Treffer
BGH Beschluss

BGH: Vorläufige Verfahrenseinstellung wegen Untreue und Neufassung des Urteilsspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/89
Datum
10.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Hanau wegen Untreue u. a. Der BGH stellte das Verfahren im Fall der Untreue vorläufig ein (§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO) und ordnete an, die Verfahrenskosten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen. Der Urteilsspruch wurde neu gefasst und eine Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu 1 Jahr 6 Monaten getroffen; die weitere Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Verfahren bezüglich eines bestimmten Tatvorwurfs vorläufig einstellen und insoweit die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegen.

2

Durch die Einstellung eines Verfahrensabschnitts wird der frühere Ausspruch über die Gesamtstrafe gegenstandslos; das Revisionsgericht hat den Urteilsspruch entsprechend neu zu fassen.

3

Wird die Nachprüfung aufgrund der durch die Verfahrenseinstellung begrenzten Revision durchgeführt und ergibt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

4

Nach teilweiser Aufhebung einer Verurteilung sind im Urteil aufgeführte strafrechtliche Vorschriften, die für die entfallene Verurteilung gelten, zu streichen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 25. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 514/89

in der Strafsache gegen Engelbert T. C. aus ████, geboren am █████ 1950 in ██████, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1989 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 25. Juli 1989 wird das Verfahren im Fall der Untreue vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Durch diese Einstellung wird der Ausspruch über die Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil gegenstandslos.

Der Urteilsspruch wird dahin neu gefasst, I. dass der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem durch die vorläufige Verfahrenseinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit über sie IV. nicht unter I. entschieden ist.

In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die §§ 266 I, 53, 54 StGB gestrichen.

[Unterschriften]

MaierNiemöllerDetter
TheuneSchafer
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