BGH: Revision wegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt teilweise erfolgreich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 51/50
- Datum
- 29.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) genügt es, wenn der Täter bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung wissen konnte, dass sein Verhalten rechtswidrig ist.
Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn bei kumulierter Betrachtung der Straftaten die Gesamtstrafe die Voraussetzungen der Straffreiheit nicht erfüllt.
Ein Rechtsirrtum des Tatgerichts über die Voraussetzungen der Strafbarkeit begründet die Aufhebung des Urteils durch die Revision.
Hat das Tatgericht eine Verurteilung unterlassen, obwohl die rechtliche Würdigung entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist, kann der Revisionsgerichtshof das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht II Memmingen, 2. März 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Fleischerarbeiter Gustav Hertin █ aus ██, geboren am ███ in ████, wegen Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seuer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts II in Memmingen vom 2. März 1950 aufgehoben, und zwar mit allen Feststellungen im Falle GC>, mit den Feststellungen, die die Strafzumessung betreffen, im Falle Vi; der Angeklagte wird im Falle Scho freigesprochen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, als Revierleiter in Ausübung seines Amtes die politischen Häftlinge GC>, ███████ und VC> vorsätzlich misshandelt, gegen GC> gleichzeitig Zwangsmittel zur Erpressung von Geständnissen oder Aussagen angewandt und sich durch dieses Verhalten eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht zu haben. Das Schwurgericht hat nur eine Körperverletzung im Amt gegenüber WO für erwiesen gehalten und das Verfahren gemäß den §§ 3, 5 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass der Vorderrichter zu Unrecht den Angeklagten im Falle GC nicht wegen Aussageerpressung und in den Fällen Gl und WO nicht wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt habe. Darin liegt zugleich die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist begründet, denn die Anwendung deutschen Strafrechts, die allein noch nachzuprüfen ist, lässt einen Rechtsirrtum erkennen, auf dem das Urteil beruht.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte als Marineobersekretär den politischen Häftling GC> in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren mit einer Körperverletzung bedroht, um ihn zu einer Aussage zu zwingen. Von einer Verurteilung nach § 343 StGB sieht das Schwurgericht jedoch ab, weil dem Angeklagten nicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen sei, dass er diese Bedrohung für rechtswidrig gehalten habe. Das ist rechtsirrig. Es genügt, wenn der Angeklagte bei der ihm zuzumutenden Gewissensanspannung wissen konnte, dass er Unrecht tat (Beschluss des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs GSSt 2/51 vom 18. März 1952, zum Abdruck bestimmt).
Im Falle ████████ ist der Angeklagte nach den Feststellungen einer Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB schuldig. Eine Verurteilung hat das Schwurgericht unterlassen, weil keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis angemessen sei. Diese Erwägung kann die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht mehr rechtfertigen; denn es ist möglich, dass der Angeklagte im Falle █████████ Aussageerpressung begangen hat. Wird die neue Verhandlung zu einer Verurteilung nach § 343 StGB im Falle GC führen, so muss die Gesamtstrafe für beide Fälle ein Jahr Zuchthaus überschreiten. Das Straffreiheitsgesetz scheidet dann aus.
Im Falle ██████████ hält das Schwurgericht den Angeklagten einer Straftat nicht für überführt. Ein Rechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage. Der Senat hat deshalb den Angeklagten insoweit freigesprochen, § 354 Abs. 1 StPO.
Der Oberbundesanwalt hatte auch im Falle Scho> Aufhebung des Urteils beantragt.
| Dr. Dotterweich | Werner | Seuer | |||
| Moericke | Dr. Ludwig |