Zurückweisung des Antrags auf Änderung des Tenors eines Senatsurteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/89
- Datum
- 10.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Änderung des Tenors eines Urteils setzt das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Tenors voraus.
Fehlt eine offensichtliche Unrichtigkeit, ist der Antrag auch bei unterstellter Zulässigkeit zurückzuweisen.
Zur Prüfung des Antrags kann das Gericht die einschlägige Literatur und Kommentierung (z. B. zu § 344 StPO) heranziehen, um das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu bewerten.
Bloße Einwendungen ohne Nachweis einer erkennbaren Fehlerhaftigkeit des Tenors begründen keinen Anspruch auf Tenoränderung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 516/89
in der Strafsache gegen
Peter Wolfgang B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1957 in ███ ██████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1990
Tenor
Der Antrag des Verteidigers vom 28. Dezember 1989 auf Änderung des Tenors des Senatsurteils vom 6. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist, seine Zulässigkeit unterstellt, nicht begründet. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt nicht vor (vgl. LR-Hanack, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 344 Rdn. 5).
| Herdegen | Gollwitzer | Schäfer | |||
| Maier | Detter |