BGH: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 515/82
- Datum
- 20.10.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht prüft die Beweiswürdigung dahingehend, ob sie widersprüchlich, unklar oder insoweit lückenhaft ist, dass der Tatrichter naheliegende, seiner Überzeugung entgegenstehende Deutungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt hat.
Die Feststellung, ein Messerstich sei "in die Brust" erfolgt und zugleich "ungezielt" gewesen, ist widersprüchlich; bei einer derartigen Angabe bedarf es einer nachvollziehbaren Erklärung, warum kein gezieltes Anvisieren der Körperregion vorgelegen haben soll.
Ein gegen die Brust geführter, mit Wucht ausgeführter Messerstich stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine potenziell tödliche Handlung dar; das Landgericht muss darlegen, weshalb der Täter dieses Risiko nicht erkannt haben soll.
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit oder einer affektiven Kurzschlusshandlung enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob die affektive Erregung nur die Hemmung beeinträchtigte oder auch das Erkennen der möglichen tödlichen Folgen ausschloss; Motive und Zielrichtung der Aggression sind gesondert zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES 2 StR 515/82 in der Strafsache gegen BC Jürgen aus ████, dort geboren am ███ 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brossel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte und der Zeuge C—O hatten dessen Zimmer aufgesucht, sich dort entkleidet, auf das Bett gelegt und gleichgeschlechtliche Handlungen miteinander vorgenommen.
Der Zeuge war sexuell erregt, der Angeklagte nicht. Er verspürte Scham, einerseits angesichts der Entblößung seiner Narben im Genitalbereich, andererseits im Hinblick darauf, dass eine Erektion bei ihm ausblieb; er empfand außerdem Ekel vor dem Geschehen und hatte Angst vor weitergehenden sexuellen Manipulationen des Zeugen. Auf dem Gang zur Toilette fasste er den Entschluss, den Zeugen „zu stechen“.
Er holte aus der Küche ein Messer mit 14 cm langer Klinge, kehrte damit zurück und stach es – weiterhin von Scham, Ekel und Angst bestimmt – dem Zeugen „mit Wucht ungezielt in die Brust“.
Der Zeuge, der – an die Decke blickend – die Rückkehr des Angeklagten nicht bemerkt hatte, spürte plötzlich einen Druck auf der linken Brustseite; als er an sich herunterschaute, sah er den Messergriff aus seiner Brust ragen. Der Stich hatte einen 12 cm langen, bis auf 1 bis 3 cm an das Herz heranführenden Stichkanal verursacht.
Nach seiner Festnahme erklärte der Angeklagte den Beamten im Streifenwagen, es mache doch nichts, dass „einen Schwulen gestochen wurde“. Am Morgen nach der Tat sagte er zum Zeugen S████████, als dieser ihn zur Vernehmung holte, die Beamten hätten am Vortage von versuchtem Totschlag gesprochen – er glaube, „es gehe los“.
Als der Zeuge erwiderte, es sei nur einer Reihe günstiger Zufälle zu verdanken, dass der Verletzte überlebt habe, wurde der Angeklagte nachdenklich und fragte, ob er einen Rechtsanwalt bekommen würde.
Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Angeklagte weder den direkten noch den bedingten Vorsatz hatte, das Opfer zu töten. Er habe „nicht gezielt“ zugestochen, sondern dem auf dem Rücken liegenden Zeugen „einfach“ einen Stich „in die Brust“ versetzt; weder habe er den Tod des Zeugen beabsichtigt noch die Möglichkeit erkannt, dass der Stich zum Tode des Opfers führen könne. Selbst nach der Tat sei er nicht auf diesen Gedanken gekommen. Dafür spreche seine Äußerung im Streifenwagen, es mache doch nichts, dass er „einen Schwulen gestochen“ habe. „Stechen“ habe für den Angeklagten verletzt bedeutet – an den Tod des Zeugen als mögliche Folge des Stichs habe er nicht gedacht. Das komme auch in seinem Verhalten gegenüber dem Zeugen ████████ zum Ausdruck. Erst in dem Augenblick, als dieser ihm dargelegt habe, das Opfer habe nur dank einer Reihe günstiger Zufälle überlebt, sei ihm bewusst geworden, dass der Verletzte infolge des Stichs hätte sterben können.
Die Begründung, mit der das Landgericht den Tötungsvorsatz verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie lässt Mängel erkennen, die auf die Sache hinweisen, wie sie zu beachten sind. Das Revisionsgericht hat zwar nicht zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters fehlerfrei ist. Es muss jedoch untersuchen, ob die Beweiswürdigung etwa deshalb Rechtsfehler aufweist, weil sie widersprüchlich, unklar oder insoweit lückenhaft ist, als sich der Tatrichter nicht mit naheliegenden, seiner Überzeugung entgegenstehenden Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 3. August 1982 – 1 StR 371/82 mit weiteren Nachweisen; Hürxthal in KK StPO § 261 Rdn. 49 f.). So liegt der Fall hier.
Widersprüchlich ist die Feststellung, der Angeklagte habe dem Opfer „ungezielt in die Brust gestochen“.
Der Satzteil „in die Brust“ deutet darauf hin, dass sich der Angeklagte, als er zum Stich ansetzte, bewusst war, mit dem Messer die Brust des Opfers zu treffen. Insoweit war der Stich aber „gezielt“.
Die Verwendung des Ausdrucks „ungezielt“ legt dagegen die Annahme nahe, dem Angeklagten habe jede Vorstellung darüber gefehlt, wo das Messer auf den Körper des Opfers auftreffen und in ihn eindringen werde. Das hätte jedoch näherer Begründung bedurft. Daran fehlt es.
Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen, aus denen sich eine Erklärung dafür ergäbe, dass der Angeklagte nicht gewusst habe, welche Körperregion des Opfers er mit seinem Stich treffen werde. Als mögliche Erklärung scheidet Dunkelheit im Zimmer aus; es herrschte dämmeriges Licht (UA S. 8). Daraus, dass der Angeklagte in seinem Sehvermögen beeinträchtigt gewesen wäre, ist nicht dargelegt; auch für sonstige Einschränkungen seiner Wahrnehmungsfähigkeit bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
Daß ein mit Wucht geführter, gegen die Brust eines unbekleideten Opfers gerichteter Messerstich zum Tode führen kann, entspricht allgemeiner, sakerfahrungsgemäßer Erkenntnis, die jedem Momentan zugänglich ist. Das Urteil legt nicht dar, dass den Angeklagten das nicht gewusst hätte; eine derartige Annahme läge bei einem 20-jährigen Mann von durchschnittlicher Intelligenz (vgl. auch UA S. 3) ohnehin fern. Ebensowenig sind Umstände angeführt, die dafür sprechen könnten, dass dem Angeklagten die möglicherweise tödliche Wirkung des Stichs im Augenblick der Tatausführung nicht bewusst gewesen wäre.
Das Landgericht habe zwar die Tat als „Kurzschlusshandlung“ bewertet, bei der sich der Angeklagte wegen einer „überflutenden affektiv-bedingten Bewusstseinsstörung“ im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden habe (UA Ss. 19 ff.). Die begründenden Ausführungen erweisen jedoch, dass damit eine Einschränkung des Hemmungsvermögens gemeint ist, nicht jedoch besagt sein soll, der Angeklagte sei unfähig gewesen, die Situation äußerlich zutreffend einzuschätzen, den Bedeutungsgehalt seines Tuns richtig zu erfassen oder dessen mögliche Folgen – seinem Wissensstand entsprechend – vorherzusehen.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe das Opfer nicht töten wollen, selbst auf jene Umstände, die es zur Begründung der Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit heranzieht. Es meint vielmehr, aus den nachträglichen Äußerungen des Angeklagten entnehmen zu können, dass er sich der Möglichkeit des tödlichen Ausgangs im Zeitpunkt der Tat (noch) nicht
bewusst war. Die hierzu gemachten Ausführungen sind jedoch insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht dabei bestimmte Deutungen vornimmt, ohne sich mit anderen zumindest gleich naheliegenden, dem gefundenen Ergebnis widersprechenden Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen.
So legt es entscheidendes Gewicht darauf, dass der Angeklagte das Wort „stechen“ gebraucht hat, um daraus herzuleiten, er habe nur an eine Verletzung des Opfers gedacht. Dabei bleibt außer Betracht, dass dieses Wort – nach üblichem Sprachverständnis – nur eine schlichte Beschreibung der Tätigkeit selbst liefert, ohne über das mit dem „Stechen“ verfolgte Ziel (Tötung oder Verletzung) Auskunft zu geben. Zwar wird ausgeführt, das Wort habe „für den Angeklagten“ die Bedeutung eines Verletzens ohne Tötungswillen gehabt (UA S. 18); indessen fehlt es an jeder Erklärung dafür, wieso sich der Angeklagte insoweit eines Sprachgebrauchs bedient haben sollte, der dem Wort „Stechen“ einen ihm sonst nicht innewohnenden Bedeutungsgehalt („nicht mit Tötungswillen“) hinzufügt.
Im Übrigen verkennt das Landgericht auch, dass die nachträglichen Äußerungen des Angeklagten – im Streifenwagen und gegenüber dem Zeugen S████████ – selbst dann sinnvoll bleiben, wenn sie lediglich sein Befremden darüber zum Ausdruck bringen sollten, dass man von der Stichverletzung eines „Schwulen“ so viel Aufhebens mache; bei diesem Verständnis enthielten die Äußerungen aber nur eine Bewertung der tatsächlich beim Opfer einge-
tretenen Tatfolgen, nicht jedoch eine irgendwie geartete Aussage über Vorstellungen und Willensrichtung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat.
Das Landgericht wertet den Umstand, dass der Angeklagte auf den Vorhalt des Zeugen S████████ „nachdenklich“ wurde, als Anzeichen dafür, dass ihm erst jetzt die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs zu Bewusstsein gekommen sei. Dabei wird jedoch wiederum eine andere, zumindest ebenso naheliegende Deutungsmöglichkeit zu Unrecht vernachlässigt; dass er nämlich nicht an das „theoretisch“ mögliche Schicksal des Opfers dachte, sich vielmehr nur des Ernstes seiner eigenen Lage bewusst wurde, bei der er befürchten musste, nicht nur wegen Körperverletzung, sondern wegen eines versuchten Tötungsdelikts zur Rechenschaft gezogen zu werden. Diese Deutungsmöglichkeit musste sich dem Landgericht umso mehr aufdrängen, als der Angeklagte unmittelbar nach dem Vorhalt fragte, ob er einen Rechtsanwalt bekommen würde.
Schließlich ist es ein weiterer Mangel der Beweiswürdigung, dass es das Landgericht versäumt hat, im Rahmen seiner Ausführungen zur Frage des Tötungsvorsatzes auf die Motive einzugehen, die den Angeklagten zur Tat bewogen. Es ist der Sachverständigen darin gefolgt, dass Scham, Ekel und Angst die Auslöser waren, die bei dem Angeklagten auf der Grundlage einer von neurotischen Ängsten bestimmten Sexualität und unter dem
„bahnenden“ Einfluss des Alkohols zu einer affektiven Erregung führten, als deren Folge es zu einem plötzlichen Durchbruch verdrängter eigener Aggressionen (Kurzschlusshandlung) kam. Hier hätte das Landgericht nach entsprechender Befragung der Sachverständigen prüfen und erörtern müssen, ob sich die plötzlich freigesetzten Aggressionen des Angeklagten nur gegen die körperliche Integrität oder auch gegen das Leben des Opfers richteten.
Die Möglichkeit, dass der Angeklagte im Augenblick seiner „Kurzschlusshandlung“ das Opfer als Anlass seiner Scham, Grund seines Ekels und Urheber seiner Angst „beseitigen“ wollte, wäre in den Kreis der vom Landgericht anzustellenden Erwägungen einzubeziehen gewesen.
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