Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Prüfung des Rücktritts vom Mordversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 517/81
- Datum
- 02.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei Tatvorwürfen des versuchten Mordes festzustellen und zu erörtern, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist; dabei sind der Tatplan und die Vorstellung des Täters zu berücksichtigen.
Nur bei einem unbeendeten Versuch kommt ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt in Betracht; die Freiwilligkeit ist vom Gericht konkret zu prüfen.
Unterbleibt die Auseinandersetzung mit der Frage des Beendetseins des Versuchs bzw. des freiwilligen Rücktritts, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Revisionsverfahren gilt eine Sachrüge als begründet, wenn wesentliche rechtliche Prüfungen, die für den Schuldspruch entscheidungserheblich sind, im angefochtenen Urteil nicht vorgenommen wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 517/81
in der Strafsache gegen den Arbeiter Matthias W. aus ICD, dort geboren ████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit Waffen verurteilt. Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit der Revision an. Sein Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch.
Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte vom unbeendeten Versuch des Mordes mit insoweit strafbefreiender Wirkung freiwillig zurückgetreten ist. Die Erörterung dieser Frage war nach den Feststellungen aber geboten. Danach stach der Ange-
klagte der Zeugin █████ zunächst einen Finnendolch mit erheblicher Wucht in den Unterleib. Weil sein Opfer – trotz lebensgefährlicher Verletzung – stehenblieb, brachte er es dann zu Fall und würgte es bis zur Bewusstlosigkeit. Anschließend flüchtete er aus der Wohnung zu seiner Mutter und gestand dieser weinend, er habe einer Frau „wehgetan“. Im Hinblick auf diese Feststellungen hätte das Landgericht zunächst klären müssen, ob der Mordversuch unbeendet oder beendet war. Diese Frage war unter Berücksichtigung eines eventuellen Tatplanes nach der Vorstellung des Täters zu entscheiden (vgl. BGHSt 4, 180 ff.; 14, 75 ff.; 22, 176 ff.; 22, 330 ff.; 23, 356, 359; BGH, Urteil vom 20. Februar 1980 – 2 StR 722/79).
War der Versuch nicht beendet, so wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte auf weitere Ausführungshandlungen freiwillig verzichtet hat. Mit beiden Fragen setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Das Urteil ist deshalb aufzuheben.
| Maier | Mes | Theune | |||
| Miller | Niemöller |