BGH: Betrugsversuch durch fingierte Rechnung bei Kreditanstalt; Untreue durch Zweckentfremdung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/56
- Datum
- 16.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gelangt ist.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss genügen §§ 200 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPO, wenn die Tat als konkreter historischer Vorgang so gekennzeichnet ist, dass keine Unklarheit über das zur Last gelegte Verhalten besteht.
Die „Tat“ im Sinne der §§ 264 ff. StPO umfasst den gesamten vom Eröffnungsbeschluss erfassten historischen Vorgang einschließlich zusammenhängender Vorkommnisse; ein Wechsel der geschädigten Person und des zugrunde gelegten Treueverhältnisses lässt bei unverändertem Kerngeschehen die Identität der Tat unberührt.
Ob dem Verteidiger nach einem Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ausreichende Zeit zur Vorbereitung einzuräumen ist, beurteilt der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Vertagung ist nicht allein wegen eines veränderten rechtlichen Gesichtspunkts geboten.
Für den Versuch des Betruges ist unerheblich, aus welchem Grund die täuschungsadressierte Stelle die erstrebte Auszahlung tatsächlich nicht vornimmt, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung bereits alles Erforderliche getan hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 6. März 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Hans W. C. aus B. C., geboren am █ in ██ wegen versuchten Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 6. März 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50,- DM, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Urteil nicht in der in § 275 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Zeit zu den Akten gebracht worden ist (BGH NJW 1951, 970).
2.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss entsprechen den Vorschriften der §§ 200 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPO. Zu beiden Anklagepunkten ist die Tat des Angeklagten als konkreter Vorgang hinreichend gekennzeichnet. Es besteht keine Unklarheit darüber, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird (BGH NJW 1954, 360 Nr. 18).
3.) Eine Nachtragsanklage im Falle der Untreue kam nicht in Betracht (§ 266 StPO). Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten zwar eine Untreue zum Nachteil der █████ und N. C. zur Last, während die Strafkammer zutreffend Untreue zum Nachteil des früheren Mitangeklagten P. C. annimmt, weil sich der Angeklagte nicht an die Bestimmungen des mit diesem am 25. März 1952 geschlossenen Vergleichs gehalten hat. Beide sehen aber das tatbestandsmäßige Handeln des Angeklagten übereinstimmend darin, dass er die von den genannten Zeugen erhaltenen Gelder treuwidrig zum Ankauf eines Kraftfahrzeugs verwendet hat. Verändert hat sich mithin lediglich die Person des Geschädigten und das zugrunde gelegte Treueverhältnis. Auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hat der Vorsitzende auch zutreffend hingewiesen (§ 265 Abs. 1 StPO). Nach wie vor handelt es sich aber um dieselbe Tat im Sinne der §§ 264 ff. StPO. Denn diese umfasst den gesamten vom Eröffnungsbeschluss betroffenen historischen Vorgang, einschließlich aller damit zusammenhängender oder darauf bezüglicher Vorkommnisse, die geeignet sind, das in ihren Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (RGSt 61, 314, 317).
4.) Die Verteidigung ist nicht dadurch unzulässig beschränkt worden, dass die Strafkammer eine Vertagung der Sache wegen der oben angeführten Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts abgelehnt hat (§§ 338 Nr. 8, 265 StPO). Eine Veränderung der Rechtslage im Sinne von § 265 Abs. 3 StPO lag nicht vor. Inwieweit neue Tatumstände hinzugekommen sind und eine Veränderung der Sachlage im Sinne von § 265 Abs. 4 herbeigeführt haben, kann aber dahingestellt bleiben. Die Strafkammer hat den Vertagungsantrag am 27. Februar 1956 abgelehnt, weil der Verteidiger bis zur Fortsetzung der Verhandlung am 1. März 1956 Zeit genug habe, eventuelle Veränderungen mit dem Angeklagten zu besprechen und die Verteidigung auch insoweit genügend vorzubereiten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Verteidiger bei veränderter Sachlage genügend Zeit zur Vorbereitung hat, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 61, 217, 221). Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer von diesem Ermessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat. Das Verhältnis des Angeklagten zu dem früheren Mitangeklagten spielte während der ganzen Dauer des Verfahrens eine nicht unwesentliche Rolle. Der Vergleich vom 25. März 1952 war seinem Gegenstand und seinem Wortlaut nach vom Angeklagten nicht bestritten worden. Unter diesen Umständen konnte sich der Verteidiger bis zum Schluss der Verhandlung (2. März 1956), gegebenenfalls auch noch bis zur Urteilsverkündung (6. März 1956), ausreichend vorbereiten, falls sich tatsächlich noch neue Gesichtspunkte ergeben haben sollten. Als neuer Gesichtspunkt kam allenfalls die Feststellung aufrechenbarer Schadenersatzansprüche gegen den früheren Mitangeklagten P. C. in Betracht. Diese Feststellung war aber, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat und wie noch aufgezeigt wird, überflüssig.
5.) Auf einer Verletzung des Verfahrensrechts bei der Ablehnung des als Anlage F der Sitzungsniederschrift beigefügten Antrags auf Verlesung der Berufungsbegründung in der Zivilsache K. C. gegen ██████ kann das Urteil nicht beruhen. Die Verteidigung hat den gleichen Antrag noch einmal gestellt (Anlage G). Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen bereits bewiesen seien (§ 244 Abs. 3 StPO), abgelehnt.
6.) Auch die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines Buchsachverständigen zum Nachweis dafür, dass der Buchführung des früheren Mitangeklagten P. C. jeder Beweiswert fehle (Anlage X), lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um einen Beweisermittlungsantrag handelte, den die Strafkammer mithin nicht unter Beobachtung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO zu bescheiden brauchte, würde das Urteil auf einer Verletzung dieser Vorschrift auch nicht beruhen. Denn die Strafkammer hat den Aussagen des früheren Mitangeklagten P. C. nicht deshalb geglaubt, weil sie von der Richtigkeit seiner Buchführung überzeugt war. Seine Buchführung war für ihre Beweiswürdigung ohne jeden Einfluss.
7.) Die Notwendigkeit einer nochmaligen Vernehmung der schon vernommenen und entlassenen Zeugin H. C. unter Vorhalt ihrer am nächsten Tag verlesenen Zeugenaussage in dem bereits erwähnten Zivilprozess musste sich der Strafkammer nicht aufdrängen, weil der von der Revision behauptete Widerspruch ihrer beiden Aussagen nicht besteht.
8.) Die Rüge, die Strafkammer habe den Zeugen A. und W. C. den wesentlichen Inhalt der Kreditakten betreffend das Grundstück ███████ vorhalten und aufklären müssen, weshalb die Staatliche Kreditanstalt den fingierten Rechnungsbetrag in Höhe von 1.221,25 DM nicht ausgezahlt habe, bezweifelt lediglich die volle Ausschöpfung benutzter Beweismittel und ist unzulässig (BGHSt 4, 125/126).
9.) Die Behauptung der Revision, das Urteil weiche vom Inhalt der Sachverständigengutachten ab, findet in den Urteilsgründen keine Bestätigung.
10.) Es drängte sich der Strafkammer auch nicht auf, den in der Voruntersuchung vernommenen Zeugen O., einen Angestellten der Staatlichen Kreditanstalt, zur Hauptverhandlung zu laden. Denn dieser Zeuge konnte ersichtlich nichts Sachdienliches bekunden. Er hatte damals ausgesagt, er habe bei der Besichtigung des Grundstücks ████████ am 2. Februar 1952 geschätzt, dass nach den █████████ der Staatlichen Kreditanstalt etwa 42 % des Bauwerts des Grundstücks vorhanden gewesen seien. Für die rechtliche Beurteilung kam es aber entscheidend auf den Zeitpunkt des 21. Januar 1952 an. Denn an diesem Tage hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die als versuchter Betrug beurteilte Tat begangen und die von dem früheren Mitangeklagten P. C. ausgestellte fingierte Rechnung über 1.221,25 DM in Kenntnis der Tatsache, dass eine entsprechende Lieferung nicht erfolgt war und auch nicht erfolgen sollte, bestätigt und an den früheren Mitangeklagten P. C. weitergegeben, damit er sie zur Täuschung der Staatlichen Kreditanstalt einreichte und diese dadurch veranlasste, den ihnen nicht zustehenden Rechnungsbetrag auszuzahlen. An diesem Tage hat der Zeuge das Grundstück nicht besichtigt. Über diesen Zeitpunkt ist er auch nicht gehört worden. Deshalb brauchte sich seine Vernehmung der Strafkammer auch nicht aufzudrängen.
11.) Alle Ausführungen der Revision, die eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder solchen des sachlichen Rechts unter Hinweis auf noch aufzuklärende Schadenersatzansprüche des Angeklagten gegen den früheren Mitangeklagten P. C. dartun sollen, liegen neben der Sache. Denn solche eventuellen Schadenersatzansprüche sind für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte eine Untreue begangen hat, ohne Bedeutung. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass insbesondere eine Aufrechnung mit solchen Schadenersatzansprüchen seitens des Angeklagten durch den bereits erwähnten Vergleich vom 25. März 1952 ausgeschlossen sein sollte. Sie stellt hierzu fest, ██████████ und P. C. hätten sich in diesem Vergleich dahin geeinigt, dass W. zur Abwicklung der mit Wirkung vom 19. Februar 1952 aufgelösten bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft (Ziff. 1) die gesellschaftseigenen Grundstücke an die Zeugen W. und H. C. verkaufen (Ziff. 2) und aus dem Verkaufserlös zunächst die Gesellschaftsschulden berichtigen und an die Ehefrau P. C. 300,- DM auszahlen sollte (Ziff. 3), und dass dann erst, nämlich nach Fertigstellung der von der Gesellschaft in Angriff genommenen Bauvorhaben, Ansprüche im Innenverhältnis ausgeglichen werden sollten (Ziff. 4). Da der Angeklagte, wie die Strafkammer weiter festgestellt hat, unter treuwidriger Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 3 des Vergleichs den erzielten Verkaufserlös zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs für eigene Zwecke verwendet hat, bestand mithin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht keine Veranlassung.
12.) Aus diesem Grunde war die Strafkammer auch nicht gehalten, näher aufzuklären, ob der Angeklagte dieses Kraftfahrzeug nun im eigenen Namen gekauft und es dann seinem Vater zugewendet oder ob er es gleich im Namen des Vaters gekauft und diesem so zugewendet hat. Auch waren diesbezügliche Unklarheiten in der Fassung der Urteilsgründe ohne Bedeutung. Denn in jedem Falle hat der Angeklagte den Verkaufserlös treuwidrig für eigene Zwecke verwendet. Das allein ist entscheidend.
13.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO in der Nichtbeeidigung der Zeugin K. C.. Die Strafkammer hatte ihre Nichtbeeidigung beschlossen, weil sie der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt war allen Beteiligten klar, dass die Zeugin der Teilnahme an dem Betrugsversuch des Angeklagten verdächtig war, weil sie Rechnungen ausgestellt hatte, ohne dass entsprechende Lieferscheine vorhanden waren. Die Frage, ob ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; in der Begründung seines die Nichtbeeidigung anordnenden Beschlusses braucht er die einzelnen Verdachtsgründe nicht anzuführen (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19).
14.) Unbegründet ist die Revision schließlich auch insoweit, als sie rügt, die Strafkammer habe die Zeugin ███████████ schon zu Beginn, und nicht erst während ihrer Vernehmung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO hinweisen müssen. Das Sitzungsprotokoll ergibt, dass die Zeugin H. C. erst im Laufe der Vernehmung zur Sache auf ihr Recht hingewiesen worden ist, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihr selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Dass solche Fragen der Zeugin schon vor der Belehrung gestellt worden sind, trägt die Revision nicht vor. Das Sitzungsprotokoll gibt darüber keine Auskunft. Es ist also davon auszugehen, dass die Zeugin gemäß § 55 StPO belehrt worden ist, als sich aus ihrer Aussage ihre mögliche Beteiligung an der Tat und die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bei wahrheitsgemäßer Beantwortung weiterer Fragen ergaben. § 55 StPO ist mithin nicht verletzt.
II. Sachbeschwerden:
1.) Die Verurteilung wegen versuchten Betruges (§§ 263, 43 StGB) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Überwiegend richtet sich die Revision insoweit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Anlass zur Erörterung besteht nur in folgendem:
Die Strafkammer stellt zunächst fest, dass der Angeklagte die auf seinen Wunsch von dem früheren Mitangeklagten P. C. ausgestellte fingierte Rechnung über 1.221,25 DM in Kenntnis der Tatsache, dass eine entsprechende Lieferung nicht erfolgt war und auch nicht erfolgen sollte, bestätigt und an den früheren Mitangeklagten P. C. weitergegeben hat, damit er sie zur Täuschung der Staatlichen Kreditanstalt einreichte und diese dadurch veranlasste, den ihnen nicht zustehenden Rechnungsbetrag zur Verfügung der Angeklagten (auf das dafür vorgesehene Konto der Bauherrin L. C.) auszuzahlen. Der Angeklagte brauchte das Geld dringend, weil er sonst die fälligen Löhne nicht auszahlen und mit den Bauarbeiten nicht vorankommen konnte. Damit hatte der Angeklagte aber von sich aus alles getan, was er nach seiner Vorstellung überhaupt tun konnte, um zu dem gewünschten Gelde zu kommen, mithin mit der Ausführung der Betrugshandlung begonnen. Ohne Bedeutung ist es hiernach für den Betrugsversuch, aus welchem Grunde die Staatliche Kreditanstalt das Geld nun nicht ausgezahlt hat. Die Strafkammer hat dann weiter festgestellt, dass die Staatliche Kreditanstalt geschädigt worden wäre, wenn sie das Geld ausgezahlt hätte, weil die Finanzierung des Aufbaus des Grundstücks weder von den Angeklagten noch von der Bauherrin ausreichend gesichert worden war. Unter solchen Umständen musste jede nicht durch Warenlieferung ausgeglichene Zahlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zu einem Schaden führen. Das genügt. Auf einen Wertvergleich der ausgezahlten Gelder mit dem tatsächlichen Bauwert, der immer nur für den Augenblick des Stichtages Geltung haben kann, kann es daher nicht ankommen.
Dies alles ergibt sich als selbstverständlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und bedurfte weiterer Erörterung nicht. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, der Angeklagte habe auch gewusst, dass er die von der Staatlichen Kreditanstalt gezahlten Gelder bei der nicht ausreichenden Finanzierung erheblich gefährdete und dass diese Anstalt dadurch einen Schaden erleiden konnte; er habe diesen Erfolg in Kauf genommen und gebilligt. Die Strafkammer hat endlich auch hinreichend festgestellt, dass der Angeklagte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben, dass er in der geschilderten Weise vorgegangen ist, weil er dringend Geld benötigte und andernfalls die Löhne nicht auszahlen konnte und die Bauarbeiten dann nicht vorankamen.
Die Strafkammer hat sich schließlich auch mit den Schutzbehauptungen des Angeklagten ausreichend auseinandergesetzt. Sie hat sie insgesamt als widerlegt angesehen. Später noch einmal im Einzelnen auf sie einzugehen, war nicht erforderlich.
2.) Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) ist die Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet.
Bundesrichter Dr. Dotterweich Baldus Busch ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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