Aufhebung wegen Nichtgewährung des letzten Wortes; Rückverweisung (Mord/Tateinheit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/91
- Datum
- 06.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht des Beschuldigten, nach den Schlussvorträgen das letzte Wort zu führen, ist gemäß § 258 Abs. 2, 3 StPO zu gewähren; seine Nichterteilung kann das Urteil aufheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte geäußert hätte.
Die Verletzung des letzten Wortes verletzt das rechtliche Gehör und stellt einen verfahrensfehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann.
Ein Teilfreispruch ist unzulässig, soweit er lediglich eine andere rechtliche Würdigung desselben Tatsachengehalts darstellt; eine andere Wertung darf nicht als Deckmantel für die Unterlassung erforderlicher Verurteilungen dienen.
Wer eine Tötung zum Zweck der Aneignung von Sachen begeht, kann wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu verurteilen sein; die strafrechtliche Qualifikation hat den tatsächlichen Handlungsablauf angemessen zu erfassen.
Sind zu einem Mord weitere Einzelstrafen festzustellen, sind diese gegebenenfalls zu verhängen und bei Vorliegen einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zusammenzufassen; dabei ist das Verbot der Verschlechterung nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 514/91 in der Strafsache gegen █, geborene ██, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am 1. November 1948 in ███ (Ägypten), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes sowie schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO ist begründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft (im Termin vom 24. April 1991) und des Verteidigers (im Termin vom 6. Mai 1991) das letzte Wort nicht erteilt worden.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Angeklagte hatte sich zwar in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen, sondern lediglich die ihr vorgeworfene Tötung geleugnet; es ist aber nicht auszuschließen, daß sie sich geäußert hätte, wenn ihr das letzte Wort erteilt worden wäre (BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1 m.w.N.).
Demgemäß ist das Urteil aufzuheben. Die Aufhebung bezieht sich auch auf den Teilfreispruch. Dieser ist nicht gerechtfertigt. Die unverändert zugelassene Anklage hatte der Angeklagten als selbständige Tat zur Last gelegt, nach der Tötung Sachen des Opfers an sich genommen zu haben (Unterschlagung). Das Schwurgericht hat die Angeklagte von diesem Vorwurf freigesprochen, da sie das Opfer getötet habe, „um an die Sachen heranzukommen“ und mithin eine einheitliche Handlung vorliege (UA S. 18). Dies kann aber einen Teilfreispruch nicht rechtfertigen, weil darin lediglich eine andere rechtliche Wertung desselben Sachverhalts liegt (KK-Hürxthal, 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).
Der Senat hält es für angebracht, die Sache nicht an das Landgericht Wiesbaden, sondern an ein anderes, zum selben Land gehörendes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache ist in Anbetracht entsprechender Rechtsfehler, die das angefochtene Urteil erkennen läßt, auf folgendes hinzuweisen:
Wird festgestellt, daß die Angeklagte das Opfer getötet hat, um sich dessen Sachen anzueignen, so ist sie des Mordes in Tateinheit mit Raub schuldig zu sprechen (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 249 Rdn. 11). Im Übrigen sind auch solche Straftaten, für die in Tatmehrheit zu einem Mord Einzelstrafen zu verhängen sind, im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden. Dies ist deshalb gegebenenfalls nachzuholen, ohne daß dem das Verbot der Schlechterstellung entgegenstünde (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Hat die Angeklagte wegen Mordes lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt, so ist auf diese Strafe „als Gesamtstrafe“ zu erkennen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).
| Niemöller | Jahnke | Gollwitzer | |||
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