Revision gegen Betrugsurteil: Verwerfung der Verfahrensrügen und Ablehnungsgesuche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 51/69
- Datum
- 31.03.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer Verfahrensverletzung ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so konkret angegeben werden, dass dem Revisionsgericht ein zur Entscheidung ausreichender Sachverhalt vermittelt wird.
Neu in der Revisionsbegründung vorgetragenes Tatsachenmaterial bleibt unberücksichtigt, wenn es erstinstanzlich hätte geltend gemacht werden können und damit neues Vorbringen darstellt.
Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers neben dem bisherigen begründet nicht ohne Weiteres einen Wiederholungsbedarf der Hauptverhandlung, wenn die Verteidigung insgesamt ausreichend vorbereitet werden konnte.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Verhandlung allein deshalb zurückzustellen, weil ein Verteidiger Vorstrafenakten noch nicht einsehen konnte; eine nachträgliche Einsicht mit Gelegenheit zur Stellungnahme kann genügen.
Ein Ablehnungsgesuch kann als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden, wenn die Umstände (etwa das Verschweigen wesentlicher Tatsachen durch den Antragsteller) naheliegend auf Verzögerungsabsicht schließen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 3. April 1968
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
2 StR 51/69
in der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Erwin Karl G████ ██ geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft,
2.) den kaufmännischen Angestellten W[REDACTED] geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], in [REDACTED],
wegen Betrugs im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
beim Bundesgerichtshof █████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
beim Bundesgerichtshof ███ Rechtsanwalt ██ als ███ als ███████████ des Angeklagten ███
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. April 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzten besonders schweren Betruges sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges verurteilt, und zwar
███ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und als Rückfallbetrüger unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtstrafe von 11 Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen,
███ zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus.
Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten ███ angeordnet und ihm auf sieben Jahre, dem Angeklagten ███ auf drei Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.
Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen ohne nähere Ausführungen die Verletzung sachlichen Rechts; ███ erhebt ferner mehrere Verfahrensbeschwerden.
Diese Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
Durch die Ablehnung des am ersten Verhandlungstage gestellten Antrages auf Aussetzung des Verfahrens ist die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden.
Zwar ist es unerheblich, dass der Pflichtverteidiger unverzüglich nach dem Ausscheiden des gewählten Verteidigers bestellt wurde. Die übrigen Gründe rechtfertigen jedoch die Entscheidung der Strafkammer. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es hierfür allein auf die im Antrag angegebenen Tatsachen und nicht auch auf die in der Revisionsbegründungsschrift vorgetragenen weiteren Umstände ankommt.
Im Übrigen zeigt schon ein Vergleich der Zeit, die dem Verteidiger zur Verfügung stand, mit der Dauer der Hauptverhandlung, dass er die Verteidigung genügend vorbereiten konnte.
Dass der Verteidiger die Vorstrafakten noch nicht hatte einsehen können, verpflichtete die Strafkammer nicht, die nach ihrer Ansicht gerade zu diesem Zeitpunkt erforderliche Erörterung der Vorstrafen noch zurückzustellen. Zu dem Inhalt dieser Akten Stellung zu nehmen, hatte der Verteidiger nachträglich ausreichend Gelegenheit, nachdem er sie, was noch am selben Tage möglich war, eingesehen hatte.
Rechtsanwalt ████████ wurde nicht als neuer Pflichtverteidiger, sondern neben dem bisherigen als weiterer Pflichtverteidiger bestellt. Eine Wiederholung der Hauptverhandlung erübrigte sich daher.
Die Verfahrensbeschwerden, mit denen die Verwerfung mehrerer gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteter Ablehnungsgesuche beanstandet wird, entsprechen nicht durchweg den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat in der Weise zu geschehen, dass dem Revisionsgericht ein zur Entscheidung über die Rüge ausreichender Sachverhalt vermittelt wird (vgl. BGHSt 21, 334, 340). Dies ist hier sicher nicht geschehen, soweit die Zurückweisung eines am 13. März 1968 angebrachten Ablehnungsgesuches gerügt wird. Diese Rüge ist daher unzulässig.
Auch bei den weiteren Rügen kann zweifelhaft sein, ob sie ordnungsmäßig erhoben sind. Das mag indessen dahingestellt bleiben. Sie sind jedenfalls unbegründet.
So ist das auf mehrere Gründe gestützte Ablehnungsgesuch vom 8. März 1968 mit Recht teilweise als unbegründet und teilweise als verspätet zurückgewiesen worden. Soweit in der Revisionsbegründung noch auf eine Auseinandersetzung hingewiesen wird, die am ersten Verhandlungstage zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger stattgefunden haben soll, handelt es sich um neues Vorbringen, das schon aus diesem Grunde unberücksichtigt bleiben muss.
Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches vom 15. März 1968 wird jedenfalls durch den Beschluss vom 19. März 1968 getragen. Weil der Angeklagte einen wesentlichen Teil der von ihm beanstandeten Äußerung des Vorsitzenden verschwiegen hatte, konnte die Strafkammer als erwiesen ansehen, dass es ihm nur auf eine Verzögerung des Verfahrens ankam. Dass der Beschluss einstimmig gefasst wurde, brauchte nicht besonders zum Ausdruck gebracht zu werden. Selbst bei irriger Zurückweisung des Ablehnungsgesuches als unzulässig hätte die Rüge im Übrigen keinen Erfolg haben können, denn das Gesuch war sachlich offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 18, 200, 203).
Schließlich begegnet auch die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches vom 27. März 1968 keinen Bedenken. Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden und der Sachkenntnis zweier ihrer Mitglieder, die zugleich dem erkennenden Gericht angehörten, konnte die Beschlusskammer ohne weitere Beweiserhebung davon ausgehen, dass der Vorsitzende sich nur in der von ihm geschilderten Weise geäußert hatte und dass deshalb kein Anlass bestand, an seiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zu zweifeln.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von beiden Angeklagten erhobenen allgemeinen Sachrügen hat ebenfalls keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
| Henning | Baldus | Müller | |||
| Meyer | Baumgarten |