Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen verwerteter Vorstrafen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 514/72
- Datum
- 15.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Angeklagte geständig und bestätigt eine ärztliche Bescheinigung die für die Tatannahme erheblichen Verletzungsspuren, ist die Vernehmung des Arztes nicht zwingend aufzudrängen.
Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur verwertet werden, soweit sie nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht getilgt oder von der Verwertung ausgeschlossen sind.
Vorstrafen, die nach § 60 Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 3, §§ 61, 49 BZRG nicht mehr verwertbar sind, dürfen nicht zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden.
Beruht der Strafausspruch teilweise auf der unzulässigen Verwertung nicht mehr verwertbarer Vorstrafen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 12. Juli 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 514/72 in der Strafsache gegen den ████████ Karl-Josef geboren am ██ wegen Notzucht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Juli 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Allerdings dringt die Verfahrensrüge nicht durch. Dem Landgericht brauchte sich im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr zugegeben hatte und die ärztliche Bescheinigung des Facharztes Dr. ████ vom 13. April 1972 (Bl. 31 d. A.) die Spuren von Gewalt bestätigte, die Vernehmung dieses Arztes nicht aufzudrängen.
Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch.
Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Begründung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat strafschärfend die „Vorstrafen“ des Angeklagten herangezogen. Das war nur zulässig hinsichtlich der einen am 31. August 1971 wegen Betruges in zwei Fällen verhängten Gesamtgeldstrafe von 525,-- DM. Die beiden übrigen im Urteil festgestellten Vorstrafen, nämlich eine am 29. Oktober 1959 ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und eine am 5. Dezember 1969 verhängte Geldstrafe von 3.400,-- DM, ersatzweise 68 Tage Gefängnis, durften gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 3, §§ 61, 49 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Da das Landgericht trotzdem die „Vorstrafen“, also alle im Urteil festgestellten Vorstrafen berücksichtigt hat, war der Strafausspruch aufzuheben.
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