Revision teilweise erfolgreich: Freispruch wegen versuchter Notzucht aufgehoben, Bewährung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 517/59
- Datum
- 16.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt das Tatgericht nicht hinreichend, ob der Täter die Ernstlichkeit des Widerstands erkannt und die Gewalt fortgesetzt hat, um den Geschlechtsverkehr herbeizuführen, ist ein Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes nicht tragfähig und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Liegt aufgrund gewaltsamer Überwältigung ein Nachlassen des Widerstands und in Kenntnis hiervon die Fortsetzung des Sexualaktes vor, begründet dies die Vollendung der Notzucht; glaubte der Täter irrtümlich an freiwillige Zustimmung trotz vorausgegangener Gewalt, kommt auch der Versuch der Notzucht in Betracht.
Die Annahme einer Einwilligung ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Gegenwehr der Geschädigten nicht den Charakter bloßer ‚Ziererei‘ trägt; ein Fehlschluss des Gerichts hierüber rechtfertigt keinen Freispruch.
Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bedarf einer rechtlichen Würdigung der Umstände; das öffentliche Interesse an Strafverfolgung rechtfertigt jedoch nicht generell die Verneinung von Bewährung für bestimmte Delikte.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. August 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weißbinder Rudolf Karl ██ ████ aus █████, ███████ geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt; von der Anklage eines Verbrechens der Notzucht an Frau Recke hat sie ihn freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Freispruch und die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1.) Das Urteil stellt fest, dass Frau ████ in dem Hausflur sich gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten wehrte, ihn wegzudrücken versuchte, mit den Schlüsseln um sich schlug und zweimal um Hilfe schrie, als sie bei dem Hinund-Her zu Boden fiel und der Angeklagte auf sie zu liegen kam. Dieser hielt ihr hierauf den Mund zu und fasste sie am Halse, so dass ihr die Luft etwas wegblieb. Sie bekam Angst, der Angeklagte werde sie umbringen, bat ihn deshalb, sie in Ruhe zu lassen, und gab weiteren Widerstand auf. Bei dem Handgemenge erlitt sie am Nasenrücken eine Blutgeschwulst, an beiden Seiten des Halses mehrere blutunterlaufene Stellen und an den Ober- und Unterarmen einige, teils schmerzempfindliche blaue Flecken.
Die Strafkammer stellt zwar fest, dass der Angeklagte bei diesem Zusammenstoß in dem Hausflur gewaltsam gegen Frau ████ vorgegangen ist. Sie meint jedoch, das Bewusstsein einer Gewaltanwendung sei ihm nicht nachzuweisen, da es ihm nicht widerlegt werden könne, dass er auf Grund des Verhaltens der Frau ████, vor allem vor und nach dem Zusammenstoß im Hausflur, und ihrem widerspruchslosen Sichfügen in den Geschlechtsverkehr glaubte, Frau ████ sei mit diesem einverstanden und ihre Abwehrhandlungen seien lediglich „schamvolles Sichsträuben“.
Diese Würdigung wird dem Sachverhalt nicht gerecht. Die Gegenwehr der Frau ████ im Hausflur war derart, dass sie nicht als eine „übliche Ziererei“, wie der Angeklagte behauptet, angesehen werden kann. Die Strafkammer ist auch selbst der Auffassung, dass der Angeklagte gegen die Abwehr von Frau ████ mit Gewalt vorgegangen ist. Sie hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt die Ernstlichkeit des Widerstandes erkannte und ihn durch die Fortsetzung der Gewaltanwendung brechen wollte, um den Geschlechtsverkehr zu erreichen. In diesem Falle läge eine vollendete Notzucht vor, wenn Frau ████ nun infolge der Gewaltanwendung ihren Widerstand aufgegeben und in den Geschlechtsverkehr eingewilligt hatte und der Angeklagte sich dessen bewusst war. Eine versuchte Notzucht wäre gegeben, wenn der Angeklagte des Glaubens war, Frau ████ sei unbeeinflusst durch die vorher gegen sie ausgeübte Gewalt freiwillig mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden (BGH NJW 1953, 1070, Nr. 16; MDR 1953, 147). Bei einer Verurteilung wegen einer vollendeten oder versuchten Notzucht wäre in Tateinheit damit nach den bisherigen Feststellungen ein Vergehen der Körperverletzung gegeben; Frau ████ hat hierwegen Strafantrag gestellt.
Falls die Strafkammer wiederum den Notzuchtsvorsatz verneinen sollte, hat sie zu prüfen, ob nicht Beleidigung oder Körperverletzung vorliegt. Die irrige Annahme einer Einwilligung von Frau ████ in die ihr beigebrachten Verletzungen erscheint nach der Sachlage ausgeschlossen.
Das Urteil war daher aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Überzeugung des Gerichts nicht davon abhängt, dass die Tat mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen oder nicht nachgewiesen ist. Es ist erforderlich, dass das Gericht auf Grund seiner Beweiswürdigung die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt oder nicht erlangt hat (BGHSt 10, 208).
2.) Unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Die Erwägungen der Strafkammer lassen hier keinen Rechtsfehler erkennen. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann nicht für bestimmte Delikte allgemein bejaht werden. Zu einer solchen Verallgemeinerung führt aber die Ansicht der Revision, der Schutz berufstätiger, nachts von der Arbeit heimkehrender Frauen verlange schlechthin die Strafvollstreckung gegen Täter, die die schutzlose Situation ausnutzen.
Falls die Strafkammer im Falle ████ zu einer Verurteilung kommt und eine Freiheitsstrafe verhängt, hat sie mit der bereits ausgesprochenen Gefängnisstrafe von neun Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Strafaussetzung zur Bewährung für die Strafe von neun Monaten entfiele dann mit der Einbeziehung der Strafe in die Gesamtstrafe (BGHSt 7, 180).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Scharpenseel | Busch | Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Kirchhof | Dr. |