Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 515/96
Datum
08.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau ein. Das Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil aus der Revisionsbegründung nicht ersichtlich ist, welches Ziel mit der Anfechtung verfolgt wird (§ 400 Abs. 1 StPO). Das Gericht weist auf die Erfordernisse der Revisionsbegründung hin und belastet die Beschwerdeführerin mit den Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss eindeutig erkennen lassen, welches Ziel mit der Anfechtung des Urteils verfolgt wird; ist dies nicht ersichtlich, ist die Revision unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO).

2

Bloße Darlegungen oder allgemeine Einwendungen genügen nicht, wenn sie keine konkrete Angabe des erstrebten Rechtsfolgeziels enthalten.

3

Ist ein Rechtsmittel wegen Mängeln der Begründung unzulässig verworfen, kann die Kostenfolge zuungunsten des Beschwerdeführers angeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 30. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 515/96

vom 8. November 1996

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1943 in ██, Ersan ███████ █████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **8. November 1996

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. April 1996 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, welches Ziel die Nebenklägerin mit der Anfechtung des bezeichneten Urteils verfolgt (§ 400 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5).

NiemöllerJahnkeAthing
TheuneOtten
Revision der Nebenklägerin wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen — Themis