Revision verworfen; Urteilstenor berichtigt bei BtM-Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/81
- Datum
- 25.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln kann als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzusehen sein.
Der Senat kann den Urteilstenor berichtigen, wenn einzelne Formulierungen nicht dem rechtlichen Ergebnis entsprechen und ersatzlos entfallen müssen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 370 AO) kann die Bemessung auch Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren einbeziehen; eine unionsrechtliche Vereinbarkeitsprüfung kann entbehrlich sein, wenn die Mitberücksichtigung der Zollgebühr den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 14. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 516/81
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Ivan ████ ██ █████, vormals ██, aus ███, geboren ██ 1946 in Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1981 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der den Angeklagten betreffende Teil des Urteilstenors dahin berichtigt, dass die Worte „fortgesetzter Einfuhr und“ sowie die Worte „von und“ ersatzlos entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Berichtigung des Urteilstenors beruht darauf, dass – wie die Kammer im Übrigen selbst erkannt hat (UA S. 48) – die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln hier als rechtlich unselbständiger Teilakt im Handeltreiben aufgeht.
Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 370 AO) hat die Kammer nicht nur die Einfuhrumsatzsteuer, sondern auch die für das eingeführte Heroin berechnete Zollgebühr zugrunde gelegt. Ob dies mit dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist (vgl. dazu jetzt BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt), braucht nicht entschieden zu werden, weil sich hier ausschließlich ergibt, dass die Mitberücksichtigung der Zollgebühr den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
| Miller | Theune | Zschockelt | |||
| Meyer | Niemöller |