Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Verurteilung wegen Einfuhr; Strafzumessung und Verfall beibehalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/90
Datum
15.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt das Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und verlangt zusätzlich Verurteilung wegen Einfuhr, höhere Strafen und Verfallsanordnungen. Der BGH verwirft die Revision: Es fehlt an Nachweisen für einen Einfluss auf die Einfuhr, die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, und mangels Feststellungen war eine Verfallsschätzung nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Teilnahme an der Einfuhr setzt einen tatbestandsbezogenen Einfluss auf den Einfuhrvorgang voraus; bloßes Nachbringen, Lagerung oder nachträgliche Befassung ohne Einfluss begründet keine Mittäterschaft oder Beihilfe an der Einfuhr.

2

Fehlende Kenntnisse über Zeitpunkt, Transportmittel oder Weg der Einfuhr sprechen gegen eine Beteiligung an der Einfuhrhandlung.

3

Die Strafzumessung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatrichterermessen unter Abwägung und Würdigung strafmildernder und -verschärfender Umstände erläutert wurde.

4

Eine Anordnung des Verfalls nach § 73b StGB erfordert hinreichende Feststellungen oder zumindest Anhaltspunkte für eine zuverlässige Schätzung der erlangten Vermögensvorteile; fehlt es daran, ist der Verfall nicht anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 21. Dezember 1989

Rubrum

IM NAMEN DES ██████

2 StR 514/90 URTEIL

in der Strafsache gegen

██ ██ Abdolghader geboren am ████████████ in ████ ██ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

███ ███ Mohammad geboren am ███ 1944 in ██ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Schäfer, Dr. █, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ██ als Verteidiger des Angeklagten ████████████,

Rechtsanwalt ███ Jaus ███ als Verteidiger des Angeklagten █████,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, und zwar den Angeklagten █████████████████ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ███████ ███ zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gegen den Angeklagten █████████████████ hat es außerdem eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrem insoweit vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten █████████████████ wegen – in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begangener – Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie ist ferner der Ansicht, die gegen den Angeklagten ██████████ verhängte Strafe sei unvertretbar milde und beanstandet schließlich, dass das Tatgericht bei beiden Angeklagten von einer Anordnung des Verfalls abgesehen hat. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte █████████████████ war dem iranischen Rauschgifthändler ████████, einem Verwandten, zu Dank verpflichtet, weil dieser durch Zahlung von umgerechnet 150.000,-- DM erreicht hatte, dass ein im Iran verhafteter Bruder des Angeklagten, dem die Todesstrafe drohte, freigelassen wurde.

Der türkische Rauschgifthändler ███ hatte im Herbst 1988 mit einem türkischen Lastkraftwagen 26 kg Heroin zu Abnehmern in den Niederlanden bringen lassen. Bei einer Zusammenkunft in einem Hotel in Amsterdam Anfang Oktober 1988 trafen diese Niederländer mit ████ und █████ folgende Übereinkunft:

„Die niederländischen Empfänger des Herointransports verkauften das Heroin nicht selbst, sondern hielten es auf Abruf für ████ bereit. Dieser verkaufte das Rauschgift an ███████ zu einem Kilopreis von 12.000 Dollar bis 15.000 Dollar. ███████ sollte Teillieferungen erhalten, diese in Aachen entgegennehmen, um sie danach in Spanien zu verkaufen. Anschließend sollte er den vereinbarten Kaufpreis unmittelbar an die Gläubiger des ██ in der Türkei zahlen, um sodann von ███ die nächste Teillieferung zu erhalten“ (UA S. 24).

An dem Treffen nahm zeitweilig auch der Angeklagte ██████████████████ teil, der ████████ ███████ mit seinem Fahrzeug nach Amsterdam gebracht hatte.

„Spätestens zu diesem Zeitpunkt gliederte sich auch der Angeklagte █████████████ in die von ██ und ███ gebildete Vertriebskette ein. Er übernahm zum einen die Organisation, Durchführung und Überwachung des Heroinumschlags von Aachen nach Spanien; zum anderen sollte er die von ████████ nach Deutschland gesandten Drogenerlöse in spanischer Währung in Deutsche Mark umtauschen und nach den Weisungen des █████ oder ███████ an die Heroinlieferanten in der Türkei übermitteln. Der Angeklagte erklärte sich ferner bereit, die nach Aachen gelieferten und für ███ bestimmten Rauschgiftmengen in seinem Schrebergarten zu lagern. Später trug er Sorge dafür, dass ein anderer, sicherer Aufbewahrungsort für das zwischengelagerte Rauschgift gefunden wurde“ (UA S. 25).

In der Folgezeit wurde das Heroin in drei Teillieferungen aus den Niederlanden nach Aachen transportiert. Der Angeklagte █████████████████ wusste in keinem Fall, „wann, durch wen, mit welchem Transportmittel und auf welchem Weg die Einzellieferungen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht wurden“ (UA S. 64). Er veranlasste jeweils die Weiterleitung des Heroins nach Spanien.

Ende Januar 1989 wurde auf Veranlassung des █████ eine umfangreiche Heroinlieferung mit einem Lastzug aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Auch in diesem Fall hatte der Angeklagte ████████████ ██████ „keine Kenntnis davon, wann, durch wen, auf welchem Weg und auf welche Art und Weise die Heroinlieferung nach Deutschland gelangt war. Erst recht war die Einfuhr selbst und ihre näheren Umstände seinem Einfluss entzogen“ (UA S. 46). Der Angeklagte traf sich am 22. Januar 1989 in Gronau mit dem türkischen Fahrer des Lastzuges und übernahm von ihm dort am nächsten Tag 68 kg Heroin.

2. Das Landgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten ███████████████████ auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu verurteilen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

„Teilnehmer der Einfuhr kann auch derjenige sein, der das Rauschgift von anderen transportieren lässt oder sonst dabei mitwirkt, dass es in das Bundesgebiet eingeführt wird (BGH in Strafverteidiger 1988 S. 205 r. Sp.). Doch muss er hierzu irgendeinen Tatbeitrag leisten.

‘Wer überhaupt keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang hat und nur darauf wartet, dass andere ihm eingeschmuggeltes Rauschgift bringen, ist weder Mittäter noch Gehilfe bei der Einfuhr.’

(BGH in Strafverteidiger 1988, S. 530 r. Sp.). Die Hauptverhandlung hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Einfuhr des auch vom Angeklagten ███ ██████████ vertriebenen Heroins in die Bundesrepublik Deutschland von diesem beeinflusst war. Für einen solchen Rückschluss bietet die Tatsache, dass ██████████ nach der Einfuhr mit dem Heroin befasst war, keine genügende Grundlage. Ob bereits bei dem Treffen in Amsterdam über die Einfuhr des Rauschgiftes aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland gesprochen wurde und welche Rolle der Angeklagte ██████████ dabei spielte, kann nur gemutmaßt werden. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten ███ hatte er nicht einmal Kenntnis davon, wann, durch wen, mit welchem Transportmittel und auf welchem Weg die Einzellieferungen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht wurden“ (UA S. 63, 64).

Die Auffassung des Landgerichts kann nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

II.

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht hat eine Reihe strafmildernder Gesichtspunkte berücksichtigt, so das umfassende Geständnis des Angeklagten, die von ihm geleistete Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG, sein einwandfreies Vorleben und seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit. Es hat dem Angeklagten ferner zugutegehalten, dass der finanzielle Vorteil, den er aus der Tat gezogen hat, verhältnismäßig geringfügig war und dass nahezu 109 kg Heroin rechtzeitig sichergestellt werden und deshalb keinen Schaden anrichten konnten. Wenn der Tatrichter angesichts dieser Umstände trotz gewichtiger Strafschärfungsgesichtspunkte und trotz der außerordentlich großen Rauschgiftmenge, mit der Handel getrieben wurde (Heroin mit einem Wirkstoffanteil von mehr als 85 kg), mit 12 ½ Jahren Freiheitsstrafe um 2 ½ Jahre unter der Höchststrafe geblieben ist, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer unvertretbar milden Strafe kann keine Rede sein.

III.

Soweit das Landgericht bei den Angeklagten ███ und █████ von Verfallsanordnungen abgesehen hat, zeigt die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Bei beiden Angeklagten konnten Feststellungen über die Höhe der erlangten Vermögensvorteile nicht getroffen werden. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer auch nicht übersehen, dass § 73 b StGB eine Schätzung erzielter Vermögenswerte ermöglicht. Sie sah sich dazu aber mangels zureichender Anhaltspunkte für die Höhe der Einnahmen und der gewinnmindernden Unkosten der Angeklagten nicht in der Lage. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH NStZ 1988, 496; BGHR StGB § 73 b Schätzung 1).

GollwitzerHerdegenDetter
NiemöllerSchäfer
Revision verworfen: Keine Verurteilung wegen Einfuhr; Strafzumessung und Verfall beibehalten — Themis