Revision wegen bloßer Rüge formellen Rechts mangels Begründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/88
- Datum
- 28.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt.
Eine Verfahrensrüge ist nur beachtlich, wenn sie in der Revisionsbegründung substantiiert ausgeführt wird; pauschale oder nicht ausgeführte Rügen sind unbeachtlich.
Die bloße Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß und der Antrag auf Aufhebung des Strafausspruchs begründen für sich genommen keine Sachrüge.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 25. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 514/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ 1953, Mohamed ███, in ██████████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. März 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das oben bezeichnete Urteil mit Schriftsatz vom 28. März 1988 – eingegangen bei Gericht am 31. März 1988 – Revision eingelegt, das Rechtsmittel zugleich auf das Strafmaß beschränkt, den Antrag gestellt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, und ohne weitere Ausführungen „Verletzung formellen Rechts“ gerügt. Eine weitere Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
Die Revision muss danach als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist nicht – auch nicht allgemein – erhoben; ihre Erhebung kann nicht schon darin gesehen werden, dass der Verteidiger den Antrag gestellt hat, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 344 Rdn. 11 m.w.N.).
Die Kosten des hiernach erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).
| Müller | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |