BGH: Ergänzung des Tenors wegen Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei Bildung einer Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 517/62
- Datum
- 28.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 76 StGB, wonach Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung nur neben der Gesamtstrafe zu verhängen sind, gilt auch bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB.
Werden Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst, ist über Nebenstrafen und Maßnahmen erneut zu entscheiden; frühere Aussprüche über Nebenstrafen wirken nicht fort.
Ist aus den Urteilsgründen eindeutig erkennbar, dass das Tatgericht eine Nebenfolge verhängen wollte, kann das Revisionsgericht den Urteilsspruch ergänzen, um den Tenor mit der Begründung in Einklang zu bringen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch bei der Bildung einer Gesamtstrafe möglich, wenn die Gefährlichkeit des Täters dies nach den Umständen der Tat rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████ ████ ████ — ████, festgenommen, geboren am ██████ in ██████, zur Zeit in Strafhaft in ██████, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Neyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung,
███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Dezember 1961 dahin ergänzt, dass dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt sind.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war bereits durch rechtskräftiges Urteil vom 10. November 1961 zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden (Einzelstrafen: zwei Jahre sechs Monate, acht Monate und ein Jahr); ferner waren ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, die Sicherungsverwahrung war angeordnet und zwei Schraubenzieher und eine Eisensäge waren eingezogen worden. Am 20. Dezember 1961 verurteilte ihn die Strafkammer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zwei vor dem 10. November 1961 begangener schwerer Rückfalldiebstähle unter Aufhebung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 10. November 1961 zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus, wobei „die in jenem Urteil erfolgte Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft aufrechterhalten wurde und jenes Urteil im Übrigen unberührt blieb“. Die Sicherungsverwahrung wurde wiederum angeordnet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt „auf die Entscheidung zu § 32 StGB und den Ausspruch, das Urteil vom 10. November 1961 bleibe im Übrigen unberührt, soweit sich dieses auf den dort ausgesprochenen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung bezieht“.
Die Strafkammer hat offenbar übersehen, dass die Vorschrift des § 76 StGB, wonach Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung nicht neben den Einzelstrafen, sondern nur neben der Gesamtstrafe zu verhängen sind, auch im Falle des § 79 StGB gilt. Denn sie hat in den Urteilsgründen nach Bemessung der Einzelstrafen für die jetzt abgeurteilten Diebstähle zunächst gesagt, dass sie die Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte nicht für geboten halte, dass dagegen die Sicherungsverwahrung angesichts der Gefährlichkeit des Angeklagten erforderlich sei. Dann folgt die Bildung der Gesamtstrafe mit zusätzlichen Strafzumessungserwägungen und erst hieran schließt sich der Ausspruch, dass die im Urteil vom 10. November 1961 erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft aufrechterhalten werde und dass „die Kammer jenes Urteil im Übrigen unberührt lasse“.
Obwohl für eine Erörterung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben den neu verhängten Einzelstrafen kein Raum war, bedarf es auf die Revision der Staatsanwaltschaft nur einer Klarstellung des Urteilsspruchs.
Die Sicherungsverwahrung ist ausdrücklich angeordnet worden. Dass die Strafkammer diese Maßregel auch neben der schließlich ausgesprochenen Gesamtstrafe für notwendig hielt, wenn sie zu diesem Ergebnis schon nach den Umständen der jetzt abgeurteilten Taten kam, bedarf keiner weiteren Begründung. Hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte läge ein Rechtsfehler nur dann vor, wenn die Strafkammer angenommen hätte, dass sie insoweit an den Ausspruch des Urteils vom 10. November 1961 gebunden sei. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Indem die Strafkammer erklärt, sie lasse jenes Urteil im Übrigen unberührt, die dort ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren werde somit aufrechterhalten, ist deutlich, dass sie sich ihres Rechts und ihrer Pflicht, über die Nebenstrafe und ihre Höhe neu zu befinden, bewusst war. Sie wollte die bürgerlichen Ehrenrechte wiederum auf die Dauer von fünf Jahren aberkennen. Allerdings hätte der Urteilsspruch auch dahin gefasst werden müssen. Insoweit konnte das frühere Urteil nicht „unberührt bleiben“, weil die Nebenstrafe gemäß § 76 StGB von selbst mit der früher gebildeten Gesamtstrafe wegfiel.
Der Senat kann den Urteilsspruch entsprechend dem Begehren der Revision ergänzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |