Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 515/89
- Datum
- 23.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Entscheidung, die allein auf der Abwägung von Aussage gegen Aussage beruht, sind besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und eine umfassende Aufklärung der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu stellen; entlastende Fragen der Verteidigung sind zuzulassen.
Die Nichtzulassung verteidigungsrelevanter Fragen ist nur dann folgenlos, wenn das Gericht darlegt, dass die Überzeugung von der Schuld auch bei Berücksichtigung der betreffenden Umstände erhalten bleiben würde.
Annahmen über dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen als Strafmilderungs- oder strafschärfendes Moment bedürfen einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage; es ist darzulegen, dass Beeinträchtigungen überwiegend auf die Tat und nicht auf unabhängige, dem Angeklagten nicht zurechenbare Ereignisse zurückzuführen sind.
Umstände wie der zeitliche Abstand zur Tat und daraus resultierende besondere psychische Belastungen sind bereits bei der Wahl des Strafrahmens zu berücksichtigen und nicht erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. Februar 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
in der Strafsache gegen Axel B. (—> aus ████████, dort geboren am ███████ 1962),
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung wiederum zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
I.
Zu Recht beanstandet die Revision allerdings, dass die Strafkammer die Frage an die Zeugin F. (das Tatopfer), ob sie in Budapest der Prostitution nachgegangen sei, nicht zugelassen hat, obwohl sich die Verteidigung insoweit auf Angaben einer anderen Zeugin berufen konnte.
Die Frage durfte hier nicht zurückgewiesen werden.
Der Angeklagte bestreitet die Tat; das Landgericht stützt sich allein auf die Aussage der Zeugin F..
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht glaubt, besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung (und an die Aufklärung) zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGHR StGB § 177 I Beweiswürdigung 2 bis 5).
Eine umfassende Aufklärung – auch der Glaubwürdigkeit der Zeugin F. – gebot hier die Zulassung der genannten Frage.
2. Auf dem gerügten Fehler kann der Schuldspruch des angefochtenen Urteils indessen nicht beruhen, denn das Landgericht hält die Zeugin F. auch für den Fall für glaubwürdig, dass sie zeitweilig der Prostitution nachgegangen sein sollte, dies aber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht verschwiegen haben sollte (UA S. 27).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Schuldspruch lässt insgesamt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
II.
Die Strafzumessung, insbesondere die Verneinung eines minder schweren Falls der Vergewaltigung, hält jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand:
1. Die gegen den Angeklagten angeführte Annahme des Landgerichts, die Zeugin habe unter den Folgen der Tat noch jahrelang zu leiden gehabt und habe diese auch jetzt noch nicht überwunden, ist nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Das gilt insbesondere dann, wenn – wovon das Landgericht als möglich ausgeht – die Zeugin früher der Prostitution nachgegangen sein sollte.
2. Schließlich hätte dargelegt werden müssen, wodurch erwiesen ist, dass etwaige fortdauernde Beeinträchtigungen der Zeugin auf die Tat des Angeklagten und nicht überwiegend auf die von ihm nicht zu vertretenden Ereignisse unmittelbar vor der Tat zurückzuführen sind, die zu einem Suizidversuch der Zeugin geführt hatten.
3. Den Umstand, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte seitdem unter einer besonderen psychischen Belastung steht, hätte das Landgericht nicht nur bei der Strafzumessung im engeren Sinne, sondern bereits bei der Strafrahmenwahl berücksichtigen müssen.
III.
In Anbetracht der weiteren wesentlichen Strafmilderungsgründe kann angenommen werden, dass das Landgericht bei Vermeidung der genannten Fehler auf eine erheblich geringere Strafe erkannt hätte.
Der Senat hat nunmehr von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
Da sich durch die teilweise Zurückverweisung der Sache die Verfahrensdauer erneut verlängern wird, besteht schon aus diesem Grunde Anlass, den neu entscheidenden Tatrichter vorsorglich auf die besonderen Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung nach Aufhebung des Strafausspruchs hinzuweisen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13).
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