Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Versagung der Aussetzung der Vollstreckung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 51/86
- Datum
- 28.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind solche, die gegenüber gewöhnlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht besitzen und trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat eine Aussetzung der Vollstreckung rechtfertigen können.
Besondere Umstände können sich sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters darstellen; eine scharfe Trennung zwischen diesen Bereichen ist nicht erforderlich.
Mehrere einzeln nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen insoweit an Gewicht gewinnen, dass sie als besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB zu beurteilen sind.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung muss das tat- und täterbezogene Gesamtbild einschließlich der Wirkung bereits erlittenen Untersuchungshaft umfassend und fehlerfrei gewürdigt werden; unterbleibt dies, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 51/86
in der Strafsache gegen den Gas- und Wasserinstallateur Klaus-Dieter ███ aus █████████████████████, geboren am ███ 1943 in ████, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. August 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Aussetzung der Strafvollstreckung versagt worden ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet, ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Urteil heißt es, besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, "da weder die zur Person noch die zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dem abzuurteilenden Sachverhalt zu Gunsten des Angeklagten den ‚Stempel des Außergewöhnlichen‘ (BGH in NJW 1977, S. 639) aufdrücken würden".
Zu Recht wird vom Generalbundesanwalt hiergegen vorgebracht:
"Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den ‚besonderen Umständen‘ i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB um solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Schuldhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei lassen sich die von § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten besonderen Umstände in der ‚Tat und in der Persönlichkeit‘ des Täters vielfach nicht scharf voneinander trennen. Auch können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung ‚besonderer Umstände‘ i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB zukommt (BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361; Mosl NStZ 1983, 493, 495/496). In diesem Zusammenhang hatte das Gericht neben den bereits bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umständen (vgl. UA S. 24) auch die Wirkung der bereits erlittenen Untersuchungshaft feststellen müssen."
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender, fehlerfreier Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte anders entschieden hätte.
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