Revision: Teilfreispruch wegen nicht nachgewiesener Herointransporte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/90
- Datum
- 15.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verhalten, das keine Straftat darstellt, kann nicht als vom Gericht angenommene Fortsetzungstat in eine zugelassene Anklage einbezogen werden.
Stellt das Tatgericht für einzelne angeklagte Zeiträume fest, dass kein strafbares Handeln vorliegt, ist der Angeklagte für diese Zeiträume freizusprechen.
Der Bundesgerichtshof kann auf Revision das Urteil insoweit ergänzen und den Freispruch aussprechen, wenn das Landgericht die zulässige Anklage nicht ausgeschöpft und damit zu Unrecht verurteilt hat.
Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für die betreffenden Tatbestände.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 21. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 514/90
in der Strafsache gegen ██ aus █, geboren am Helmut-Josef ███ 1947 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1989 wie folgt ergänzt: Der Angeklagte ████ ███ wird von den Vorwürfen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Herointransporte von Aachen nach Madrid in der Zeit vom 2. bis 4. September und vom 28. bis 30. Oktober 1988 freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die – unverändert zugelassene – Anklage legte dem Angeklagten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zur Last, weil er an vier Herointransporten von Aachen nach Madrid mitgewirkt habe, und zwar vom 2. bis 4. September 1988, vom 18. bis 25. Oktober 1988, vom 28. bis 30. Oktober 1988 und nach dem 20. Januar 1989.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass im zweiten und vierten Fall unter Beteiligung des Angeklagten Heroin nach Madrid verbracht wurde. Sie hat dieses Tatgeschehen als fortgesetzte Handlung gewertet und den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt.
Im ersten und dritten Fall befand sich hingegen nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 23 und 30) in den vom Angeklagten von Aachen nach Madrid überführten Fahrzeugen kein Rauschgift. Das Landgericht hätte den Angeklagten insoweit freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluss auszuschöpfen. Denn ein Verhalten, das keine Straftat ist, lässt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Fortsetzungstat einbeziehen (BGH BGHR StPO § 357 987; BGH bei Holtz MDR 1980, 432; NJW 1952, Erstreckung 2; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 260 Rdn. 13; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 21).
Der Senat hat den Freispruch nachgeholt. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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