Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Vergewaltigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 516/87
Datum
21.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen sechsfacher Vergewaltigung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Streitpunkt war, ob die hohe Gesamtstrafe trotz als minder schwere Fälle bewerteter Einzeltaten ausreichend begründet wurde. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, weil die Strafkammer die besondere Verwerflichkeit des Mehrfachtuns und die Wirkungen der Strafe auf das künftige Leben nicht hinreichend erörtert hatte. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhöhung der Einsatz- bzw. Gesamtstrafe bei mehrfacher Begehung gleichartiger Taten setzt voraus, dass die Gesamtbetrachtung das Verhalten des Täters als besonders verwerflich erscheinen lässt.

2

Bei engen zeitlichen, situativen, sachlichen und persönlichen Zusammenhängen zwischen den Taten ist die Erhöhung der Einsatzstrafe regelmäßig geringer ausfallen zu lassen.

3

Die Strafkammer muss darlegen, inwiefern die wiederholte Tatbegehung Ausdruck einer von Anfang an vorhandenen oder sich steigernden besonders recidivistischen oder rechtsfeindlichen Energie ist, wenn sie darauf die Erhöhung der Gesamtstrafe stützt.

4

Bei der Verhängung einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe ist die Kammer verpflichtet, die voraussichtlichen Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Verurteilten zu erörtern.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 26. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 516/87 in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ 1953 in ████████ (Korea), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. März 1987 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der zur Tatzeit 30 bzw. 32 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte unterhielt mit der damals 24 bzw. 26-jährigen Studentin Sc[REDACTED] seit dem Jahre 1983 eine „echte Liebesbeziehung“ mit einvernehmlichen intimen Kontakten. Die Zeugin wandte sich dann aber vom Angeklagten ab, hatte sich jedoch „innerlich noch nicht ganz von ihm gelöst“. Der Angeklagte, der sie noch liebte, wollte die Beziehung nicht aufgeben, zumal das Mädchen „sein Halt“ und für ihn als Koreaner die einzige Bezugsperson in einem fremden Land war. In dieser Situation erzwang der Angeklagte, der mit der Zeugin in einer Wohngemeinschaft lebte, erstmals im Juni 1984 den Geschlechtsverkehr mit ihr. Die zweite Tat beging er Ende August 1984, nachdem die Zeugin seine Liebesbeteuerungen zurückgewiesen und erklärt hatte, sie wolle ihn – wegen des Vorfalls vom Juni 1984 – nur noch selten in der Wohngemeinschaft sehen. Zu dieser Zeit lebten beide noch immer in derselben Wohngemeinschaft. Die weiteren Straftaten gegen die Zeugin verübte der Angeklagte im Juni und Juli 1986, nachdem das Mädchen Mitte Juni 1986 aus der Wohngemeinschaft ausgezogen war. Auf Verlangen des Angeklagten begab sich die Zeugin wiederholt zu ihm in die Wohngemeinschaft und ging mit ihm auch spazieren. Einmal besuchten sie ein Open-Air-Konzert und blieben anschließend allein mit ihm in der genannten Wohngemeinschaft zurück. Bei diesen Gelegenheiten kam es zu den weiteren Straftaten.

Die Strafkammer wertet die Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle der Vergewaltigung und begründet diese Entscheidung mit zahlreichen strafmildernden Umständen. Sie hilft dem Angeklagten vor allem zugute, dass er die Zeugin immer noch liebte, dass es ihm auf Grund seiner koreanischen Mentalität schwer fiel, das Selbstbestimmungsrecht der Zeugin anzuerkennen und dass die Zeugin ihm aus seiner Sicht die Durchführung der Taten dadurch erleichterte, dass sie sich trotz der Vergewaltigungen zunächst nicht einmal räumlich von ihm trennte und ihn später noch in seiner Wohngemeinschaft aufsuchte. Zu Lasten wird gewertet, dass der Angeklagte teilweise erhebliche Gewalt anwendete (erheblich mehr als „erforderlich ist, um die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Vergewaltigung zu erfüllen“) sowie die für ihn vorhersehbaren typischen Folgen seiner Taten, unter denen die Zeugin leidet.

Die vom Landgericht dargelegten Strafzumessungserwägungen rechtfertigen die Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von drei Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtstrafe von neun Jahren nicht. Die gebildete Gesamtstrafe liegt zwar nur in der Mitte zwischen der verhängten höchsten Einzelstrafe und der Summe der Einzelstrafen, dabei jedoch im oberen Bereich des Rahmens, bis zu dem zeitliche Freiheitsstrafen überhaupt verhängt werden dürfen.

Sind die Einzeltaten als minder schwere Fälle bewertet und rechtsfehlerfrei überwiegend mit Freiheitsstrafen von nur zwei Jahren geahndet worden, dann ist die hohe Gesamtstrafe hier nur gerechtfertigt, wenn die mehrfache Begehung der jeweils als minder schwere Fälle bewerteten Taten in

einer Gesamtbetrachtung das Verhalten des Angeklagten besonders verwerflich erscheinen lässt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, situativer, sachlicher und persönlicher Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1985 – 2 StR 193/85 = NStZ 1986, 158).

Eine solche Bewertung enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, gegen dasselbe Opfer gerichteter, einer persönlichen Beziehung entspringender, teilweise nicht weit auseinanderliegender Taten Ausdruck einer von Anfang an vorhandenen oder sich von Tat zu Tat steigernden besonders recidivistischen oder rechtsfeindlichen Energie des Angeklagten war. Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass das Verhalten der Zeugin – auch vornehmlich auf Angst vor dem Angeklagten zurückzuführen – ihm aus seiner Sicht die Durchführung der Taten erleichtert hat. Es liegt nach allem nahe, dass der Angeklagte daraus, dass das Mädchen sich nach den einzelnen Taten zunächst nicht von ihm trennte und auch später noch zu ihm kam, falsche Schlüsse auf die Bedeutung seiner Handlungen für das Tatopfer gezogen und deren Bedeutung für die späteren Taten – aus seiner Sicht – unterschätzt hat. Hierdurch kann die Hemmschwelle für die späteren Taten von Tat zu Tat nicht höher, sondern niedriger geworden sein.

Noch im Juli 1986 hielt der Angeklagte der Zeugin vor Begehung der fünften Tat vor, sie einfach wegwerfen zu wollen, er wolle „sie kenne ihn nicht“, und er wolle sie heiraten.

Das Landgericht hat sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind. Eine ausdrückliche Erörterung dieser Strafzumessungserwägung war hier wegen der Höhe der verhängten Strafe geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1983 – 2 StR 251/83).

TheuneHerdegenMaier
MeyerGollwitzer
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