Revision der Nebenklägerin wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 515/96
- Datum
- 08.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss eindeutig erkennen lassen, welches Ziel mit der Anfechtung des Urteils verfolgt wird; ist dies nicht ersichtlich, ist die Revision unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).
Bloße Darlegungen oder allgemeine Einwendungen genügen nicht, wenn sie keine konkrete Angabe des erstrebten Rechtsfolgeziels enthalten.
Ist ein Rechtsmittel wegen Mängeln der Begründung unzulässig verworfen, kann die Kostenfolge zuungunsten des Beschwerdeführers angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 30. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 515/96
vom 8. November 1996
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1943 in ██, Ersan ███████ █████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **8. November 1996
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. April 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung des bezeichneten Urteils verfolgt (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5).
| Niemöller | Jahnke | Athing | |||
| Theune | Otten |