Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung des Antrags auf Änderung des Tenors eines Senatsurteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 516/89
Datum
10.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte die Änderung des Tenors des Senatsurteils vom 6. Dezember 1989. Der Bundesgerichtshof wies den Antrag zurück, nachdem er dessen Zulässigkeit unterstellt hatte. Das Gericht befand, die Änderung sei nicht begründet, da keine offensichtliche Unrichtigkeit des Tenors vorlag. Zur Begründung verweist der Senat auf einschlägige Kommentierungen zu § 344 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Änderung des Tenors eines Urteils setzt das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Tenors voraus.

2

Fehlt eine offensichtliche Unrichtigkeit, ist der Antrag auch bei unterstellter Zulässigkeit zurückzuweisen.

3

Zur Prüfung des Antrags kann das Gericht die einschlägige Literatur und Kommentierung (z. B. zu § 344 StPO) heranziehen, um das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu bewerten.

4

Bloße Einwendungen ohne Nachweis einer erkennbaren Fehlerhaftigkeit des Tenors begründen keinen Anspruch auf Tenoränderung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 516/89

in der Strafsache gegen

Peter Wolfgang B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1957 in ███ ██████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 1990

Tenor

Der Antrag des Verteidigers vom 28. Dezember 1989 auf Änderung des Tenors des Senatsurteils vom 6. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag ist, seine Zulässigkeit unterstellt, nicht begründet. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt nicht vor (vgl. LR-Hanack, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 344 Rdn. 5).

HerdegenGollwitzerSchäfer
MaierDetter
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