Aufhebung und Zurückverweisung wegen Fehlbewertung des Einverständnisses bei §174 Nr.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 51/59
- Datum
- 15.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Nr. 2 StGB schützt abhängige Personen derart, dass deren Einwilligung in unzüchtige Handlungen grundsätzlich keine Rechtfertigung darstellt; Missbrauch zur Unzucht liegt regelmäßig bereits in der Ausnutzung der dienstlichen oder abhängigen Lage.
Ausnahmsweise kann eine Einwilligung rechtserheblich sein, wenn besondere, von der Rechtsordnung zu berücksichtigende Umstände vorliegen; solche Ausnahmeumstände sind substantiiert darzulegen.
Bei Anhaltspunkten dafür, dass die Duldung oder Vornahme unzüchtiger Handlungen als Gegenleistung für dienstliche Vorteile betrachtet wurde, ist zu prüfen, ob hierfür die Voraussetzungen der §§ 331, 332 StGB (Bestechlichkeit/Bestechung) erfüllt sind.
Die Nebenklage ist zulässig, wenn die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete Tat mit einer wegen Beleidigung zulässigen Privatklage in Tateinheit oder Gesetzeskonkurrenz steht; die rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung wegen der anschlussberechtigenden Tat genügt.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das erstinstanzliche Gericht wesentliche tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Würdigungen zu einzelnen Tatvorgängen unterlässt, sodass eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 11. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Steuerinspektor Heribert K. aus ███, geboren am ███ 1922 in ████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1958 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Vorfalles vom 15. November 1956, 2. auf die Revision der Nebenklägerin in vollem Umfange.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von den Beschuldigungen freigesprochen,
1. am 13. November 1956 die Nebenklägerin tätlich beleidigt zu haben (§ 185 StGB), 2. am 15. November 1956 mit Gewalt unzüchtige Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen und sie zugleich unter Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht missbraucht zu haben (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 2 StGB).
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin mit der Sachbeschwerde. Während die Nebenklägerin das Urteil in vollem Umfange angreift, beanstandet die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Vorfall vom 15. November 1956 die Nichtanwendung des § 174 Nr. 2 StGB.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, hat das Landgericht den Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB verkannt. Zwar ist die Annahme rechtsirrtumsfrei, der Angeklagte habe die am 15. November 1956 mit der Nebenklägerin vorgenommenen unzüchtigen Handlungen „unter Ausnutzung seiner Amtsstellung“ ausgeführt. Nicht zugestimmt werden kann jedoch der weiteren Auffassung, die Nebenklägerin sei nicht „zur Unzucht missbraucht“ worden, weil sie in voller Kenntnis des Wesens der Geschlechtsehre dazu ihr Einverständnis gegeben habe und daher ihre geschlechtliche Freiheit in keiner Weise angetastet worden sei.
Diese rechtliche Würdigung des Landgerichts löst bereits in ihrem Ausgangspunkt insofern Bedenken aus, als es heißt, das Einverständnis der autoritätsunterworfenen Person in die unzüchtige Handlung lasse nicht in jedem Falle das Tatbestandsmerkmal des „Missbrauchens“ entfallen. Danach glaubt die Strafkammer offenbar, bei Vorliegen des Einverständnisses der abhängigen Person die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 2 StGB in der Regel verneinen zu müssen. Damit setzt sie sich jedoch in Widerspruch zu der in Rechtslehre und Rechtsprechung vertretenen Ansicht, nach der im Regelfalle ein Missbrauch zur Unzucht schon darin liegt, dass ein Beamter gegenüber einer Privatperson, mit der er aus dienstlichem Anlass in Berührung kommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit unzüchtige Handlungen vornimmt (BGHSt 9, 13). Es ist nämlich der Sinn des § 174 StGB, solche Personen vor Angriffen gegen ihre Geschlechtsehre zu schützen. Das kann aber in wirksamer Weise nur geschehen, wenn die in § 174 StGB näher bezeichneten Verhältnisse und Beziehungen grundsätzlich von allen geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden. Schon aus diesem Zweck des Gesetzes folgt, dass der Einwilligung einer durch § 174 Nr. 2 StGB geschützten Person in die Vornahme unzüchtiger Handlungen im Allgemeinen keine Bedeutung beigemessen werden kann. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände mag im Einzelfalle eine Ausnahme von dieser Regel anzuerkennen sein, z. B. dann, wenn beide Beteiligte aus Beweggründen gehandelt haben, die vor der Rechtsordnung bestehen können. Von solchen außergewöhnlichen, eine Ausnahme rechtfertigenden Umständen kann jedoch hier entgegen der Meinung des Landgerichts keine Rede sein.
Die Nebenklägerin wollte, wie im Urteil festgestellt ist, durch Verhandlungen über Zahlungserleichterungen, Stundungen, Ratenzahlungen und dergleichen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes wegen Steuerschulden abwenden. Deshalb kam sie am 13. November 1956 zu dem Angeklagten auf das Finanzamt und suchte ihn auf Grund seiner Bestellung am 15. November 1956 erneut dort auf. Sie befand sich also in einer finanziellen Bedrängnis, die sie mit Hilfe des Angeklagten zu beheben hoffte. Diese Lage hat der Angeklagte ausgenutzt: Um sich der Nebenklägerin unsittlich zu nähern, hat er sie nach seiner eigenen Einlassung am 15. November 1956 zu sich bestellt, sie unter einem Vorwand in ein leerstehendes Zimmer geführt und dort unzüchtige Handlungen mit ihr vorgenommen, nachdem er ihr zuvor eine Ratenbewilligung für ihre Steuerschuld gezeigt und dabei geäußert hatte: „Bin ich nicht nett zu Ihnen?“
Bei einem solchen Verhalten des Angeklagten kann dem Einverständnis der Nebenklägerin in die Vornahme der unzüchtigen Handlungen nicht die rechtliche Bedeutung zukommen, die ihm die Strafkammer beigemessen hat. Die Einwilligung ist, wie aus den Feststellungen des Urteils deutlich hervorgeht, aus Beweggründen und unter Umständen gegeben worden, die es nicht verdienen, von der Rechtsordnung berücksichtigt zu werden. Deshalb liegt hier in dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber der in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen und zu deren Behebung von seiner Entscheidung abhängigen Frau trotz ihrer Zustimmung ein Missbrauch zur Unzucht.
2. Dieser Mangel führt hinsichtlich des Vorfalles vom 15. November 1956 zur Aufhebung des Urteils, das jedoch insoweit noch aus einem weiteren Grunde zu beanstanden ist. Das Landgericht hat es unterlassen, die Handlungsweise des Angeklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bestechlichkeit (§§ 331, 332 StGB) zu prüfen und zu würdigen. Dazu bestand hier Anlass, weil es nach der eigenen Sachdarstellung des Angeklagten nahe liegt, dass er das Eingehen der Nebenklägerin auf sein unsittliches Ansinnen als Gegenleistung für die Bewilligung der Ratenzahlungen betrachtet hat. Dass die Duldung unzüchtiger Handlungen einen Vorteil im Sinne der angeführten Vorschriften bilden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. RGSt 64, 291; 71, 390, 396).
Der Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.
II. Zur Revision der Nebenklägerin
Das Rechtsmittel ist ebenfalls begründet.
Zwar stand der Nebenklägerin das Recht, sich dem Verfahren anzuschließen, gemäß § 395 Abs. 1 StPO i. V. m. Nr. 2 StPO nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung zu. Das Vorgehen des Angeklagten bei dem Vorfall vom 15. November 1956 ist jedoch im Eröffnungsbeschluss allein als Verbrechen nach § 174 Nr. 2 StGB gewürdigt. Indessen ist die Nebenklage nicht nur zulässig, wenn die Tat, die Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist, unmittelbar und ausschließlich eine der Straftaten bildet, die in den §§ 395, 374 StPO bezeichnet sind, sondern auch, wenn sie mit einer solchen Straftat in Tateinheit oder in Gesetzeskonkurrenz steht. Es genügt, dass die Verurteilung wegen einer Straftat rechtlich möglich ist, die eine Privatklage und damit eine Nebenklage zulässt, mag auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigenden Gesetzesverletzung nur gering sein (RGSt 69, 244, 246; BayObLGSt 1949–51, 451). Diese rechtliche Möglichkeit ist hier gegeben, weil zwischen dem Verbrechen nach § 174 StGB und dem Vergehen nach § 185 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht.
Die Nebenklägerin ist somit befugt, mit der Revision die Freisprechung des Angeklagten insoweit zu rügen, als dadurch ihr Klagerecht betroffen ist. Die hierauf gestützte Sachbeschwerde greift auch durch.
Hinsichtlich der Vorgänge vom 15. November 1956 ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Nichtanwendung des § 185 StGB auf der rechtlich fehlerhaften Wertung beruht, die das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 174 StGB dem Einverständnis der Nebenklägerin in die Vornahme der unzüchtigen Handlungen hat zuteilwerden lassen.
Zu dem Vorfall vom 13. November 1956, der im Eröffnungsbeschluss rechtlich nur als Beleidigung gewürdigt ist, fehlt es im Urteil an der erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Strafkammer. Diese hat den Vorfall zwar bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und der dieser entgegenstehenden Aussage der Nebenklägerin als Zeugin mit angeführt. In ihren weiteren Erörterungen befasst sie sich jedoch ausschließlich mit den Vorgängen vom 15. November 1956, sodass nicht zu ersehen ist, welches tatsächliche Geschehen das Landgericht für den 13. November 1956 als nachgewiesen erachtet und seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Deshalb ist das Revisionsgericht außerstande zu prüfen, ob die Strafkammer den Angeklagten insoweit aus rechtlich zutreffenden Erwägungen freigesprochen hat.
Auf die Revision der Nebenklägerin muss daher das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Damit erhält die Strafkammer Gelegenheit, den Vorfall vom 13. November 1956 ebenfalls unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen etwa verletzten Gesetze die Nebenklägerin zum Anschluss berechtigen oder nicht (RGSt 65, 60, 62 und 125, 429). Es wird also auch hier insbesondere zu prüfen sein, ob der Angeklagte durch sein Verhalten außer dem Tatbestand der Beleidigung die Merkmale des § 174 Nr. 2 StGB und der §§ 331, 332 StGB erfüllt hat.
Dr. Dotterweich Scharpenseel Busch Schalscha Menges Dr. [REDACTED]