Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilstenor berichtigt bei BtM-Handeltreiben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 516/81
Datum
25.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil des LG Wiesbaden wegen Betäubungsmittelvergehens mit Revision. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keine zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zugleich berichtigte der Senat den Urteilstenor, da die unerlaubte Einfuhr unselbständiger Teilakt des Handeltreibens ist. Die Mitberücksichtigung einer Zollgebühr beeinflusste den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten, weshalb eine unionsrechtliche Prüfung entbehrlich war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln kann als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen sein.

2

Der Senat kann den Urteilstenor berichtigen, wenn einzelne Formulierungen nicht dem rechtlichen Ergebnis entsprechen und ersatzlos entfallen müssen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 370 AO) kann die Bemessung auch Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren einbeziehen; eine unionsrechtliche Vereinbarkeitsprüfung kann entbehrlich sein, wenn die Mitberücksichtigung der Zollgebühr den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 14. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 516/81

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Ivan ████ ██ █████, vormals ██, aus ███, geboren ██ 1946 in Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1981 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der den Angeklagten betreffende Teil des Urteilstenors dahin berichtigt, dass die Worte „fortgesetzter Einfuhr und“ sowie die Worte „von und“ ersatzlos entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Berichtigung des Urteilstenors beruht darauf, dass – wie die Kammer im Übrigen selbst erkannt hat (UA S. 48) – die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln hier als rechtlich unselbständiger Teilakt im Handeltreiben aufgeht.

Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 370 AO) hat die Kammer nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch die für das eingeführte Heroin berechnete Zollgebühr zugrunde gelegt. Ob dies mit dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist (vgl. dazu jetzt BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt), braucht nicht entschieden zu werden, weil sich hier ausschließlich ergibt, dass die Mitberücksichtigung der Zollgebühr den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

MillerTheuneZschockelt
MeyerNiemöller
Revision verworfen; Urteilstenor berichtigt bei BtM-Handeltreiben — Themis