Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen fehlender Feststellungen zum fahrlässigen Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 516/65
Datum
15.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, nachdem sie als Zeugin die Vaterschaftsbehauptung bestritten hatte und ein Blutgruppengutachten den Beklagten ausschloss. Das Landgericht hielt vorsätzlichen Falscheid für nicht erwiesen, nahm jedoch Fahrlässigkeit an, weil die Angeklagte ihr Erinnerungsbild hätte korrigieren können. Der BGH hob das Urteil auf, da die Kammer nicht festgestellt hat, dass äußere Hilfsmittel verfügbar waren und nicht benutzt wurden; bei irrtümlicher Verdrängung reicht bloßes Nachdenken nicht aus. Die Sache wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer der Wahrheit zuwiderlaufenden irrtümlichen Erinnerung ist fahrlässiger Falscheid nur anzunehmen, wenn der Beteiligten äußere Hilfsmittel zur Verfügung standen, mit deren Hilfe der wahre Sachverhalt hätte wiedererinnert werden können, die sie aber trotz gebotener Sorgfalt nicht benutzte.

2

Fahrlässiges Verschulden liegt dagegen vor, wenn die Person bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt durch Nachdenken und Anstrengung des Gedächtnisses den wahren Sachverhalt hätte erkennen und berichtigen können.

3

Zur Annahme fahrlässigen Falscheids müssen tatsächliche Feststellungen getroffen werden, ob äußere Erinnerungshilfen vorhanden waren und von der Partei nicht genutzt wurden; fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.

4

Das Ausbleiben eines Hinweises auf eine mögliche abweichende Zeugungszeit durch die Zeugin schließt eine alternative Zeugung nicht aus, wenn die Zeugin aufgrund eines irrigen Erinnerungsbildes nicht an diese Möglichkeit gedacht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. August 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 516/65 URTEIL in der Strafsache gegen die Serviererin Gisela ███ aus █████, geboren am ██████ 1942 in ██████████████, wegen fahrlässigen Falscheides.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████████ der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides hat Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Rüge, der Großen Ferien-Hilfsstrafkammer hätten nur Neueingänge, nicht aber bereits bei der 2. Großen Strafkammer anhängige Sachen zugewiesen werden dürfen, geht fehl; denn es wurden alle bis zum 15. August 1965 bei der 2. Großen Strafkammer terminierten Sachen, mithin nicht nur bestimmt ausgesuchte, der Großen Ferien-Hilfsstrafkammer zugeteilt. Dies war zulässig (BGHSt 7, 23, 25).

2.) Das Vorbringen, die Hilfsstrafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unzulässig, da es nicht mit Tatsachen ausreichend belegt ist.

3.) Die weitere Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde durchgreift.

II. Sachbeschwerde

In dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes gegen den Musiker ███ wurde die Angeklagte am 22. April 196[REDACTED] vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main als Zeugin über die Behauptung des Beklagten gehört, sie habe während der Empfängniszeit vom 18. Juni 1961 bis 17. Oktober 1961 außer mit ihm auch mit einem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Sie bekundete, innerhalb der Empfängniszeit mit keinem Amerikaner Geschlechtsverkehr gehabt und nur mit dem Beklagten in dieser Zeit intime Beziehungen unterhalten zu haben. Diese Aussage beeidigte sie. Nach einem später erstatteten Blutgruppengutachten schied ███ jedoch als Erzeuger des Kindes aus.

Auf Grund des Ergebnisses der Blutgruppenuntersuchung ist die Strafkammer überzeugt, dass die Angeklagte während der Empfängniszeit außer mit ███ noch mit einem anderen Manne Geschlechtsverkehr hatte, ihre Aussage daher unrichtig war. Sie hält aber den Nachweis nicht für erbracht, dass die Angeklagte vorsätzlich die Unwahrheit gesagt und beschworen hat; denn es sei ihr nicht zu widerlegen, dass sie, als nach dem letzten Geschlechtsverkehr mit ███ im Juli 1961 bei ihr die Menstruation bis zur Geburt des Kindes ausblieb, allein diesen als vermeintlichen Vater ihres Kindes ansah und alle anderen Männer, mit denen sie vorher offenbar auf die Empfängniszeit bezogen Umgang hatte, aus dem Gedächtnis verdrängte. Dazu komme, dass Gegenstand des Beweisbeschlusses lediglich die Behauptung war, die Angeklagte habe außer mit ███ auch mit einem Amerikaner geschlechtlich verkehrt. Möglicherweise habe sie deshalb sich in ihrer Erinnerung allein auf einen Verkehr mit ███ und einen Amerikaner eingestellt.

Die Strafkammer ist jedoch der Ansicht, die Angeklagte habe fahrlässigerweise einen Falscheid geleistet; denn sie hätte die Unwahrheit ihrer beschworenen Aussage, auch wenn sie sich ihrer in allen Einzelheiten nicht bewusst war, doch bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt erkennen und ihr falsches Erinnerungsbild schon durch bloßes Nachdenken in das richtige umgestalten können. Bei Würdigung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse der Angeklagten sei es ihr bei Anstrengung ihres Gedächtnisses angesichts der Bedeutung der gerichtlichen Vernehmung möglich gewesen, den wahren Sachverhalt zu rekonstruieren.

Diese Ausführungen der Strafkammer geben zu rechtlichen Bedenken Anlass. Sie schließen es nicht aus, dass sich bei der Angeklagten eine bestimmte, der Wahrheit zuwider laufende Überzeugung gebildet und die Erinnerung an den

wahren Sachverhalt verdrängt hatte. Alsdann wird aber, worauf in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen worden ist, das Erinnerungsbild nicht bereits durch bloßes Nachdenken und durch Anstrengung des Gedächtnisses geändert werden können. In einem solchen Falle ist ein fahrlässiges Verschulden daher nur anzunehmen, wenn der Angeklagten äußere Hilfsmittel zur Verfügung standen, die es ihr ermöglichten, den wahren Sachverhalt wieder in ihr Gedächtnis zurückzurufen, sie aber diese Hilfsmittel trotz der gebotenen Aufmerksamkeit nicht benutzte (RGSt 22, 297; 62, 126; 63, 370; BayObLG NJW 1956, 601). Insoweit hat die Strafkammer aber nichts festgestellt. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob die Angeklagte nicht wissentlich unter Eid die Unwahrheit bekundet hat. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, das Kind sei bei einem Geschlechtsverkehr einige Tage vor oder nach der Empfängniszeit gezeugt worden, nicht deshalb auszuschließen ist, weil die Angeklagte hierauf nicht hingewiesen hatte; denn sie kann infolge des irrigen Erinnerungsbildes daran nicht gedacht haben.

BaldusDotterweichMeyer
KirchhofHenning
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