen Fall kommt allenfalls eine Verurteilung wegen versuchten Meineids in Betracht.

4

Bei unklaren oder lückenhaften Feststellungen zur Reichweite des Beweisthemas hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 22. Juni 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/73 in der Strafsache gegen ██ die Hausfrau und Gastwirtin Mathilde geb. ███ aus ██ Ers. DCD, geboren am ██ ███ 1923 in ███████ wegen Meineids

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 16. November 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 22. Juni 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Angeklagte hat als Zeugin in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Hartmut gegen dessen angeblichen Erzeuger ████████ am 29. Juli 1968 der Wahrheit zuwider ausgesagt, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklagten verkehrt. Sie hat diese Aussage mit dem Eid bekräftigt und sie bei einer uneidlichen Vernehmung am 24. März 1969 nochmals wiederholt. Das Landgericht hat sie deshalb wegen fortgesetzten Meineids (§§ 154, 73 StGB) zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, ob die Angeklagte allgemein nach einem Mehrverkehr gefragt war und ob demgemäß die Beantwortung dieser Frage noch unter der durch die Strafvorschriften der §§ 153 ff. StGB gesicherten Wahrheitspflicht der Zeugin stand. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, sollte die Angeklagte nach dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts in Daun nur darüber als Zeugin vernommen werden, ob sie mit ihrem Ehemann Ernst █████████ dem Peter ████ aus ██████ Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dass dieses Aussagethema durch eine bestimmte, vom Gericht zugelassene Frage dahin erweitert worden wäre, ob die Zeugin überhaupt mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt habe, wird nicht ausdrücklich festgestellt und ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Niederschrift über ihre Zeugenaussage. Aus dieser ist nur zu ersehen, dass die Angeklagte nach der Verneinung der Fragen des Beweisbeschlusses auf Vorhalt erklärte: "Ich habe dem Beklagten nicht gesagt, er brauche beim Geschlechtsverkehr nicht aufzupassen, mein Mann sei ja auch dazwischen. Ich bin auch nie mit dem Zeugen ██████ weggefahren oder ausgefahren. Ich habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Beklagten verkehrt". Diese Wiedergabe im Protokoll lässt die Möglichkeit offen, dass nur den beiden ersten Sätzen, die den Umgang der Angeklagten mit ihrem Ehemann und ██████ betrafen, bestimmte vom Gericht zugelassene Fragen zugrunde lagen und dass es sich bei der im dritten Satz festgehaltenen Aussage mit dem allgemeinen Bestreiten eines Mehrverkehrs nur um einen spontanen Zusatz der Angeklagten gehandelt hat. Diese Ungewissheit wird dadurch bestärkt, dass das Landgericht der Angeklagten bei der Strafzumessung ausdrücklich eine Überschreitung des "eigentlichen Beweisthemas" zugute hält und diese darin findet, dass die Angeklagte jeglichen anderen Geschlechtsverkehr ausgeschlossen habe. Konnte die Strafkammer die Möglichkeit einer in dem dargelegten Sinn unaufgefordert gemachten Bekundung der Angeklagten nicht ausschließen, dann hätte sie vollendeten Meineid nur annehmen dürfen, wenn sie entgegen der Bekundung der Angeklagten einen Mehrverkehr der Angeklagten mit einer der im Beweisbeschluss genannten Personen festgestellt hätte. Der Senat hält im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran fest, dass der äußere Tatbestand der §§ 153 f. StGB stets nur solche Falschaussagen einer Beweisperson erfassen kann, die nach den für den fraglichen Prozess geltenden Regeln den Gegenstand ihrer Vernehmung und damit ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage betroffen haben (vgl. BGHSt 1, 23; 3, 221, 223; 7, 127; ferner RG JW 1938, 2196). Spontane Äußerungen, die diesen Rahmen überschreiten, werden nur erfasst, wenn sie auf nachträgliche Erweiterung des Beweisthemas durch den vernehmenden Richter hin bestätigt worden sind (vgl. LK vor § 153 StGB Rdn. 32).

Sollte die neue Verhandlung in dem fraglichen Punkt keine weitere Klärung bringen, so wird nur eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Meineids in Betracht kommen (vgl. LK aaO und § 154 StGB Rdn. 21). Hinsichtlich der weiteren uneidlichen Aussage wird gesondert zu prüfen sein, ob die Beweisfrage nunmehr im Anschluss an das Protokoll der eidlichen Vernehmung von vornherein allgemein auf etwaigen Mehrverkehr gerichtet war. Nur wenn dies zu bejahen ist, könnte insoweit ein (nur im Falle der Vollendung strafbares) Vergehen nach § 153 StGB zu bejahen sein.

SchumacherWillmsMüller
KirchhofBaumgarten
Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Reichweite des Beweisthemas bei Meineid — Themis