Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Strafzumessung (Doppelverwertung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/86
- Datum
- 22.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf ein und derselbe Umstand nicht zugleich strafmildernd und straferschwerend gewertet werden; widersprüchliche Bewertungen begründen einen Rechtsfehler.
Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB untersagt, dieselben Tatsachen sowohl als eigenständige Erschwernis als auch in anderer Form nochmals zu Lasten des Täters zu verwerten.
Sind die Strafzumessungserwägungen derart fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Verallgemeinernde politische oder gesetzgeberische Erwägungen dürfen die individuelle Schuld- und Maßgerechtigkeitsprüfung nicht ersetzen oder zu einer unzulässigen Zusatzwürdigung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 516/86 in der Strafsache gegen ████ Wolfgang Valentin, geboren █████████ 1958 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es allerdings im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Strafzumessungserwägungen enthalten Rechtsfehler.
Das gilt einmal insoweit, als ein- und derselbe Umstand sowohl strafmildernd als auch straferschwerend gewertet worden ist. Zugunsten des Angeklagten hat der Tatrichter berücksichtigt, dass durch das Verhalten der Zeugin █████ nach dem Vorfall im Hotel aus der Sicht des Angeklagten neue Hoffnungen auf einen einverständlichen Geschlechtsverkehr geweckt worden sein konnten: Anstatt zurück in die „Taverne ████ zu gehen, war die Zeugin bei ihm geblieben. Im Widerspruch zu dieser Beurteilung macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe das ihm seitens der Zeugin entgegengebrachte Vertrauen gröblich missachtet, es schamlos ausgenutzt; hierin komme eine besonders verwerfliche Gesinnung zum Ausdruck. Damit hat sie aus einem Umstand Folgerungen gezogen, die nicht miteinander in Einklang gebracht werden können.
Ferner ist ein Teil der vom Landgericht angenommenen Erschwernisgründe mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar.
Auf Bl. 49 UA heißt es u. a., aus Enttäuschung, dass seine immer wieder vorgebrachten Wünsche bei der Zeugin keine Berücksichtigung fanden, habe der Angeklagte schließlich alle Skrupel fallen lassen und allein seine egoistischen Wünsche in den Vordergrund gestellt. Weiter wird auf Bl. 51 UA ausgeführt, im Rahmen der individuellen Schuld des Angeklagten sei auch zu beachten gewesen, dass mit dem Strafausspruch grundsätzlich verdeutlicht werden müsse, dass die Gesellschaft nicht bereit sei, solche massiven Übergriffe auf die Selbstbestimmung der Frau tatenlos hinzunehmen oder mit besonderer Milde zu betrachten. Diese Erwägungen decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafdrohung zu stellen.
Angesichts der aufgezeigten Sachmängel kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |