Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 515/65
Datum
02.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte beantragte die Aufhebung der Verwerfung ihrer Revision als unzulässig. Zentral war, ob das Urteil mit Gründen wirksam nach § 232 Abs. 4 StPO zugestellt wurde. Der BGH entschied, die Zustellung an die übergebene Person war nicht wirksam, da diese nicht zu den nach § 181 ZPO berechtigten Personen gehörte. Damit waren die Revisionsfristen nicht abgelaufen und der Verwerfungsbeschluss aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, ist das Urteil mit Gründen durch Zustellung nach § 232 Abs. 4 StPO zu übermitteln.

2

Die Zustellung nach § 232 Abs. 4 StPO kann wirksam durch Übergabe an eine der in § 181 ZPO genannten Personen erfolgen, jedoch nur an solche Personen, die zur Annahme des Schriftstücks befugt bzw. geeignet sind.

3

Die Übergabe an eine nicht zu den in § 181 ZPO genannten Personen zählende Person erfüllt die Zustellungsvoraussetzungen nicht; in diesem Fall laufen die Einlegungs- und Begründungsfristen für die Revision nicht an.

4

Trifft die Staatsanwaltschaft unbestrittene, vom Verteidiger vorgetragene tatsächliche Angaben zu den Zustellverhältnissen nicht, kann das Gericht diese Angaben für die Entscheidung zugrunde legen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 515/65 in der Strafsache gegen die Hausfrau Christel ██ geborene ████████, geboren am ████████████ 1938 in [REDACTED] bei BC,

wegen Gefahrdung von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag der Angeklagten vom 2. November 1965 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1965

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. Oktober 1965, durch den die Revision der Angeklagten gegen das Urteil vom 25. Mai 1965 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

Gründe

Die Auffassung der Strafkammer, die Revision sei unzulässig, weil die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision nicht gewahrt seien, trifft nicht zu. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 25. Mai 1965 hatte sich die Angeklagte während der Urteilsberatung entfernt und war bei der Urteilsverkündung nicht zugegen. Ihr musste daher entsprechend der Vorschrift des § 232 Abs. 4 StPO das Urteil mit Gründen zugestellt werden, und zwar durch Übergabe.

Den Voraussetzungen wird hier die in der Postzustellungsurkunde vom 10. August 1965 beurkundete Aushändigung des Urteils an Frau [REDACTED] nicht gerecht. Allerdings besagt, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 11, 152, 156 ausgesprochen hat, diese Bestimmung nicht, dass die Zustellung nur an die Angeklagte persönlich wirksam hätte vorgenommen werden können. Es genügte vielmehr die Übergabe an eine der in § 181 ZPO genannten Personen, zu denen außer den hier nicht in Betracht kommenden, zur Familie zählenden erwachsenen Hausgenossen der in demselben Hause wohnende Hauswirt oder Vermieter rechnen, wenn sie zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit sind. Frau [REDACTED] war zwar in demselben Hause wie die Angeklagte wohnhaft, war aber, wie der Verteidiger der Angeklagten unter Berufung auf amtliche Auskünfte des Bürgermeisteramts Grävenwiesbach und des Sozialamtes des Landkreises Usingen im einzelnen dargelegt hat, weder Hauswirtin noch Vermieterin. Da die Staatsanwaltschaft, welcher der Antrag zugeleitet worden ist, diesem Vorbringen nicht widersprochen hat, trägt der Senat keine Bedenken, bei der Entscheidung von den Angaben des Verteidigers auszugehen. Demnach ist das Urteil der Angeklagten bisher nicht wirksam zugestellt worden. Von einem Ablauf der Revisionseinlegungsund Begründungsfristen, wie ihn das Landgericht angenommen hat, kann somit keine Rede sein. Der Beschluss, durch den die

Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, muss daher gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufgehoben werden.

ScharpenscelDotterweichNeyer
BaldusKirchhof
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