Revision verworfen: Bewährung nach §56 StGB trotz Straferhöhungsgründe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 515/90
- Datum
- 19.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen § 56 Abs. 2 StGB nicht wörtlich nennen, wenn aus der Gesamtwürdigung der Ausführungen ohne Zweifel hervorgeht, dass das Gericht besondere Umstände bejaht hat.
Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB können sich aus dem Zusammentreffen mehrerer gewichtiger Milderungsgründe ergeben, auch wenn gleichwohl Strafschärfungsgründe vorliegen.
Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung ist zu berücksichtigen, ob die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist; ein dies begründender Öffentlichkeitsvorbehalt entfällt, wenn Umstände (z. B. längere Untersuchungshaft, Zeitablauf seit der Tat) eine solche Besorgnis fernliegen lassen.
Bei der Bewährungsentscheidung sind Faktoren wie Anrechnung von Untersuchungshaft, zeitlicher Abstand zur Tat, Geständnis und Reue sowie familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 13. Juni 1990
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter Werner Karl ████, geboren am ██ ██ 1953 in █████████, wegen Urkundenfälschung und Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Schafer, Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 13. Juni 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, ihm sei zu Unrecht Strafaussetzung bewilligt worden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Aussetzungsentscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin geht fehl.
Zuzugeben ist ihr allerdings, dass die Urteilsgründe weder die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB noch die danach maßgebenden Entscheidungskriterien benennen. Doch ist dies im Ergebnis unschädlich, weil kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Strafkammer „besondere Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift bejaht hat. Diese Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie die Strafkammer im Rahmen der Begründung des Strafmaßes ausgeführt hat, sprach zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe: Er stand unter dem beherrschenden Einfluss des Initiators der Tat, lebte mit seiner Familie in bedrängten finanziellen Verhältnissen, war nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft, suchte nach der Tat wieder Halt in der Familie und im Beruf, legte ein umfassendes Geständnis ab und zeigte Reue und Einsicht; außerdem zog sich das Strafverfahren über lange Zeit hin, und die Tat lag im Zeitpunkt ihrer Aburteilung schon fast vier Jahre zurück.
Auch in Ansehung der Strafschärfungsgründe – langer Tatzeitraum, erheblicher Tatbeitrag und beachtlicher Schaden – konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler jedenfalls im Zusammentreffen dieser Milderungsgründe (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2, Umstände, besondere 7) „besondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB erblicken.
Die Vollstreckung der Strafe war auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (vgl. § 56 Abs. 3 StGB). Der Angeklagte befand sich in dieser Sache bereits über ein Jahr lang in Untersuchungshaft. Die Annahme, eine Aussetzung der nach Anrechnung verbleibenden Reststrafe könne auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen (vgl. BGHSt 24, 64), lag in Anbetracht dessen so fern, dass sich die Strafkammer mit diesem Gesichtspunkt in den Urteilsgründen nicht auseinanderzusetzen brauchte.
Die Revision ist demgemäß zu verwerfen.
| Niemöller | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Schafer |