Revision gegen Verurteilung: Zurückverweisung zur Entscheidung über Bewährung und Kosten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/53
- Datum
- 14.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn das angefochtene Urteil konkrete Rechtsfehler, Denkfehler oder Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung aufweist.
Das Unterlassen der Prüfung einer anderen möglichen strafrechtlichen Qualifikation (z. B. Untreue) begründet keinen Revisionsgrund, sofern hierdurch dem Angeklagten kein nachteiliger Rechtsausgang nachgewiesen wird.
Ergeben sich nachträglich rechtliche Vorgaben, die dem Tatrichter die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung übertragen, hat das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an die Tatrichterinstanz zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann im Rahmen einer Zurückverweisung auch die damit verbundenen Kostenfragen zur Entscheidung an die Vorinstanz verweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 1. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████████ Willy Otto █████ aus ██, ██ geboren am ██ 1902 ██, wegen Unterschlagung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Menges, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter,
Rechtsanwalt ███ als Vertreter der █████████████████████,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Februar 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Denkfehler und Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht ersichtlich. Dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob auch Untreue vorliegt, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Sache musste jedoch zurückverwiesen werden, damit das Landgericht die seit 1. Oktober 1953 dem Tatrichter auferlegte Entscheidung nach §§ 23 ff. StGB nachholen kann (Urt. des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53; NJW 54, 39).
| Dr. Hoericke | Busch | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |