Revision verworfen: §175a Nr.4 StGB erfasst Anbieten zur männlichen Unzucht trotz Verkleidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 51/67
- Datum
- 20.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 175a Nr. 4 StGB erfasst das Sichanbieten zur männlichen Unzucht auch dann, wenn der Täter sich als Frau verkleidet oder über sein Geschlecht täuscht.
Für die Bejahung der männlichen Unzucht nach § 175a StGB ist allein die Sicht des Täters maßgeblich; Vorstellungen oder einseitige Irrtümer des anderen Beteiligten über das Geschlecht ändern den äußeren Tatbestand nicht.
Richterliche Vorbereitungsmaßnahmen wie die Beschaffung von Literatur oder das Verfassen schriftlicher Urteilsgründe sind keine zur Hemmung der Verjährung geeigneten richterlichen Handlungen im Sinne des § 68 StGB.
Die Strafkammer kann Beweisanträge auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger ablehnen, wenn ein bereits eingeholtes Gutachten derartig sichere Grundlagen für die Überzeugungsbildung vermittelt, dass weiteres Gutachten nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 1. April 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den jetzt berufslosen Hilfsarbeiter Bernd ██ aus ██, geboren am ████ in ██, █, Kreis ███, wegen Verbrechen nach § 175a Nr. 4 StGB u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Miller Bundesrichter Dr. Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. April 1966 wird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung wegen zweier Übertretungen nach § 361 Nr. 6c StGB weg.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 2. April 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen ein Urteil des Schöffengerichts, das ihn wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 4 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt hatte, unter Ermäßigung dieser Strafe auf vier Monate Gefängnis verworfen und den Angeklagten außerdem als Gericht des ersten Rechtszuges weiterer acht Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 4 StGB), zweimal in Tateinheit mit Übertretung nach § 361 Nr. 6c StGB sowie der Beleidigung (§ 185 StGB) für schuldig befunden. Wegen der neun Einzelfälle der schweren Unzucht zwischen Männern hat es auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, wegen der Beleidigung auf eine Geldstrafe erkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Prozeßvoraussetzungen
Nicht bestehen bleiben kann allerdings die Verurteilung wegen zweier Übertretungen nach § 361 Nr. 6 StGB, weil insoweit in der Zeit nach Verkündung des angefochtenen Urteils Verjährung eingetreten ist. Für eine Spanne von mehr als drei Monaten (§ 67 Abs. 3 StGB), nämlich vom 7. Juni 1966 (Bl. 326 d. A.) bis zum 9. September 1966 (Bl. 337 Rs. d. A.), sind als richterliche Handlungen nur Verfügungen des Berichterstatters nachweisbar, die sich auf die Beschaffung von Literatur beziehen, derer sich der Berichterstatter bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe bedienen wollte. Solche Verfügungen können so wenig wie das Verfassen der schriftlichen Urteilsgründe überhaupt als zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 68 StGB geeignete richterliche Handlungen angesehen werden (vgl. BGHSt 7, 194).
II. Verfahrensbeschwerde
Das Landgericht hat Beweisanträge des Angeklagten abgelehnt, mit denen dieser die Anhörung eines Kriminologen und eines Sexualwissenschaftlers beantragt hatte. Die hierzu vom Landgericht gegebene Begründung entsprach dem Gesetz. Die Strafkammer brauchte sich nicht darüber belehren zu lassen, was Kriminologen unter einem „Strichjungen“ verstehen. Sie hätte sich dieses Ausdrucks, den das Gesetz nicht kennt, überhaupt nicht zu bedienen brauchen, konnte ihn aber ebenso gut auch in dem ihr angebracht erscheinenden Sinne verwenden. Entscheidend ist allein, was der Sache nach über die Tat des Angeklagten festgestellt wurde, dagegen nicht, welche beschreibenden Wendungen die Strafkammer dabei anwandte. Im Übrigen hat die Strafkammer der Pflicht zur Wahrheitsfindung dadurch vollauf genügt, dass sie sich der sachverständigen Hilfe eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit besonderen zusätzlichen Kenntnissen im Bereich der Homosexualität und der Prostitution bediente. Da ihr das Gutachten dieses Sachverständigen sichere Grundlagen für ihre Überzeugungsbildung vermittelt hatte, brauchte sie keinen weiteren Sachverständigen zu hören.
III. Sachrüge
Soweit sich die Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Auch die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 4 StGB wird von den Feststellungen getragen. Hiernach hat der als Mann entwickelte Angeklagte schon mit seinem 15. Jahr gleichgeschlechtlichen Umgang gesucht und daraus schließlich seinen Erwerb gezogen. Als er mit 24 Jahren als bezahlter Partner im offenen Umgang mit Homosexuellen nicht mehr begehrt war, ging er mit dem Ziel, weiterhin aus den Erträgen dieses Treibens bequem und luxuriös zu leben, dazu über, sich durch die Behandlung mit bestimmten Medikamenten entsprechende Formen an Hüften und Brust zuzulegen, um künftig als Frau verkleidet sein Gewerbe zu betreiben. Seine Kunden, die ihn zum Teil wirklich als Frau ansahen, befriedigte er mit der Hand oder durch Mundverkehr, wobei er im Bedarfsfalle vorgab, gerade seine Periode zu haben und deshalb zum normalen Geschlechtsverkehr nicht imstande zu sein. In vier der insgesamt neun Fälle, die der Verurteilung zugrunde liegen, wurden die Freier angeblich getäuscht. In zwei weiteren Fällen wusste oder ahnte der Kunde, dass er es in Wahrheit mit einem Mann zu tun habe, während es in drei Fällen bei einem bloßen Sichanbieten des Angeklagten zur Unzucht blieb.
Mit Recht hat es die Strafkammer als für den Tatbestand des § 175a Nr. 4 StGB unerheblich angesehen, dass ein Teil der Unzuchtspartner das männliche Geschlecht des Angeklagten nicht erkannte und dass der Angeklagte auch beim Anbieten zur Unzucht es von vornherein auf diese Täuschung anlegte. Solch einseitiger Irrtum über das tatsächliche Geschehen hat nur zur Folge, dass eine Bestrafung des getäuschten Kunden als Täter eines Vergehens nach § 175 StGB nicht in Betracht kommt. Er ändert jedoch nichts daran, dass es sich der Sache nach um Mann-männliche Unzucht handelt, wie sie die Strafvorschrift für den äußeren Tatbestand voraussetzt. Mit der Bestimmung des § 175a StGB werden erschwerte Fälle der männlichen Homosexualität erfasst, die jeweils durch das kriminelle Übergewicht eines der beiden Unzuchtspartner, nämlich des Täters, gekennzeichnet sind. Entscheidend ist hier allein, dass aus seiner – des Täters – Sicht gleichgeschlechtliche Unzucht gegeben ist. Das gilt nicht nur für die in § 175a Nr. 1 bis 3 StGB umschriebenen Tatbestände, bei denen es ohne weiteres einleuchtet, dass ein vom Täter unter Täuschung über sein Geschlecht herbeigeführter homosexueller Umgang sogar als besonders strafwürdig zu erachten wäre. Es trifft auch für den Tatbestand des § 175a Nr. 4 StGB zu. Denn dieser will ganz allgemein verhindern, dass ein Mann aus der Unzucht mit anderen Männern ein Gewerbe macht. Er erfasst deshalb schon das bloße Sichanbieten zur Unzucht, wobei es im Falle des sogenannten Transvestiten meist offen bleiben wird, ob der gewonnene oder vergeblich angesprochene Unzuchtspartner die wahre Art der angesonnenen Geschlechtsbeziehung sogleich erkennt. Weder vom kriminalpolitischen Sinn noch vom Wortlaut der Vorschrift her begründet es deshalb für § 175a Nr. 4 StGB einen Unterschied, ob der sich einem anderen Mann zur Unzucht anbietende Mann diesem offen als Mann entgegentritt oder ihn als weibliche Prostituierte verkleidet über sein wahres Geschlecht täuscht.
Dieses Ergebnis entspricht den Grundsätzen, die nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung der §§ 175, 175a StGB maßgebend sind. Ganz allgemein kommt es beim Tatbestand des § 175 StGB jedenfalls in der Begehungsform des Unzuchttreibens nicht auf die Vorstellungen des anderen Mannes an (vgl. BGHSt 1, 292, 296). Schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, dass der Täter sich auch dann der homosexuellen Unzucht schuldig machen kann, wenn der andere schläft und von den unzüchtigen Tätlichkeiten nichts wahrnimmt. Nun ist der Grundtatbestand des § 175 StGB in die beiden ersten Begehungsformen des § 175a Nr. 4 StGB ausdrücklich einbezogen, nur das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit tritt hier zum Grundtatbestand hinzu. Folgerichtig muss es insoweit gleichgültig sein, ob der Partner das wahre Geschlecht des Täters erkennt. Für das dem Unzuchttreiben vorausgehende Sichanbieten (dritte Begehungsform) kann nichts anderes gelten; denn es soll eben dieses Unzuchttreiben („dazu“) vorbereiten. Nach allem setzt der Tatbestand des § 175a Nr. 4 StGB eine homosexuelle Partnerschaft im engeren Sinne nicht voraus.
Da auch zum Strafausspruch kein Rechtsmangel erkennbar ist und der Wegfall der Verurteilung aus § 361 Nr. 6 StGB die Strafhöhe nicht beeinflussen kann, ist die Revision zu verwerfen.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Miller |