Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung der Strafmilderung (§§21,49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/79
- Datum
- 31.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB muss im Urteil begründet werden, soweit besondere Umstände die Darlegung der ausschlaggebenden Gesichtspunkte verlangen.
Ob die Darlegungs- und Begründungspflicht bei Anwendung der §§ 21, 49 StGB entbehrlich ist, ist vom Einzelfall abhängig; eine generelle Entbehrlichkeit besteht nicht.
Das Tatgericht darf von sachverständigen Stellungnahmen abweichen, muss diese Abweichung jedoch durch nachvollziehbare und im Urteil dargelegte Erwägungen begründen.
Fehlt eine erforderliche Begründung der Entscheidung über die Strafmilderung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 516/79
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Jürgen ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████ 1952 in ███, zur Zeit in dieser Sache in ██████████████████, wegen Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass die Strafkammer zwei Sachverständigengutachten, die beide volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht haben, nicht gefolgt ist, sondern die Auffassung vertritt, dass eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt der Tat jedenfalls nicht auszuschließen sei. Die Kammer hat sich mit den Gutachten auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, welchen Umständen sie in Abweichung von der Auffassung der Sachverständigen für die Beurteilung der anstehenden Frage das entscheidende Gewicht beilegt. Rechtsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen (vgl. BGHSt 8, 113, 118).
2. Gleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Kammer im Urteil nur ausspricht, von der Strafmilderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 StGB Gebrauch zu machen, die Gründe hierfür indessen nicht mitteilt (UA S. 18). Ausführungen hierzu würden sich erübrigen, wenn die Strafmilderung zwingend vorgeschrieben, für eine Ermessensentscheidung mithin kein Raum wäre. Ob sie auch bei einer Entscheidung nach den §§ 21, 49 StGB entbehrlich sind, hängt von der jeweiligen Lage des Einzelfalles ab. Nicht darauf verzichtet werden kann jedenfalls dann, wenn besondere Umstände zur Darlegung der Gründe drängen, die den Tatrichter zu seiner Entscheidung bewogen haben. Solche Umstände lagen hier in der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte vorgegangen ist, und in der Brutalität der Tatausführung. Sie allein schon hätten der Strafkammer Veranlassung geben müssen, zumindest die ausschlaggebenden Gesichtspunkte wiederzugeben, aus denen sie dennoch die Strafmilderung für gerechtfertigt hielt (vgl. für den Fall des § 239a Abs. 3 StGB BGH, Urt. v. 4. Juli 1979 – 2 StR 303/79 –; für den Versuch BGHSt 16, 351; 17, 266).
3. Da die Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolg führt, ist die Kostenbeschwerde gegenstandslos.
| Müller | Willms | Meyer | |||
| Schumacher | Theune |