Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Rügen zu Richteranwesenheit und Verwertung schriftlicher Stellungnahme abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/99
Datum
25.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine beanstandete fehlende Anwesenheit eines Richters am Verhandlungstag wurde durch Freibeweisverfahren entkräftet. Die Rüge der unzulässigen Verwertung einer schriftlichen Stellungnahme war unzulässig, weil die Erklärung dem Protokoll als Anlage übergeben und vom Beschwerdeführer zur Verwertung bestimmt worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Widersprüche in Teilprotokollen über die Anwesenheit von Richtern können durch Freibeweisverfahren aufgeklärt werden; dienstliche Erklärungen der Verfahrensbeteiligten können die tatsächliche Anwesenheit feststellen.

3

Eine vom Betroffenen verfasste schriftliche Stellungnahme, die dem Verhandlungsprotokoll als Anlage beigefügt und dem Gericht übergeben worden ist, gilt als in die Hauptverhandlung eingeführt und darf bei der Urteilsfindung verwertet werden.

4

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Rüger durch sein eigenes Verhalten (z. B. Übergabe der Erklärung zur Verwertung) widersprüchlich handelt und dadurch die Rüge missbräuchlich wird.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 12. Mai 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt jedoch

a) zur Rüge, der Richter am Landgericht M. habe am 11. Mai 1999 nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen (§ 338 Nr. 1 StPO):

Die Rüge ist unbegründet. Das Teilprotokoll weist für diesen Sitzungstag allerdings nur den Vorsitzenden Richter als anwesend aus. Da aber das Teilprotokoll vom 12. Mai 1999 die Gegenwart des Gerichts in derselben Besetzung wie an den vorangegangenen Verhandlungstagen bezeugt und ausweislich der betreffenden Teilprotokolle Richter am Landgericht M. an den Verhandlungstagen vor dem 11. Mai 1999 anwesend war, ist das Gesamtprotokoll insoweit widersprüchlich. Zur Auflösung des Widerspruchs war das Freibeweisverfahren eröffnet; es hat ergeben, dass Richter am Landgericht M. am 11. Mai 1999 gegenwärtig war (dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden, des Beisitzers und der Protokollführerin).

b) zur Rüge, das Landgericht habe eine schriftliche Stellungnahme des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet, obwohl diese Erklärung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei (§ 261 StPO):

Die Rüge ist unzulässig. Wie die Revisionsbegründung mitteilt, ist die vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste Stellungnahme, die sich als Anlage 1 zum Protokoll vom 11. Mai 1999 bei den Akten befindet, dem Gericht übergeben worden. Dieser Vorgang findet zwar im Protokoll keine Erwähnung; aus der Tatsache, dass die Stellungnahme dem Protokoll als Anlage beigefügt ist, ergibt sich jedoch, dass deren Übergabe in der Verhandlung stattgefunden hat. Andernfalls wäre sie nur zu den Akten genommen, nicht aber dem Verhandlungsprotokoll beigefügt worden. Die Übergabe entsprach auch, gleichgültig, wer sie bewirkt hat, dem Willen des Beschwerdeführers. Denn das Schriftstück enthielt eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Anklagevorwurf und richtete sich nach Inhalt und Formulierung zweifelsfrei an das Gericht. Die Übergabe hatte daher den Sinn, die Stellungnahme dem Gericht zur Kenntnis zu bringen, damit es sie bei der Urteilsfindung verwertet. Dem hat das Gericht entsprochen. Dass es dies – unter Verstoß gegen § 261 StPO – getan hat, kann der Beschwerdeführer nicht rügen. Da geschehen ist, worauf sein Begehren gerichtet war, setzt er sich mit der Rüge, dass dies nicht hätte geschehen dürfen, zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Widersprüchliches Prozessverhalten verdient jedoch keinen Rechtsschutz. Die Verfahrensbeschwerde erweist sich damit als missbräuchliche und mithin unzulässige Ausübung der Rügebefugnis.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeDetterOtten
NiemöllerBode
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