Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und an Jugendschöffengericht zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 515/53
Datum
21.08.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt und legte Revision ein. Das BGH verwirft Verfahrens- und Beweisrügen als unzulässig oder unbeachtlich. Gleichwohl hob das Gericht den Strafausspruch auf, weil der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Heranwachsender nach dem neuen JGG war. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Täter zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender im Sinne des JGG, hat das Gericht zu prüfen, ob nach § 105 JGG die für Jugendliche geltenden Vorschriften (§§ 4, 32 JGG) anzuwenden sind oder eine Milderung der Strafe gemäß § 106 JGG vorzunehmen ist.

2

Rügen, die im Kern die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung betreffen, sind im Revisionsverfahren nach § 337 StPO unzulässig.

3

Formelle Verfahrensrügen sind nur zulässig, wenn sie die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen; fehlt es daran, sind sie unbeachtlich.

4

Die allgemeine Nachprüfung kann ergeben, dass der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält; in diesem Fall bleibt die Feststellung der Schuld bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 21. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Dieter ███ aus ███████████, dort geboren ███████████████████████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ██ ███ ████████████ █████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 21. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendschutzkammer des Landgerichts hat den damals 18-jährigen Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.

Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte die 8-jährige Schülerin Sigrid ██, deren Alter er auf neun Jahre schätzte, mit dem Rücken auf ein Bett gelegt, sodann mit erregtem Glied auf dem Kinde liegend beischlafsähnliche Bewegungen ausgeführt und später mit einem kleinen Holzmesser in der Scheide des Kindes herumgespielt; er tat dies in wollüstiger Absicht.

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge genügt den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht und ist daher unzulässig.

2. Soweit die Revision eine Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darin sieht, dass das angefochtene Urteil die wollüstige Absicht des Angeklagten nicht klar festgestellt habe, wendet sie sich gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, die zu der in dem Urteil enthaltenen ausdrücklichen Feststellung geführt hat, es sei unzweifelhaft, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Die Revisionsausführungen sind daher nach § 337 StPO insoweit unzulässig und unbeachtlich.

3. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

4. Dagegen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, weil der Angeklagte z. Zt. der Tat Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 des seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 (JGG) war; das Jugendschöffengericht muss aus diesem Grunde noch prüfen, ob gemäß § 105 JGG die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4, 32 JGG anzuwenden sind, oder ob bei Fehlen der Voraussetzungen des § 105 JGG eine Milderung der Strafe nach § 106 JGG angebracht ist. Die Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts folgt aus §§ 118 und 40 JGG.

Dr. ArndtDr. MoerickeHoepner
WernerMenges
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