Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldfähigkeit trotz hoher Blutalkoholkonzentration

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 51/84
Datum
14.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu fünf Jahren Haft verurteilt; seine Revision rügte Rechtsfehler bei der Feststellung der (verminderten) Schuldfähigkeit. Das Landgericht hatte eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,64 ‰ festgestellt, aber nicht die Schuldunfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die umfassende Würdigung von Erscheinungsbild und Verhalten durch das Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein eine hohe Blutalkoholkonzentration begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit; erforderlich ist, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit tatsächlich aufgehoben ist.

2

Bei der Beurteilung der (verminderten oder aufgehobenen) Schuldfähigkeit sind das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, bei und nach der Tat sowie einschlägige Sachverständigengutachten umfassend zu würdigen.

3

Behauptete Erinnerungslosigkeit oder subjektive Angaben des Täters sind vom Gericht zu prüfen und in die Gesamtwürdigung einzustellen; sie führen nicht ohne weiteres zur Feststellung von Schuldunfähigkeit.

4

Die Revisionsprüfung beschränkt sich auf mögliche Rechtsfehler; eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz lässt die Revision nicht zu.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 51/84 VE.2 PF

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Camay S.C. aus E., geboren am ████ 1940 in ████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meisl, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwältin █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Das Landgericht hat dem Angeklagten, der vor der Tat erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: maximal 2,64 ‰), verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt; Schuldunfähigkeit hat es ausgeschlossen. Die Angriffe der Revision gegen diese Entscheidung bleiben erfolglos.

Die Schwurgerichtskammer hat sachverständig beraten, zunächst nicht verkannt, dass eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 ‰ „dem Wert von 3 Promille angenähert“ ist, „der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in aller Regel bei jedem Menschen beseitigt“ (UA S. 9). Sie würdigte dann jedoch umfassend das Erscheinungsbild des Angeklagten und sein Verhalten vor, bei und nach der Tat, wobei sie sich mit allen für die Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten, so auch mit der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslosigkeit, auseinandersetzte (UA S. 10 und 11), und gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war. Diese Wertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen, zumal selbst erhebliche Alkoholmengen in der Regel nicht die Hemmungen lösen, die einen – normalen – Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib oder Leben eines anderen zu begehen (vgl. BGH GA 1955, 269, 271; Urteil vom 22. November 1979 – 4 StR 513/79), und eine Blutalkoholkonzentration von 2,64 ‰ im Allgemeinen nur unter außergewöhnlichen, hier nicht ersichtlichen Umständen Schuldunfähigkeit herbeiführen wird.

Auch sonst hat die auf Grund der Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

MaierMeislTheune
MüllerGollwitzer
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