Treffer
BGH Urteil

Zuhälterei: Verlesung schriftlicher Bankauskunft statt Zeugenvernehmung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 518/68
Datum
27.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die Strafkammer habe eine schriftliche Auskunft einer Bank verlesen statt den zuständigen Bankmitarbeiter persönlich zu vernehmen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Verlesung als Beweismittel zur Urteilsfindung ohne die Voraussetzungen des § 251 Abs. 3 StPO unzulässig war. Zur Frage der Ausbeutung nach § 181a StGB hielt der Senat fest, dass persönliche Zuneigung und nur unbedeutende Zuwendungen Ausbeuten ausschließen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer schriftlichen Erklärung anstelle der persönlichen Vernehmung eines Zeugen ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 251 Abs. 3 StPO oder die in § 256 StPO geregelten Ausnahmen vorliegen und die Erklärung nicht zur unmittelbaren Urteilsfindung verwendet wird.

2

Kann eine schriftliche Auskunft dergestalt zur Bestimmung des Tatbestands verwendet worden sein, dass sie ganz oder mitursächlich für das Urteil herangezogen wird, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Die Wirksamkeit der Verlesung wird nicht dadurch geheilt, dass der Angeklagte der Verlesung zugestimmt hat; die gesetzlichen Formerfordernisse der Beweiserhebung bleiben maßgeblich.

4

Ausbeuten im Sinne des § 181a StGB liegt nicht vor, wenn das Verhältnis des Täters zur unzucht treibenden Frau überwiegend von persönlicher Zuneigung geprägt ist und erhaltene Zuwendungen unbedeutend sind und die allgemeine Lebensführung nicht beeinträchtigen; umgekehrt spricht überwiegende Lebensführung aus den Einnahmen der Frau für Zuhälterei.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 10. Juni 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 518/68 in der Strafsache gegen ██ ██, geboren am Werner ██ 1944 in ██, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 10. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass „die eingeholte Auskunft bei der Kieler Spar- und Leihkasse gegen § 250 Satz 2 StPO“ verstoße. Darin liegt die Rüge, die Strafkammer habe, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, die Vernehmung eines Zeugen (des zuständigen Bankbediensteten) durch die Einholung und Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt. Diese Rüge ist begründet.

Das Gericht darf sich, abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 256 StPO, nur dann mit der Verlesung einer ihm vorliegenden Erklärung (Wissensäußerung) begnügen, wenn die Verlesung nicht unmittelbar der Urteilsfindung, sondern anderen, in § 251 Abs. 3 StPO bezeichneten Zwecken dienen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Strafkammer hat, wie sich aus ihren Ausführungen auf S. 10 UA ergibt, die schriftliche Auskunft der Kieler Spar- und Leihkasse vom 31. Mai 1968 nicht lediglich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung benutzt, sondern sie mit zum Nachweis dafür herangezogen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 181a StGB erfüllt hat. Hierin liegt ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann und der deshalb zu dessen Aufhebung führt. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte der Verlesung der Auskunft zugestimmt hat.

Da die Revision schon aus diesem Grund Erfolg hat, konnten die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen unerörtert bleiben. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch auf folgendes hinzuweisen:

Die Strafkammer geht offenbar davon aus, dass der objektive Tatbestand des § 181a Abs. 1 StGB in der Form des Ausbeutens schon dann erfüllt ist, wenn sich der Täter in irgendeiner und sei es auch noch so geringfügigen Weise am Unzuchtserwerb der Dirne beteiligt (UA S. 11).

Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Ausbeuten im Sinne des § 181a StGB liegt dann nicht vor, wenn das Verhältnis des Täters zu der Unzucht treibenden Frau überwiegend von persönlicher Zuneigung bestimmt ist und der Täter vom Unzuchtserwerb nur unbedeutende, seine allgemeine Lebensführung nicht beeinflussende Zuwendungen erhält (vgl. BGHSt 15, 37; 21, 272, 273; BGH LM § 181a StGB Nr. 4, 5).

Hier spricht allerdings nach den bisherigen Feststellungen alles dafür, dass der Angeklagte, der ohne Grund nicht selbst arbeitete, seinen Lebensunterhalt, wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls überwiegend von Edelgard R. bezog. War dies der Fall, so kann an seiner Zuhältereigenschaft nicht gezweifelt werden.

Im Übrigen kommt in seinem Fall auch kupplerische Zuhälterei in Betracht, da er die Frau, die dort ihrem Unzuchtserwerb nachgehen wollte, wiederholt nach Kaiserslautern begleitet und ihr durch seine Gegenwart und jederzeitige Erreichbarkeit zumindest psychisch Beistand geleistet hat.

BaldusHenningBaumgarten
MeyerMüller
Zuhälterei: Verlesung schriftlicher Bankauskunft statt Zeugenvernehmung unzulässig — Themis