Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen zu milder Strafzumessung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 51/68
Datum
02.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt vor dem BGH die zu niedrige Strafzumessung des Landgerichts Aachen in mehreren Fällen schweren Diebstahls. Streitpunkt ist, ob das Schwiegen der Urteilsgründe über bestimmte, dem Gericht bekannte Umstände eine Verletzung begründet. Der BGH verwirft die Revision und hält die Strafzumessung und Gesamtstrafen im zulässigen Ermessen; die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Angabe der Strafzumessungsgründe sind nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Umstände anzugeben; das Fehlen der Erwähnung einzelner, nicht den Ausschlag gebender Umstände begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.

2

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler und die Überschreitung der Grenzen des tatrichterlichen Ermessens beschränkt; milde, aber über dem gesetzlichen Mindestmaß liegende Strafen sind nicht ohne Weiteres zu beanstanden.

3

Die Bildung von Gesamtstrafen und die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung liegen im Ermessen des Tatrichters; eine Revision scheitert, wenn keine erkennbaren Rechtsfehler vorliegen.

4

Sind die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolglos, fallen die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO der Staatskasse zur Last, sofern das Gericht so entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. September 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 054

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Heizer Philipp ███████████ aus AC, dort geboren am ███████████████, 2. den Nachtwächter Theodor ██ aus AC, geboren am ███████ 1925 in AC,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 1967 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in fünf Fällen für schuldig befunden und unter Anrechnung der Untersuchungshaft den Angeklagten ██████ zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten, den Angeklagten █████ zu einer solchen von neun Monaten verurteilt. Die gegen den Angeklagten █████ erkannte Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Den Angeklagten ist die Fahrerlaubnis mit zeitlicher Sperre entzogen worden. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Sie bleibt ohne Erfolg.

Das Urteil nennt zahlreiche, hauptsächlich in der Person der Angeklagten liegende Gründe für die Zubilligung mildernder Umstände. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Nach ihrer Ansicht sind die innerhalb des gemilderten Strafrahmens ausgesprochenen Strafen zu niedrig, weil die Strafkammer offensichtlich übersehen habe, dass das bestohlene Kaufhaus den einen Angeklagten als Heizer, den anderen als Nachtwächter beschäftigte. Das Schweigen der Strafzumessungsgründe über diese dem Gericht bekannten Tatsachen besagt das jedoch nicht. Weil gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Umstände anzugeben sind, kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass einzelne Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Was die angegebenen Strafzumessungsgründe betrifft, so lassen sich Rechtsfehler nicht erkennen.

Auch sonst erheben sich gegen die Strafzumessung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die wegen des größten Diebstahls verhängten Einzelstrafen sind zwar milde, übersteigen jedoch das gesetzliche Mindestmaß erheblich. Die Grenzen des tatrichterlichen Ermessens sind nicht überschritten. Das gilt auch für die Bildung der Gesamtstrafen und die Aussetzung der gegen den Angeklagten █████ ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es bestand kein Anlass, gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

HenningBaldusMüller
KirchhofBaumgarten
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