Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Täterpersönlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 51/85
Datum
22.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Koblenz auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Nach vorheriger Änderung des Schuldspruchs war die Strafkammer verpflichtet, eigene, im Urteil niedergelegte Feststellungen zu den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen. Vorstrafen allein genügen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) nicht. Fehlende diesbezügliche Feststellungen sind ein aufhebungsrelevanter Sachmangel, da die Revisionsprüfung so nicht möglich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird nach Aufhebung des Strafausspruchs neu über die Strafe entschieden, hat der Tatrichter eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und im Urteil mitzuteilen.

2

Bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB sind nicht nur Vorstrafen, sondern auch Angaben zum Lebensweg sowie zu familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich, damit eine nachvollziehbare Würdigung der Persönlichkeit möglich ist.

3

Fehlen die für die Strafzumessung erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil wegen dieses Sachmangels aufzuheben, weil dem Revisionsgericht andernfalls die Prüfung auf sachlich-rechtliche Bedenklichkeit verwehrt ist.

4

Die im Urteil getroffene Würdigung, dass bestimmtes Verhalten dem Angeklagten „nicht wesensfremd“ sei, bedarf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage in den Feststellungen zu früheren Taten; bloße Bezugnahmen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 51/85 in der Strafsache gegen den Bauhelfer Ralf W. C. aus K., dort geboren am 2. März 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt. Auf seine Revision änderte der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt sei, hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat wiederum Erfolg.

Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluss vom 5. Juni 1981 – 2 StR 298/81; BGH, Beschluss vom 5. September 1984 – 2 StR 527/84).

Dem werden die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat lediglich die Vorstrafen des Angeklagten näher dargelegt, jedoch weder Feststellungen zu seinem Lebensweg im Übrigen noch über seine familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen.

Solche Feststellungen aber sind Voraussetzung für die bei der Strafzumessung unerlässliche Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 46 Abs. 2 StGB). Dem Revisionsgericht ist unter den gegebenen Umständen die Möglichkeit verwehrt zu prüfen, ob die von der Strafkammer im Urteil wiederholt angesprochene Würdigung der „Täterpersönlichkeit“ (UA S. 14, 16, 17, 18) auf sachlich-rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.

Das Fehlen der vermissten Feststellungen ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Ansicht der Strafkammer, das „aufgezeigte Verhalten“ des Angeklagten sei ihm „nicht wesensfremd“ (UA S. 13), in den Feststellungen zu seinen früheren Taten keine hinreichende Grundlage hat.

MillerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller