Teilweise Aufhebung von Abtreibungsverurteilungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 51/63
- Datum
- 20.03.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht allein auf einer Zirkelschluss-behafteten Beweiswürdigung beruhen; solche Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, wenn sie entscheidungserheblich sind.
Die Würdigung von Aussagen Mitangeklagter kann getragen werden, erfordert aber eine nachvollziehbare Überzeugungsbildung des Gerichts über deren Glaubwürdigkeit.
Erstreckt sich die Aufhebung einer Verurteilung wegen eines gemeinsamen Tatgeschehens auf Mitbeteiligte, kann diese Wirkung gemäß § 357 StPO auch ohne deren Revision eintreten.
Bei Neubildung einer Gesamtstrafe nach §§ 79, 74 StGB sind die früheren Einzelstrafen im Urteil aufzuführen und gnadenweise Umwandlungen oder Aussetzungen zu berücksichtigen.
Die Lebensgefährlichkeit einer grob unsachgemäßen medizinischen Handlung kann sich nach Lebenserfahrung aus der Art des Eingriffs ergeben, so dass nicht in jedem Fall detaillierte Feststellungen hierzu erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ████████ Erich Joseph, geboren am ███ ███ ████ ██████ ████ in ██,
2. ████ in F., geboren am █████,
3. Frieda Anna ████████, geboren am ██,
wegen Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 13. März 1963 in der Sitzung vom 20. März 1963, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ in der Verhandlung, Justizangestellter ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit es ihn betrifft, 2. soweit die Angeklagte Frau ████████ wegen Abtreibung im Falle II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und in dem sie betreffenden Gesamtstrafausspruch.
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil mit den Feststellungen ███████████ aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung verurteilt worden ist, außerdem in dem ihn betreffenden Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Fremdabtreibung unter Auflösung einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus, auf die das Landgericht Frankfurt/Main am 16. Juli 1959 erkannt hatte, und unter Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus, den Angeklagten ████████ wegen Beihilfe zu dieser Abtreibung und wegen Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Abtreibungen hatte die Angeklagte Frau ██████████ sich vornehmen lassen; sie ist wegen Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurden „die asservierten Gegenstände“ eingezogen. Während Frau ████████ die Strafe angenommen hat, haben der Angeklagte ████████ und der Angeklagte █████████ Revision eingelegt; sie beanstanden das Verfahren und rügen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ████████ ist begründet; das hat zur Folge, dass auch die Verurteilung der Angeklagten Frau ████████ in einem Falle aufzuheben ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten ███████████ hat teilweise Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ████████
1. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Der Angeklagte beanstandet, dass der sachverständige Zeuge Dr. Neubauer ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeuge nicht zur Sache vernommen worden sei, das Urteil aber seine Aussage verwertet. Das Sitzungsprotokoll ist in dieser Hinsicht widersprüchlich und entbehrt deshalb insoweit der Beweiskraft des § 274 StPO. Allerdings ist darin der Satz „Der Zeuge wurde hierauf zur Sache vernommen“ durchgestrichen. Anschließend ist aber festgestellt, dass die Angeklagte ███ ███ den Zeugen von seiner Schweigepflicht entbunden hatte, und es ist beurkundet, dass der sachverständige Zeuge vereidigt wurde. Schon dies macht wahrscheinlich, dass er zuvor zur Sache vernommen worden war, und es ist nicht anzunehmen, dass ihm der Zeugeneid nur bezüglich der Angaben zur Person abgenommen wurde. Zur Gewissheit wird diese Annahme auf Grund der nachfolgenden Vermerke: Danach sollte der sachverständige Zeuge nunmehr auch als Sachverständiger vernommen werden. Soweit er dann als Sachverständiger gehört wurde, blieb er unvereidigt. Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass er auch als Zeuge zur Sache vernommen worden ist.
2. Die Sachrüge ist begründet. Es bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Die Feststellung, dass der Angeklagte im Herbst 1957 an der Angeklagten Frau ███████ eine Abtreibung vorgenommen habe, stützt sie zunächst auf das Geständnis der Angeklagten Eheleute ████████, weil diese keinen Anlass gehabt hätten, ihn zu belasten und damit sich selbst strafbarer Handlungen zu bezichtigen, wenn der Sachverhalt nicht richtig wäre.
Offenbar hat aber diese Überlegung der Strafkammer nicht die volle Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Angeklagten ████████ vermittelt.
Gegenüber der Einlassung des Angeklagten, die Angeklagte Frau ██████ sei am 11. September 1958, und zwar nur zur Behandlung eines Ausflusses bei ihm gewesen, führt die Strafkammer weiter u. a. folgendes aus: Frau ██████ sei zu diesem Zeitpunkt nicht schwanger gewesen, sie habe letztmals am 27. Oktober 1958 ihre Regel gehabt. Ein Anlass, den Angeklagten im September 1958 aufzusuchen, habe somit für sie nicht bestanden. Dass sie nur zu dem Zwecke der Abtreibung bei ihm gewesen sei, stehe fest. Auch habe er 200 DM gefordert, was bei einer einmaligen Behandlung wegen Ausflusses nicht möglich gewesen wäre.
In der Schlussfolgerung der Strafkammer aus den Behauptungen der Angeklagten █████████ über den Zweck ihres Besuches beim Angeklagten und über die von ihm ebenfalls bestrittene Honorarforderung tritt ein Zirkelschluss zutage.
Fehlerhaft ist die Beweisführung auch insofern, als die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Behauptung der Angeklagten █████████ über das letztmalige Auftreten ihrer Regel im Ergebnis mit der eigenen Behauptung dieser Angeklagten begründet, da der Zeuge Dr. Neubauer, auf dessen Bekundung sie sich stützt, diese Aussage nicht auf Grund eigener Wahrnehmung, sondern wiederum nur auf Grund der Behauptung der Angeklagten ██████ ███ gegenüber gemacht hat.
Auf diesen Mängeln kann die Verurteilung des Angeklagten beruhen. Schon aus diesem Grunde ist das Urteil gegen ihn aufzuheben.
3. Auf folgendes ist noch hinzuweisen:
Sollte die Strafkammer wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen im Herbst 1957 begangener Abtreibung kommen, so wäre nach §§ 79, 74 StGB unter Auflösung der Gesamtstrafe im Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16. Juli 1959 aus den Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen des § 79 StGB wären an sich gegeben, da die früheren Strafen nicht verbüßt, verjährt oder erlassen sind. Die sämtlichen Einzelstrafen, die für die neue Gesamtstrafe herangezogen werden, müssten im Urteil aufgeführt werden.
In diesem Zusammenhang würde die Strafkammer zu prüfen haben, wie die gnadenweise Umwandlung der ursprünglichen Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus in ein Jahr Gefängnis und die gnadenweise Aussetzung eines Strafrestes bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind (vgl. Schäfer bei Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Anm. 3 b zu § 460 StPO mit weiteren Nachweisen).
II. Die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten ████████ auf die Sachrüge erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Angeklagten Frau ████████, die selbst keine Revision eingelegt hat. Sie ist an demselben tatsächlichen Vorgang beteiligt gewesen. Ihrer Verurteilung wegen Eigenabtreibung im Falle II 1 der Urteilsgründe ist die Grundlage entzogen; sie entfällt. Dies hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch gegen sie aufzuheben ist.
Die rechtskräftige Verurteilung im Falle II 2 einschließlich der Einzelstrafe bleibt unberührt.
III. Die Revision des Angeklagten ████████
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Revisionsantrag geht dahin, das ganze Urteil gegen ihn aufzuheben. Obwohl die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung nicht ausdrücklich angegriffen wird, ist die Revision insoweit nicht zurückgenommen.
1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung kann nicht bestehen bleiben, weil die Verurteilung des Angeklagten ███████ und der Angeklagten Frau ██ ███ wegen der Haupttat aufgehoben ist.
2. Das Rechtsmittel im Falle der Verurteilung wegen Fremdabtreibung hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen gehen fehl. § 254 StPO ist nicht verletzt. Die Strafkammer durfte dem Angeklagten seine polizeiliche Aussage vorhalten und das Geständnis würdigen, zumal da er nicht behauptet hat, seine damaligen Angaben seien nicht richtig protokolliert worden. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich des ersten Teilakts der Fremdabtreibung scheitert schon daran, dass nicht angegeben ist, welcher Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen müssen.
Die Verurteilung wegen Fremdabtreibung wird von den Feststellungen getragen. Dass die Strafkammer die beiden Einzelfälle zu einer Einheit zusammengefasst hat, beschwert den Angeklagten nicht. Mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte im ersten Einzelfall die Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Tat hatte, konnte die gemeinsame Herstellung der Seifenlauge für die Einspritzung nur als Täterschaft gewertet werden, ohne dass festgestellt zu werden brauchte, wer die Einspritzung vornahm.
Die Lebensgefährlichkeit seines Tuns ergab sich nach der Lebenserfahrung schon aus der Art des Eingriffs durch ihn als Laien, ohne dass es hierzu näherer Feststellungen bedurfte.
Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
Mit der Aufhebung des Urteils im Falle der Beihilfe zur Fremdabtreibung entfällt der Gesamtstrafausspruch und damit auch die Einziehung. Über sie ist neu zu befinden und dabei im Urteilsausspruch anzugeben, welche Gegenstände im Einzelnen eingezogen werden.
| Kirchhof | Dotterweich | Meyer | |||
| Baldus | Henning |