Revision: Einstellung wegen unterbliebener formeller Nachtragsanklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/85
- Datum
- 23.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachtragsanklage gemäß § 200 Abs. 1 StPO muss in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden, förmlichen Form erhoben werden; ein bloßer Antrag im Sitzungsprotokoll, den Fall um einen Namen zu erweitern, genügt nicht.
Wurde ein Angeklagter wegen einer Tat verurteilt, die nicht Gegenstand der Anklage war, führt dies zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dieser Tat (§ 206a Abs. 1 StPO).
Die Einstellung eines einzelnen Verfahrensabschnitts wegen Verfahrensmangels führt nicht automatisch zur Aufhebung der Gesamtstrafe, wenn die verbleibenden Einzelstrafen und ihre Summe die Strafzumessung nicht beeinflusst haben.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine weiteren aufhebungsreifen Rechtsfehler aufzeigt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 18. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 514/85 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Elmar, geboren ████████████ 1957 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1985
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1984 wird das Verfahren gegen ihn im Fall C 16 der Urteilsgründe (Diebstahl z. N. der Firma ██████████ gem. § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der diesem Fall zugrundeliegende Vorwurf – Diebstahl in einem besonders schweren Fall zum Nachteil der Firma █████████ – betrifft nach dem Wortlaut der Anklage lediglich die Angeklagten Sch[REDACTED] und B[REDACTED], nicht jedoch den Angeklagten R[REDACTED] (siehe Bd. IV, Bl. 762 d. A., vgl. auch Bd. I, Bl. 48 d. A.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts (siehe UA S. 4 oben) hat die Staatsanwaltschaft unten und 5 insbesondere hinsichtlich des Angeklagten R[REDACTED] keine Nachtragsanklage erhoben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft lediglich beantragt, ‚der Fall 16 solle um den Namen R[REDACTED] erweitert werden‘ (siehe Bd. VI, Bl. 976 d. A.).
Dieser Antrag entspricht ersichtlich nicht den Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 StPO. Die Erhebung der Nachtragsanklage in einer den Mindestanforderungen genügenden Form gehört zu den von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzungen. Der Angeklagte R[REDACTED] ist hinsichtlich dieses Diebstahls zum Nachteil der Firma ‚[REDACTED]‘ wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand der Anklage gewesen ist. Dieser Fehler führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO). Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Der Wegfall der materiell-rechtlich selbständigen Diebstahlshandlung (zum Nachteil der Firma ██████████) durch die Verfahrenseinstellung führt lediglich zum Wegfall der insoweit gegen den Angeklagten ██ █████ verhängten Einzelstrafe (1 Jahr 2 Monate), nicht jedoch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass allein 7 höhere Einzelstrafen als die in Wegfall kommende verhängt wurden und dass die Summe der verbleibenden Einzelstrafen noch 20 Jahre 8 Monate beträgt, kann ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung des Angeklagten R[REDACTED] in dem einzustellenden Fall die Strafzumessung in den verbleibenden Fällen oder die Festsetzung der Gesamtstrafe beeinflusst hat. Der den Angeklagten ██ █████████████████ betreffende Strafausspruch kann demnach bestehen bleiben."
Dem schließt sich der Senat an.
| Maier | Herdegen | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |