Treffer
BGH Urteil

Betrug: Unmittelbarkeit des Vermögensschadens und Vermögensverfügung bei Grundstücksgeschäften

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 517/57
Datum
05.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen eine Verurteilung wegen (Rückfall‑)Betruges in mehreren Fällen. Der BGH beanstandet in zwei Fällen die Schadensbemessung, weil als Betrugsschaden auch nur mittelbare Nachteile (u.a. entgangene Verkaufsmöglichkeiten) berücksichtigt wurden. Der Schuldspruch bleibt im Wesentlichen bestehen, weil bereits der Eintritt in Vertragsbeziehungen bzw. die Besitzverschaffung eine Vermögensverfügung i.S.d. § 263 StGB sein kann. Der Strafausspruch in zwei Einzelfällen und die Gesamtstrafe werden aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug nach § 263 StGB setzt voraus, dass die vom Täter veranlasste Vermögensverfügung den Vermögensschaden unmittelbar herbeiführt und dieser Schaden die Kehrseite des erstrebten Vermögensvorteils ist.

2

Bloß mittelbar durch die Tat veranlasste Nachteile (z.B. unterlassener Weiterverkauf im Vertrauen auf den Vertragsschluss) sind nicht ohne Weiteres als Betrugsschaden zurechenbar, wenn es an Unmittelbarkeit und Vorteilsbezug fehlt.

3

Der strafrechtliche Begriff der Vermögensverfügung ist nicht mit dem zivilrechtlichen Verfügungsbegriff gleichzusetzen; ausreichend ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die das Vermögen nachteilig beeinflusst oder gefährdet.

4

Bereits die Eingehung einer vertraglichen Bindung gegenüber einem zahlungsunfähigen oder nicht zahlungswilligen Vertragspartner kann eine Vermögensverfügung und Vermögensgefährdung im Sinne des § 263 StGB darstellen.

5

Bedingter Betrugsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Erfüllung seiner Zahlungspflichten dem Zufall bzw. künftigen Umständen überlässt, die Möglichkeit der Nichtzahlung erkennt und den daraus folgenden Gläubigerschaden für den Fall des Eintritts billigt; eine unsichere Hoffnung auf spätere Zahlung schließt dies nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 3. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Ferdinand H███ aus R███, Kreis ███, geboren ███████ 1911 in K███, zur Zeit in █████████████████ wegen Betruges im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C█ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 3. Oktober 1957 in den Fällen A█ und I█ im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen und wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs in einem weiteren Fall zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Soweit im Falle I█ die Revision geltend macht, eine beantragte Beweiserhebung mittels der Geschäftsbücher des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden, ergibt die beweisende Kraft des Protokolls der Hauptverhandlung, daß ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. An dem Fehlen eines solchen Antrags scheitert auch die Berufung auf § 245 StPO. Denn „herbeigeschafft“ sind nicht alle dem Gericht vorliegenden Schriftstücke, sondern nur solche, deren Benutzung von einem Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verlangt wird, wobei die bestimmten Schriftstücke, deren Verlesung gewünscht wird, genau bezeichnet werden müssen (RGSt 41, 133; 61, 287; BayObLG NJW 1952, 1156, Urt. v. 8. April 1954 – 4 StR 866/53).

Soweit Aufklärungsrügen erhoben sind, werden sie bei der Behandlung der Sachrüge erörtert werden.

II. Sachrüge

1. Fall A█

Die Verurteilung des Angeklagten ist insoweit fehlerhaft, als ihr ein größerer Schaden zugrunde gelegt worden ist, als er nach § 263 StGB in Betracht kommt. Die Verkäufer haben zwar im Vertrauen auf den Abschluß des Kaufvertrages mit dem Angeklagten verabsäumt, anderweit zu verkaufen; sie heften auch für Notarkosten. Dieser Schaden entspricht aber nicht dem vom Angeklagten durch den Betrug erstrebten Vermögensvorteil; er ist nur mittelbar herbeigeführt. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß dieselbe Vermögensverfügung, die der Täter in der Absicht veranlaßt, sich zu Unrecht zu bereichern, die Vermögensschädigung unmittelbar herbeiführt. „Das eine muß gleichsam die Kehrseite des anderen sein“; vgl. BGHSt 6, 115. (Durch das Erschleichen der Tätigkeit des Notars hat der Angeklagte allerdings auch dessen Vermögen geschädigt, wie schon der Eröffnungsbeschluß angenommen hat; daß der Angeklagte nicht wegen zweier in Tateinheit begangener Betrugsvergehen verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht).

Der Fehler des Landgerichts betrifft nur den Schuldumfang. Im Übrigen ergeben die Feststellungen des Landgerichts, daß der Angeklagte in diesem Falle des vollendeten Betruges schuldig ist. Täuschung und Irrtumserregung sind zweifelsfrei festgestellt. Die Revision nimmt fälschlich an, die Verletzten hätten noch keine Vermögensverfügung vorgenommen, weil es zu keiner dinglichen Rechtsänderung gekommen sei. Es ist anerkannten Rechts, daß der von der Rechtsprechung zur Auslegung des § 263 StGB entwickelte Begriff der Vermögensverfügung nicht gleichbedeutend mit dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Verfügung ist. Es genügt jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, durch die das Vermögen nachteilig beeinflußt wird. Demnach kann schon der Eintritt in Vertragsbeziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner eine das Vermögen gefährdende Verfügung im Sinne des § 263 StGB sein (BGH NJW 1953, 836 Nr. 21).

Die Einwendungen der Revision gegen den inneren Tatbestand sind ebenfalls unbegründet. Den Urteilsfeststellungen ist ohne weiteres zu entnehmen, daß der Angeklagte erkannt hat, er schädige das Vermögen seiner Vertragspartner, indem er sie veranlaßte, gegen eine wertlose Forderung eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung einzugehen. Alle den Tatbestand des Betrugs erfüllenden Tatumstände waren ihm nach der Überzeugung der Strafkammer bekannt und in seinen Willen aufgenommen; es kann auch nicht bezweifelt werden, daß er sein Handeln als verboten erkannt hat.

Hiernach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in diesem Falle zu Recht erfolgt; allerdings ist der Schuldumfang geringer als vom Landgericht angenommen; insoweit wird das Urteil des Landgerichts berichtigt. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafzumessung durch die Annahme des größeren Schuldumfangs beeinflußt worden ist.

2. und 3. Fälle St█ und K█

In diesen beiden Fällen ist die Revision, die hierzu auch keine Ausführungen gemacht hat, offensichtlich unbegründet.

4. Fall I█

Ähnlich wie im Falle A█ hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit die Verkäuferin I█ zum Abschluß eines notariellen Vertrages über ihr Bäckereigrundstück und die darauf betriebene Bäckerei veranlaßt. Ihm war bekannt, daß Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen die Zwangsversteigerung des Grundstücks vermeiden konnte. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse ließen ihm keinen Zweifel daran, daß er weder den erheblichen bar zu entrichtenden Kaufpreisteil noch auf die Dauer den monatlichen Betrag von 300,-- DM für Renten aufzubringen irgendwelche Aussicht hatte, zumal er sich auch die zur Fortführung der Bäckerei erforderlichen Waren nur durch Betrug beschaffen konnte. In diesem Falle hat er seine Vertragspartner nicht nur durch die Eingehung des Vertrages geschädigt; es ist ihm gelungen, auch in den Besitz des Grundstücks und Geschäfts zu gelangen. Dem Angeklagten war dabei klar, daß die Geldmittel sofort benötigt wurden und er sich nicht allein auf Geschäftseinkünfte verlassen konnte. Äußerer und innerer Tatbestand des Betruges sind ausreichend festgestellt.

Nicht zu billigen ist die Annahme des Landgerichts, als vom Angeklagten durch Täuschung herbeigeführter Vermögensschaden sei ihm auch zuzurechnen, daß Frau I█ im Vertrauen auf den Angeklagten davon abgesehen habe, sich nach einem anderen Käufer umzusehen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Falle A█ Bezug genommen; auch hier fehlt es an der Unmittelbarkeit der Schadenszufügung und der Beziehung zum erstrebten Vermögensvorteil. Die Feststellung des Schuldumfangs wird insoweit berichtigt. Das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Einwendungen der Revision zum Schuldspruch sind unbegründet; sie geht von einem unrichtigen Begriff der Vermögensverfügung aus und übersieht, daß hier der Angeklagte auch den Besitz erlangt hat. Betrug kann auch durch Erschwindeln des Besitzes an unbeweglichen Sachen begangen werden. Die von der Revision dabei bestrittene Vermögensgefährdung ergibt sich schon aus der Verfügungsmöglichkeit des Besitzers eines Grundstücks über das Zubehör. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Strafkammer, daß sich die Nichtzahlung oder unvollständige Zahlung der Rente aus dem schriftlichen Anerkenntnis der Rückstände gegenüber der Frau I█ ergebe. Diese Schlußfolgerung ist möglich und deshalb in der Revisionsinstanz nicht angreifbar. Das Landgericht hat auch nicht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es von der Vernehmung der Frau K█ abgesehen hat. Die Notwendigkeit ihrer Antrung brauchte sich dem Tatrichter, der sich seine Überzeugung durch das eigene Verhalten des Angeklagten gebildet hatte, nicht aufzudrängen (BGH NJW 1951, 283), zumal da der Angeklagte selbst ausdrücklich auf die Vernehmung dieser Zeugin verzichtet hatte.

5. Fortgesetzter Lieferantenbetrug

Das Landgericht stellt zu allen Einzelfällen des fortgesetzten Lieferantenbetrugs einleitend fest, daß der Angeklagte zum Mittel der Täuschung griff, weil er nicht „ernstlich unter allen Umständen bezahlen“ wollte, es vielmehr „dem Zufall, der Zukunft und den jeweiligen Umständen überließ, ob er zahlen wolle und könne“. Damit ist entgegen der Ansicht der Revision ausreichend der bedingte Betruysvorsatz festgestellt; denn wer so handelt, wie es festgestellt worden ist, rechnet damit, daß er möglicherweise nicht zahlen, also seine Gläubiger schädigen werde, er nimmt diese Möglichkeit in Kauf und billigt sie für den Fall ihres Eintretens. Eine Hoffnung, er werde vielleicht doch zahlen können, steht dem bedingten Vorsatz nicht entgegen, vor allem dann nicht, wenn sie bei der Kürze der vereinbarten Zahlungsziele und der verzweifelten Vermögenslage des Schuldners so unsicher ist wie hier. Die festgestellten Tatsachen sind auch nicht in sich widerspruchsvoll. Daß sich der bedingte Vorsatz nicht auf die Täuschung und Irrtumserregung insoweit ergibt, als der festgestellte Sachverhalt unzweifelhaften direkten Vorsatz -, sondern auf die Schadenszufügung bezieht, ist den Ausführungen der Strafkammer ohne weiteres zu entnehmen. Die auf Verletzung des § 245 StPO gestützte Verfahrensrüge ist bereits unter I. 1 behandelt worden; die Aufklärungsrüge ist aus denselben Gründen wie zu II. 4 am Ende unbegründet. Die Behauptungen der Revision über den angeblich vom Angeklagten erwarteten Umsatz und Verdienst der Bäckerei sowie die angeblichen Schulden der Frau I█ bei Landwirten sind neues, in der Revisionsinstanz unbeachtliches Vorbringen.

Was die Revision über die Frage des Vorsatzzusammenhangs vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Nachdem der Angeklagte im Falle A█ schon vor der Besitzübertragung als Betrüger erkannt worden war und nachdem er auch im Falle I█ den erschwindelten Bäckereibetrieb notgedrungen hatte aufgeben müssen, versuchte er wiederum durch Irrtumserregung sich das Grundstück und die (verpachtete) Bäckerei des Müllermeisters H█ zu verschaffen. Nach den Feststellungen der Strafkammer verstand er es, sich den Anschein eines bemittelten Mannes zu geben und H█ zur Kundung des in Aussicht genommenen notariellen Kaufvertrages zum Abschluß eines privatschriftlichen, als „Pacht-Mietvertrag“ bezeichneten Vertrages zu bestimmen, in dem bereits ein Kaufpreis vereinbart wurde. Ihm war bekannt, daß prompte Zahlung mindestens eines Teils der Kaufsumme zur Abwendung der angeordneten Zwangsversteigerung erforderlich war. Er erlangte den Besitz des Bäckereibetriebs und einer Wohnung, wurde allerdings nach kurzer Zeit, bevor er irgendwelche Gegenleistungen erbracht hatte, verhaftet. Das Landgericht stellt fest, daß ihm die Unmöglichkeit, seinen Verpflichtungen nachzukommen, infolge seines Zusammenbruchs mit dem I█schen Betrieb von vornherein klar war. Die Vermögensschädigung erblickt die Strafkammer darin, daß dieser einen Vertrag ███ dem zahlungsunfähigen und nicht ernstlich zahlungswilligen Angeklagten abschloß und ihm den Besitz übergab. Ferner ist, daß der Angeklagte auch wegen des Schadens zur Verantwortung gezogen wird, der für ███ dadurch entstand, daß er im Interesse des Rufs der Bäckerei Schulden des Angeklagten ersetzte, die dieser während des kurzen Betriebs eingegangen war; hier fehlt es an der Beziehung des Schadens zur Bereicherungsabsicht des Angeklagten. Insoweit wird der Schuldumfang berichtigt, ohne daß es einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf, da der Angeklagte ohnehin nur die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für den Rückfallsbetrug erhalten hat. Daß die Strafkammer, die in dem gesamten Verhalten des Angeklagten kaum irgendwelche zu seinen Gunsten sprechende Umstände finden konnte, bei richtiger Beurteilung des Schuldumfangs ihm mildernde Umstände zugestanden hätte, erscheint dem Senat ausgeschlossen, zumal das Landgericht diese Zubilligung ausdrücklich auch für die Fälle abgelehnt hat, in denen der Schaden weniger groß ist. Im Übrigen ist die Verurteilung nicht zu beanstanden.

Das Vorbringen der Revision ist unbegründet. Daß das Urteil des Landgerichts gelegentlich von Grundstücken des H█ statt von einem Grundstück spricht, ist für die Beurteilung ebenso unwesentlich wie die Frage, ob die dem Angeklagten überlassene Wohnung verpachtet oder vermietet war. Ob der als Pacht-Mietvertrag bezeichnete Vertrag vom 18. Februar 1957 als Kaufvertrag der notariellen Beurkundung bedurfte und wegen Formmangels nichtig ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, weil sich der Angeklagte jedenfalls durch die Irreführung seines Vertragspartners die Besitzübertragung erschwindelte und dadurch das Vermögen ██ ██ schädigte. Alle weiteren Ausführungen der Revision gehen daran vorbei, daß das Landgericht aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere aus seinem ganz ähnlichen Vorgehen in den Fällen ████ und I█, die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei weder fähig noch willens gewesen, die tibernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Daß ihm bekannt gewesen ist, er sei dazu ohne jedes Betriebskapital auch nicht in der Lage, ergibt sich aus der Täuschung über seine Kapitalkraft als Erwerber eines Grundstücks der Frau I█ für 60.000,-- DM und der unwahren Behauptung, er habe einen Bausparvertrag über 40.000,-- DM abgeschlossen.

6. Fall H█

Hierzu ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Hiernach ist der Revision nur zum Strafausspruch in den Fällen A█ und I█ und zum Gesamtstrafenausspruch stattzugeben.

JustizangestellterDr. DotterweichMenges
Dr. SchalschaBaldusSeibert
Betrug: Unmittelbarkeit des Vermögensschadens und Vermögensverfügung bei Grundstücksgeschäften — Themis