BGH: Vorläufige Verfahrenseinstellung wegen Untreue und Neufassung des Urteilsspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/89
- Datum
- 10.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das Verfahren bezüglich eines bestimmten Tatvorwurfs vorläufig einstellen und insoweit die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegen.
Durch die Einstellung eines Verfahrensabschnitts wird der frühere Ausspruch über die Gesamtstrafe gegenstandslos; das Revisionsgericht hat den Urteilsspruch entsprechend neu zu fassen.
Wird die Nachprüfung aufgrund der durch die Verfahrenseinstellung begrenzten Revision durchgeführt und ergibt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Nach teilweiser Aufhebung einer Verurteilung sind im Urteil aufgeführte strafrechtliche Vorschriften, die für die entfallene Verurteilung gelten, zu streichen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 25. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 514/89
in der Strafsache gegen Engelbert T. C. aus ████, geboren am █████ 1950 in ██████, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1989 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. Juli 1989 wird das Verfahren im Fall der Untreue vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Durch diese Einstellung wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil gegenstandslos.
Der Urteilsspruch wird dahin neu gefasst, I. dass der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem durch die vorläufige Verfahrenseinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit über sie IV. nicht unter I. entschieden ist.
In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 266 I, 53, 54 StGB gestrichen.
[Unterschriften]
| Maier | Niemöller | Detter | |||
| Theune | Schafer |