Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung: Fehlende Feststellungen zu Sachbeschädigung und vollendeter Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 515/86
Datum
07.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision ein Urteil des LG Wiesbaden, das u.a. Diebstahl, Sachbeschädigung und Brandstiftung verurteilte. Der BGH hob die Verurteilungen wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung und wegen vollendeter Brandstiftung auf, weil die Feststellungen hierfür nicht ausreichten. Die betroffenen Teile des Urteils wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung ist erforderlich, dass das Gebäude selbst derart vom Feuer erfasst wird, dass es eigenständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt und dabei Teile von wesentlicher Bedeutung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch betroffen sind.

2

Fehlen Feststellungen dazu, ob Gebäudebestandteile (z.B. Fußböden, Türen, Fensterrahmen, Wände, Treppen) in der genannten Weise gebrannt haben, stützt dies die Annahme vollendeter Brandstiftung nicht; es kommt allenfalls eine versuchte Brandstiftung in Betracht.

3

Eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung setzt konkrete Feststellungen voraus, die den Schuldvorwurf rechtfertigen; fehlen diese, ist die Verurteilung und die Angabe der entsprechenden Vorschrift im Urteil zu entfernen.

4

Führt die Aufhebung einer Einzelverurteilung zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe und damit zur Entkräftung des Gesamtstrafenausspruchs, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Eine aufgezogene Teilaufhebung des Urteils erstreckt sich auf Mitangeklagte, deren Verurteilungen auf denselben rechtsfehlerhaften Feststellungen beruhen (vgl. § 357 StPO); Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise ausgeführt werden (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 29. Juni 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 515/86 in der Strafsache gegen ██ ███, geboren am ████, █████ in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 1986 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten und der Mitangeklagten ███, ███████ und ██ wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung entfällt und in der Liste der angewendeten Vorschriften § 303 StGB gestrichen wird, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Brandstiftung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe; b) soweit der Mitangeklagte ███████ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem anderen Fall in Tateinheit mit Brandstiftung sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge führt zunächst zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung, da es an Feststellungen fehlt, die diesen Schuldvorwurf rechtfertigen können. Das gilt ebenso für die entsprechende Verurteilung der Mitangeklagten ████, ███████ und ███████, weshalb die insoweit gebotene Teilaufhebung des Urteils auch auf diese Angeklagten zu erstrecken ist (§ 357 StPO). Bei der Strafzumessung hat das Landgericht die von ihm zu Unrecht angenommene Verwirklichung auch des Tatbestands der Sachbeschädigung nicht straferschwerend berücksichtigt; im Hinblick darauf kann ausgeschlossen werden, dass sich der Rechtsfehler auf die Bemessung der entsprechenden Einzelstrafe ausgewirkt hat.

Aufzuheben ist das Urteil insoweit, als das Landgericht den Angeklagten in einem der Fälle wegen Diebstahls in Tateinheit mit Brandstiftung verurteilt hat. Die Annahme vollendeter Brandstiftung (§ 308 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen.

Vollendet ist die Brandstiftung, soweit sie einem Gebäude gilt, erst dann, wenn dieses selbst in einer Weise vom Feuer erfasst wird, dass es eigenständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt; dabei muss sich der Brand auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 220 Nr. 4; 1984, 74 Nr. 6; BGH Strafverteidiger 1984, 245 mit weiteren Nachweisen). Als in diesem Sinne wesentlich sind von der Rechtsprechung unter anderem Fußböden, Wohnungstüren, Fensterrahmen, Zimmerwände und Treppen angesehen worden. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung, dass der Schankraum des Vereinsheims und anliegende Räume total ausbrannten und ein Sachschaden von etwa 60.000 DM entstand (UA S. 9). Daraus ist nicht zu ersehen, ob außer Gegenständen der Einrichtung derartige Gebäudebestandteile gebrannt haben, sodass die Annahme einer vollendeten und nicht nur versuchten Brandstiftung im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage findet.

Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall ergreift auch den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Diebstahls; sie führt zum Wegfall der hierfür verhängten Einsatzstrafe und nötigt daher – ohne die übrigen Einzelstrafen zu berühren – zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Auch die Verurteilung des Mitangeklagten ██████ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur (vollendeten) Brandstiftung beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Die Teilaufhebung des Urteils muss daher auf ihn erstreckt werden (§ 357 StPO), was dazu führt, dass auch die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

HerdegenTheuneGollwitzer
MillerNiemöller
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