Revision: Verurteilung wegen Vorenthaltens von Beitragsanteilen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/78
- Datum
- 08.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe vorenthaltener Arbeitnehmerbeiträge bemisst sich nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn und nicht nach dem vertraglich geschuldeten Lohn.
Fehlt es am Urteil an einer nachvollziehbaren Feststellung zur Höhe der vorenthaltenen Beitragsteile, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die bloße Angabe der Zahl der Verstöße über einen Zeitraum ersetzt nicht die substantiierten Feststellungen dazu, dass ein bezeichnetener Betrag ausschließlich einbehaltene Arbeitnehmeranteile umfasst.
Bei erheblichen Lohnrückständen oder Betriebseinstellung ist bei der Feststellung des Tatumfangs besondere Sorgfalt geboten; sonst droht eine unzutreffende Schuld- und Strafbemessung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 516/78 in der Strafsache gegen den technischen Angestellten Erich ███, ██████████, geboren am █████ in ██, ██, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Beitragsanteilen verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte wegen Betrugs und wegen Verstoßes gegen die Buchführungspflicht in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Vorenthaltens von Beitragsteilen nicht aufrechterhalten werden, da dem Urteil nicht bedenkenfrei zu entnehmen ist, dass die Strafkammer die Höhe der im Sinne der angewandten Vorschriften „vorenthaltenen“ Beitragsteile richtig berechnet hat.
Diese Höhe richtet sich nicht nach dem vertragsgemäß geschuldeten, sondern dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn (BGH, Urt. vom 13. April 1976 – 1 StR 65/76 –; vgl. auch RGSt 40, 235). Enthält mithin der im Urteil angegebene Arbeitnehmeranteil von 39.520,19 DM (UA S. 36) auch Beitragsteile, die, weil ihnen kein ausgezahlter Arbeitslohn zugrunde liegt, nicht „einbehalten“ und deshalb auch nicht im Sinne des Gesetzes „vorenthalten“ wurden, so ist zum Nachteil des Beschwerdeführers der Schuldumfang unzutreffend festgestellt. Auf diese Möglichkeit deutet insbesondere der hohe Lohnrückstand hin, der für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Werner ███ KG mit 147.000,00 DM beziffert worden ist. Da der Konkursantrag am 15. Oktober 1976 gestellt und daraufhin der Geschäftsbetrieb der Firma eingestellt wurde (UA S. 13), kann auch schwerlich davon ausgegangen werden, dass die Löhne und Gehälter für den gesamten Monat Oktober 1976 ausgezahlt worden sind; trotzdem legt die Strafkammer dem Beschwerdeführer offensichtlich die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile auch für diesen ganzen Monat zur Last (UA S. 36).
Die Mitteilung, dass es sich um insgesamt 23 Verstöße im Verlauf von 23 Monaten handelte (UA S. 37), kann die notwendige Feststellung, dass es sich bei dem Betrag von 39.520,19 DM ausschließlich um einbehaltene Arbeitnehmeranteile handelte, nicht ersetzen.
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