Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen bloßer Rüge formellen Rechts mangels Begründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 514/88
Datum
28.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger legte Revision ein, beschränkte sie auf das Strafmaß und rügte pauschal eine "Verletzung formellen Rechts", ohne eine ordnungsgemäße Begründung nachzureichen. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO an die Revisionsbegründung nicht erfüllt sind. Verfahrensrügen ohne substantiiertes Vorbringen sind unbeachtlich. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügt.

2

Eine Verfahrensrüge ist nur beachtlich, wenn sie in der Revisionsbegründung substantiiert ausgeführt wird; pauschale oder nicht ausgeführte Rügen sind unbeachtlich.

3

Die bloße Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß und der Antrag auf Aufhebung des Strafausspruchs begründen für sich genommen keine Sachrüge.

4

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 25. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 514/88 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ 1953, Mohamed ███, in ██████████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. März 1988 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das oben bezeichnete Urteil mit Schriftsatz vom 28. März 1988 – eingegangen bei Gericht am 31. März 1988 – Revision eingelegt, das Rechtsmittel zugleich auf das Strafmaß beschränkt, den Antrag gestellt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, und ohne weitere Ausführungen „Verletzung formellen Rechts“ gerügt. Eine weitere Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.

Die Revision muss danach als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist nicht – auch nicht allgemein – erhoben; ihre Erhebung kann nicht schon darin gesehen werden, dass der Verteidiger den Antrag gestellt hat, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 344 Rdn. 11 m.w.N.).

Die Kosten des hiernach erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last (§ 473 Abs. 1 StPO).

MüllerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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