Revision verworfen: Betrug durch falsche Charterangaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 51/53
- Datum
- 20.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie ausschließlich die tatrichterlichen Feststellungen angreift; insoweit ist § 337 StPO zu beachten.
Täuschung, die den Vertragsschluss und die Überlassung einer Sache veranlasst, begründet Betrug, wenn dadurch der Vermögensstand des Geschädigten verschlechtert wird, etwa durch Gefährdung des Rückgaberechts oder Verlustgefahr.
Zum Vorsatz beim Betrug gehört die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; es schadet nicht, wenn der Täter nicht auf eine endgültige Entziehung des Eigentums abzielt.
Bei der Strafzumessung dürfen unmittelbar aus dem Betrug resultierende Vermögensnachteile (z. B. erhöhte Unkosten oder Mindererlöse) straferschwerend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den selbständigen Treuhänder Hermann Richard M. ████ aus ███████, geboren am ██████████ 1903 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 4. November 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des Betrugs zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte und sein ältester Sohn schlossen am 16. Juni 1951 mit dem Reeder Dr. Siegurd M. █████, der durch den Prokuristen ██████ vertreten war, einen Chartervertrag über dessen 85 BRT großes Segelschiff mit Motor „G████████“. In dem Vertrag, der bis zum 6. Oktober 1951 laufen sollte und eine monatliche Chartergebühr von 750,- DM vorsah, war u. a. bestimmt: „Das Schiff darf nur in gesetzlich erlaubter Fahrt und der Beförderung von gesetzlich erlaubten Kaufmannsgütern beschäftigt werden“ (Ziff. 1), sowie: „Es soll keine Reise unternommen, auch sollen keine Güter, Dokumente oder Personen an Bord gebracht werden, die das Dampfschiff der Gefahr des Anhaltens, der Wegnahme, der Heimbeförderungspflicht oder der Strafe von Machthabern oder Regierungen aussetzen“ (Ziff. 24). Bei den Vertragsverhandlungen erklärte der Angeklagte dem ██████ ausdrücklich, er beabsichtige mit dem Schiff den Transport von Edelfischen aus den skandinavischen Ländern nach den Badeorten der französischen Atlantikküste; dieses Geschäft habe er bereits vor dem Kriege von Stettin aus erfolgreich betrieben und wolle nun seine durch den Krieg unterbrochenen Geschäftsbeziehungen wieder aufnehmen. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte diese Absicht nicht, sondern hatte von Anfang an „das Licht scheuende, gesetzwidrige oder doch wenigstens die Ansprüche des Schiffseigentümers gefährdende Geschäfte“ im Auge. Er fuhr mit der „G████████“ auch gleich bei der ersten Fahrt am 22. September 1951 nach Cádiz, von wo das Schiff am 18. Oktober nach Venezuela auslief. Als es am 1. November den Hafen São Vicente auf den Kapverdischen Inseln anlief, wurde der Angeklagte, gegen den das Amtsgericht Hamburg inzwischen Haftbefehl wegen Betrugs erlassen hatte, in Haft genommen und später an die Bundesrepublik ausgeliefert.
Die Revision des Angeklagten, die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision eine Täuschungshandlung nicht für nachgewiesen hält, bekämpft sie ausschließlich die gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Dies ist unzulässig (§ 337 StPO).
Durch die falschen Angaben über den Zweck der Charterung des Schiffes – Edelfischtransport von Skandinavien nach der Biskaya –, die der Angeklagte bei den Vertragsverhandlungen gemacht hat, hat er nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts den ██████ auch zum Abschluss des Chartervertrages und zur Überlassung der „G████████“ an ihn bestimmt. Das Vorbringen der Revision, ██████ habe den Angeklagten allenfalls nach Abschluss des Vertrages „verpflichtet, nicht weiter als bis zur französischen Atlantikküste zu fahren“, geht daher ebenso ins Leere wie ihr Hinweis darauf, dass der Angeklagte nach dem Chartervertrag das Recht zu Fahrten innerhalb der durch den Fahrterlaubnisschein festgelegten Grenzen, und somit auch zu Atlantikfahrten gehabt habe.
Auch die Annahme des Landgerichts, der Eigentümer der „G████████“ sei infolge des Täuschungsverhaltens des Angeklagten in seinem Vermögen geschädigt worden, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Weil das Schiff in der Hand des Angeklagten zu dunklen (gesetzwidrigen) Geschäften dienen sollte – der Angeklagte wollte nach seiner eigenen Einlassung mit Hilfe der „G████████“ dritten Personen zur Kapitalflucht aus Spanien nach Venezuela verhelfen –, lief Dr. M. █████ starke Gefahr, das Schiff, sei es durch Beschlagnahme, sei es auf andere Weise, zu verlieren. In dieser Gefährdung der Rechte des Dr. M. █████, auch seines Anspruchs auf Rückgabe des Schiffes nach Ablauf des Chartervertrags, hat das Landgericht zutreffend eine schon mit der Übergabe des Schiffes an den Angeklagten eingetretene Verschlechterung des Vermögensstandes, also einen Vermögensschaden des Dr. M. █████, gefunden.
Nach der inneren Tatseite unterliegt die Verurteilung wegen Betrugs ebenfalls keinen Rechtsbedenken. Nach den Feststellungen sind alle Merkmale des äußeren Tatbestands vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen. Er hat auch in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihm, wie der Sachverhalt ohne Weiteres ergibt, bei seinen falschen Angaben über den Zweck der Charterung gerade darauf an, hierdurch den █████ zum Abschluss des Vertrags zu veranlassen und sich auf diese Weise in den Besitz der „G████████“ zu setzen, also sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Es ist daher unerheblich, dass er, wie das Landgericht zu seinen Gunsten unterstellt, möglicherweise nicht beabsichtigt hat, den Dr. M. █████ „endgültig um das Schiff beziehungsweise dessen Wert“ zu bringen. Aus demselben Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Angeklagte beim Antritt der Fahrt etwa geglaubt hat, der Chartervertrag gebe ihm das Recht, das Schiff auch zu Atlantikfahrten einzusetzen.
In den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils tritt ebenfalls kein Rechtsirrtum zutage. Das Landgericht durfte namentlich straferschwerend auch den Umstand berücksichtigen, dass Dr. M. █████ aus dem Erlös von 49.000 DM, den er aus der Veräußerung der „Gud Win“ (Versicherungswert 450.000 DM) in São Vicente erzielte, über 20.000 DM zur Abdeckung von Unkosten aufwenden musste, die während der Besitzzeit und nach der Inhaftnahme des Angeklagten entstanden waren. Denn dieser dem Dr. M. █████ zusätzlich erwachsene Schaden von mehr als 20.000 DM steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrug, den der Angeklagte verübt hat.
Die in dem Schriftsatz vom 27. Februar 1953 noch vorgetragenen Verfahrensrügen sind, weil verspätet erhoben, unbeachtlich.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Arndt | |||
| Dr. Werner | Dr. Ludwig |