Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Übergewichtung der Generalprävention

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 516/81
Datum
25.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen das Urteil des LG Wiesbaden, das ihn der Beihilfe zur Hinterziehung von Eingangsabgaben und zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig sprach und zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilte. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht dem Abschreckungszweck zu großes Gewicht beigemessen und damit die schuldangemessene Strafzumessung verzerrt haben könnte. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung nur innerhalb des Rahmens der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.

2

Überwiegt die Begründung des Strafausspruchs die Abschreckung Dritter derart, dass die Schuldangemessenheit beeinflusst worden sein kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei Beihilfe zur Einfuhr einer geringen Menge nicht sehr gefährlicher Betäubungsmittel und günstiger Tätermerkmale kann statt Freiheitsstrafe eine Geldstrafe in Betracht kommen; die Möglichkeit ist vom Tatrichter zu prüfen.

4

Die Gewichtung von Strafzwecken (General- vs. Spezialprävention) hat die Rolle des Täters, das Verschulden und die Tatfolgen angemessen zu berücksichtigen; reine Abschreckungsüberlegungen rechtfertigen nicht ohne weiteres eine höhere Sanktion.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 14. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 516/81 277. PH

in der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz Heinz S███ aus M███, geboren am ███ in ███, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 1981 zu verweisen, denen der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 17. November 1981 vergeblich entgegentritt.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Kammer hat den Angeklagten der Beihilfe zur Hinterziehung von Eingangsabgaben und zur (unerlaubten) Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe ist dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 AO entnommen. Die Kammer hat dabei die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den bislang unbestraften Angeklagten, dem „kein schweres Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann“, ausschließlich damit begründet, dass der Gefahr begegnet werden müsse, die von Helfern bei der Einfuhr von Rauschmitteln ausgehe; deshalb müssten auch gegen die Gehilfen des Rauschgifthandels empfindliche Strafen verhängt werden (UA S. 54).

Diese Ausführungen rechtfertigen die Besorgnis, die Kammer habe dem Gesichtspunkt der Generalprävention zu großes Gewicht beigemessen und dabei übersehen, dass der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 28, 318, 326; BGH, Beschluss vom 5. März 1981 – 1 StR 50/81 –).

Dieser Spielraum wurde im vorliegenden Falle maßgeblich dadurch mitbestimmt, dass die Kammer zugunsten des Angeklagten lediglich von der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr eines nicht sehr gefährlichen Rauschgiftes geringster Menge ausgegangen ist (UA S. 46 f., 52). Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Kammer ohne die Überbewertung des Abschreckungsgedankens auf eine Geldstrafe erkannt hätte.

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