Revision wegen Meineids: Offenbarungseid und Umfang der Eidespflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 515/59
- Datum
- 09.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Offenbarungseides erstreckt sich nur auf die in § 807 Abs. 1 ZPO ausdrücklich geforderten Angaben; Angaben außerhalb dieses gesetzlich bestimmten Rahmens sind nicht vom Offenbarungseid gedeckt.
Ein fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Eidende im Zeitpunkt der Eidesleistung bei gehöriger Gewissensanspannung und pflichtgemäßer Sorgfalt die Unrichtigkeit seiner Angabe hätte erkennen können.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatgericht festgestellten tatsächlichen Feststellungen gebunden; ergänzende oder abweichende Sachvorträge des Verurteilten bleiben im Revisionsverfahren unberücksichtigt, soweit sie keine Rechtsrügen bilden.
Kann das Revisionsgericht nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass eine als fehlerhaft erkannte Feststellung den Strafausspruch beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 13. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren den Kaufmann Rolf ███ am ███ 1927 in █████, wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schaischa Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Mai 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis mit den Nebenfolgen aus § 161 StGB verurteilt worden.
Nach den Feststellungen der Strafkammer war sein Offenbarungseid teils bewusst, teils fahrlässig falsch. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer eine ergänzende oder abweichende Darstellung des Sachverhalts gibt, muss sie unberücksichtigt bleiben, denn nur Rechtsrügen können Gegenstand der Revision sein. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt bindet auch das Revisionsgericht.
In dem Vermögensverzeichnis, das der Angeklagte bei seiner Vorführung zur Ableistung des Offenbarungseides am 22. März 1958 vorlegte und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er beschwor, war angegeben, dass die Firma Rolf █████ K.G. im Handelsregister noch nicht eingetragen sei. Tatsächlich war sie jedoch bereits am 8. März 1958 eingetragen worden, wovon der Angeklagte allerdings erst mit Schreiben vom 23. Mai 1958 erfuhr.
Das Urteil vertritt den Standpunkt, dass der Angeklagte bei Leistung des Offenbarungseides am 22. März 1958 „bei gehöriger Gewissensanspannung und pflichtgemäßer Sorgfalt“ hatte voraussehen können, dass die beantragte Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bereits erfolgt sein könne; er hätte deswegen erklären müssen, ihm sei nicht bekannt, ob die beantragte Eintragung der Gesellschaft inzwischen erfolgt sei; weil er dies nicht getan habe, habe er insoweit fahrlässig falsch geschworen.
Indessen erstreckt sich die Eidespflicht des Offenbarungseidschuldners nur darauf, dass die in § 807 Abs. 1 ZPO verlangten Angaben richtig und vollständig sind; außerhalb dieses gesetzlich bestimmten Rahmens deckt der Offenbarungseid die Angaben des Schuldners nicht (vgl. BGHSt 8, 399). Zu einer Beeinträchtigung des Gläubigers bei Verfolgung seines Anspruchs führten die Angaben des Angeklagten über die angeblich noch ausstehende Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister umso weniger, als die Entstehung einer Kommanditgesellschaft nicht von dieser Eintragung abhängt (vgl. hierzu BGHSt 11, 223).
Der vom Urteil angenommene fahrlässige Falscheid liegt daher nicht vor. Weil sich damit der Schuldumfang ändert, ist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten.
Wenn auch nach Lage der Sache nicht sehr wahrscheinlich ist, dass die zusätzliche Bejahung eines Vergehens nach § 163 StGB den Strafausspruch beeinflusst hat, so kann doch das Revisionsgericht dies nicht mit Sicherheit ausschließen.
Im Übrigen hat sich bei der Nachprüfung des Urteils kein durchgreifender Rechtsmangel ergeben, so dass die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.
| Baldus | Schaischa | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Dr. Menges |