Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung mangels Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 517/58
Datum
17.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Begünstigung und Hehlerei. Der BGH bestätigt, dass der Eröffnungsbeschluss § 207 StPO erfüllt, hebt jedoch die Verurteilung wegen Hehlerei auf, weil es an tragfähigen Feststellungen zur Kenntnis der strafbaren Herkunft fehlt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Eröffnungsbeschluss nach § 207 StPO muss die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat durch Angabe der konkreten Vorgänge mit Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale bezeichnen; dies stellt keine unzulässige Vorwegnahme des Ermittlungsergebnisses dar, sofern keine Würdigung der Ermittlungen erfolgt.

2

Eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) setzt die Überzeugung voraus, dass der Täter Kenntnis von der strafbaren Herkunft der Sache hatte; diese Kenntnis kann nicht allein aus allgemein-gesetzten Erwägungen abgeleitet werden.

3

Kann aus den Feststellungen nicht sicher geschlossen werden, dass der Angeklagte den wahren Wert der Sache erkannte oder sich der strafbaren Herkunft bewusst war, fehlen die erforderlichen Feststellungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei.

4

Fehlen für einen Schuldspruch tragfähige Feststellungen zum inneren Tatbestand, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 21. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Hang [REDACTED] aus K., geboren am 1918 in I.,

wegen Begünstigung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Begünstigung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1a) Zu Unrecht rügt die Revision, der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses halte sich nicht innerhalb der in § 207 StPO gezogenen Grenzen; die Strafkammer habe somit durch seine Verlesung den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verletzt. Nach § 207 StPO ist in dem Eröffnungsbeschluss u. a. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale zu bezeichnen. Das bedeutet, dass die konkreten Vorgänge angegeben werden müssen, die nach der Auffassung des das Hauptverfahren eröffnenden Gerichts die gesetzlichen Merkmale erfüllen. Gerade diesem Erfordernis entspricht hier der Eröffnungsbeschluss; denn er enthält die gesetzlich vorgeschriebene Wiedergabe der Vorgänge, in denen die Merkmale der strafbaren Handlungen zu finden sind, deren der Angeklagte beschuldigt wird. Dagegen bringt er weder eine zusammenfassende Darstellung der Ermittlungen noch deren Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Von einer Vorwegnahme des Ermittlungsergebnisses, wie die Revision sie behauptet, kann daher keine Rede sein. Insofern ist hier die Sachlage völlig verschieden von derjenigen, die Gegenstand der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 5, 261 war.

Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eigenütziger Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) wendet.

Hingegen hat sie im Übrigen Erfolg. Zwar sind im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei die Merkmale des § 259 StGB zur äußeren Tatseite dargetan. Ihre Überzeugung vom Wissen des Angeklagten über die strafbare Herkunft der von der Pelzjacke stützt die Strafkammer jedoch entscheidend, wenn nicht gar ausschließlich auf die Erwägung, dass kein Pelzhändler seine Ware ohne Bargeld abgeben könne, zumal wenn er das Gewerbe gerade erst begonnen habe. Abgesehen davon, dass es schon nicht zweifelhaft erscheint, ob ein solcher Satz in dieser Allgemeinheit Gültigkeit beanspruchen kann, darf hier nicht übersehen werden, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils einen Anspruch auf Zahlung von etwa 200 DM aus Speisung und Übernachtungsschulden gegen den „Pelzhändler“ hatte. In Hinblick darauf brauchte sich ihm allein aus der Überlassung der Pelzjacke, die er zur Tilgung der Schulden erhielt, nicht ohne Weiteres der Gedanke aufzudrängen, dass diese aus einer strafbaren Handlung stammte, auch wenn der „Pelzhändler mit seinem Geschäft erst gerade angefangen“ hatte und der Wert der Pelzjacke die Forderung des Angeklagten überstieg. Zumindest ist die Auffassung der Strafkammer insofern als fehlerhaft zu beanstanden, als sie diese Folgerung als zwingend bezeichnet, obwohl nicht festgestellt worden ist, dass der Angeklagte den wahren Wert der Pelzjacke erkannt hat. Unter diesen Umständen tragen die Darlegungen des Urteils zum inneren Tatbestand die Verurteilung des Angeklagten aus § 259 StGB nicht.

Nach alledem muss das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte der Hehlerei schuldig befunden worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeBaldusScharpenseel
DotterweichDr. Menges
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